Der Verein Hamara Bandhan e.V.
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Bei Streit in der Ehe und der Familie hilft Familienmediation.
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§ 181 AO
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Urteil vom 25. November 2008
II R 11/07
1. Ist ein Feststellungsbescheid nach Ablauf der
für ihn geltenden Feststellungsfrist ohne den Hinweis nach § 181
Abs. 5 Satz 2 AO ergangen und bestandskräftig geworden, entfaltet
der (rechtswidrige) Bescheid im Rahmen seiner Bestandskraft
uneingeschränkte Bindungswirkung.
2. War nach der freigebigen Zuwendung von
Grundbesitz eine Feststellung des Grundbesitzwerts nach § 138 BewG
zunächst unterblieben und wird die Feststellung zum Zwecke der
Zusammenrechnung des Werts dieses Erwerbs mit einem späteren Erwerb nach
§ 14 Abs. 1 Satz 1 ErbStG erforderlich, beginnt keine neue
Feststellungsfrist.
§ 181 Abs. 1 Satz 1 AO
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Urteil vom 12. Juli 2007
X R 22/05
Ein Vorläufigkeitsvermerk, der keine Angaben
über den Umfang der Vorläufigkeit enthält und bei dem dieser
für den Steuerpflichtigen auch weder aufgrund seines dem Erlass des
Bescheides vorausgehenden Verhaltens noch aufgrund des Inhalts der
Steuererklärung oder des Bescheides erkennbar ist, ist unwirksam, selbst
wenn Gegenstand des Bescheides nur eine Einkunftsart ist.
§ 181 Abs. 1 Satz 1 AO 1977
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Urteil vom 14. März
2006 I R 8/05
1.
Der Verlust der wirtschaftlichen Identität einer GmbH gemäß
§ 8 Abs. 4 Satz 2 KStG 1996 setzt voraus, dass zwischen der
Übertragung der Gesellschaftsanteile und der Zuführung neuen
Betriebsvermögens ein sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht.
Werden Anteile mehr als ein Jahr vor einem Branchenwechsel und der
Zuführung neuen Betriebsvermögens übertragen, kann ein derartiger
Zusammenhang nicht unterstellt werden. Maßgeblich sind vielmehr die
Gegebenheiten des Einzelfalles (Anschluss an Senatsurteil vom 26. Mai 2004
I R 112/03, BFHE 206, 533, BStBl II 2004, 1085, sowie Senatsbeschluss
vom 15. Dezember 2004 I B 115/04, BFHE 209, 53, BStBl II 2005,
528; Abweichung vom BMF-Schreiben vom 16. April 1999, BStBl I 1999, 455
Tz. 12 und
33).
2. Ist das FA
im Körperschaftsteuerbescheid 1997 sowie im Verlustfeststellungsbescheid
zum 31. Dezember 1997 davon ausgegangen, eine GmbH habe ihre
wirtschaftliche Identität gemäß § 8 Abs. 4
Satz 2 KStG 1996 n.F. im Jahr 1997 verloren, und werden diese Bescheide auf
Antrag der GmbH aufgehoben, kann das FA grundsätzlich den
bestandskräftigen Verlustfeststellungsbescheid zum 31. Dezember 1996
wegen widerstreitender Steuerfeststellungen gemäß § 174
Abs. 4 AO 1977 ändern, wenn es nunmehr davon ausgeht, der Verlust der
wirtschaftlichen Identität sei nach § 8 Abs. 4 KStG 1996
a.F. bereits im Jahr 1996 eingetreten.
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Urteil vom 6. Juli 2005
II R 9/04
1.
Kommt ein nach § 18 GrEStG zu einer Anzeige Verpflichteter seiner
Anzeigepflicht durch eine den Anforderungen des § 20 GrEStG
entsprechende Anzeige an das zuständige FA nach, wird der Beginn der
Festsetzungs-/Feststellungsfrist nach § 170 Abs. 2 Nr. 1 AO
1977 nicht dadurch weiter hinausgeschoben, dass für denselben Rechtsvorgang
nach § 19 GrEStG Anzeigeverpflichtete ihre Anzeigepflicht nicht
erfüllt
haben.
2. Die
Aussage im Urteil vom 16. Februar 1994 II R 125/90
(BFHE
174, 185, BStBl II
1994, 866), § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1
AO
1977 stelle nur auf
solche Anzeigen ab, zu deren Erstattung
der
Steuerpflichtige
verpflichtet ist, nicht aber auch auf
solche,
die von vom
Steuerpflichtigen unabhängigen Dritten
abzugeben
sind, ist auf
Sachverhalte beschränkt, in denen eine
alleinige
Anzeigepflicht
der Gerichte, Behörden und Notare besteht.
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Urteil vom 13. Dezember 2000
X R 42/96
Ein
Grundlagenbescheid, der einen gleichartigen, dem Inhaltsadressaten wirksam
bekannt gegebenen Steuerverwaltungsakt in seinem verbindlichen Regelungsgehalt
nur wiederholt, löst keine Anpassungspflicht nach § 175
Abs. 1 Nr. 1 AO 1977 a.F. (jetzt § 175 Abs. 1
Satz 1 Nr. 1 AO 1977) aus und wirkt auch nicht gemäß
§ 171 Abs. 10 AO 1977 auf den Lauf der Festsetzungsfrist für
den Folgebescheid ein.
§ 181 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 AO
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Urteil vom 4. September 2008
IV R 1/07
Die Ungewissheit i.S. von § 165 AO
i.V.m. § 171 Abs. 8 AO, ob ein Steuerpflichtiger mit
Einkünfteerzielungsabsicht tätig geworden ist oder ob Liebhaberei
vorliegt, ist beseitigt, wenn die für die Beurteilung der
Einkünfteerzielungsabsicht maßgeblichen Hilfstatsachen festgestellt
werden können und das FA davon positive Kenntnis hat.
§ 181 Abs. 1 und Abs. 5 AO 1977
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Urteil vom 31. Oktober 2000 VIII R
14/00
Die
Regelung, dass bei einem unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehenden
Steuerbescheid die Steuerfestsetzung nach Ablauf der Festsetzungsfrist wegen des
damit verbundenen Wegfalls des Vorbehalts der Nachprüfung nicht mehr nach
§ 164 Abs. 2 AO 1977 geändert werden kann, gilt für die
Änderung eines unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehenden
Feststellungsbescheides nach Ablauf der Feststellungsfrist
sinngemäß.
§ 181 Abs. 1, 5 AO 1977
§ 181 Abs. 5 AO
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Urteil vom 10. Juli 2008
IX R 90/07
1. Der Beginn der Feststellungsfrist für
einen Verlustfeststellungsbescheid nach § 10d EStG bestimmt sich nach
§ 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, § 181 Abs. 1
Satz 1 AO.
2. § 10d Abs. 4 Satz 6 EStG
gilt nach § 52 Abs. 25 Satz 5 EStG nicht, wenn die
Feststellungsfrist zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des JStG 2007 bereits
abgelaufen war; § 181 Abs. 5 AO hemmt nicht den Ablauf der
Feststellungsfrist.
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