Der Verein Hamara Bandhan e.V.
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Bei Streit in der Ehe und der Familie hilft Familienmediation.
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§ 180 AO 1977
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Urteil vom 8. November
2005 VIII R 11/02
1.
Die Bindungswirkung der Regelungen eines Feststellungsbescheids wird durch den
Feststellungsbereich begrenzt. Dies gilt gleichermaßen für die
rechtlichen Erwägungen, die als sog. vorgreifliche Umstände den
Regelungen (Verfügungssätzen) des Feststellungsbescheids zugrunde
liegen.
2. Die
wirtschaftliche Inhaberschaft wird dem an einem Kapitalgesellschaftsanteil
Unterbeteiligten nur dann vermittelt, wenn er nach dem Inhalt der getroffenen
Abrede alle mit der Beteiligung verbundenen wesentlichen Rechte (Vermögens-
und Verwaltungsrechte) ausüben und im Konfliktfall effektiv durchsetzen
kann.
3. Zur
Gewinnneutralität bei Einbringung von Kapitalgesellschaftsanteilen nach den
Grundsätzen des sog. Tauschgutachtens.
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Urteil vom 12. Oktober 2005
VIII R 66/03
1.
Wird ein Grundstück im sachlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einer
Betriebsaufgabe veräußert und zu einem späteren Zeitpunkt der
Kaufpreis aus Gründen, die im Kaufvertrag angelegt waren, gemindert, so ist
nach ständiger Rechtsprechung nur der tatsächlich erzielte
Veräußerungserlös in das Betriebsaufgabeergebnis einzustellen.
Gleiches kann dann gelten, wenn der ursprüngliche Kaufvertrag aufgehoben
und das Grundstück zu einem geringeren Preis an neue Erwerber
veräußert
wird.
2. Zur
Selbständigkeit der einzelnen Regelungen eines Gewinnfeststellungsbescheids
(hier: Betriebsaufgabetatbestand; Höhe des Betriebsaufgabegewinns) und
deren Bindungswirkung.
§ 180 Abs. 1 Nr. 1 AO 1977
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Urteil vom 20. Oktober 2004
II R 27/03
1.
Bei der gesonderten Feststellung der Besteuerungsgrundlagen nach § 17
Abs. 3 GrEStG (i.d.F. bis 30. Dezember 2001) erfolgt die Feststellung der als
Bemessungsgrundlage anzusetzenden Werte nach § 8 Abs. 2
Satz 1 GrEStG i.V.m. § 138 Abs. 2 und 3 BewG in einem
verselbständigten Feststellungsverfahren. Innerhalb dieses zweistufigen
Feststellungsverfahrens entfaltet der den Grundbesitz- oder Grundstückswert
feststellende Bescheid im Umfang des ihm zugewiesenen Regelungsbereichs
Bindungswirkung für den Bescheid nach § 17 Abs. 3
GrEStG.
2.
§ 17 Abs. 3 GrEStG lässt die sachliche und örtliche
Zuständigkeit des Lagefinanzamts für die gesonderte Feststellung des
Grundbesitz- oder Grundstückswerts
unberührt.
§ 180 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 a AO 1977
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Urteil vom 13. Dezember 2000
X R 42/96
Ein
Grundlagenbescheid, der einen gleichartigen, dem Inhaltsadressaten wirksam
bekannt gegebenen Steuerverwaltungsakt in seinem verbindlichen Regelungsgehalt
nur wiederholt, löst keine Anpassungspflicht nach § 175
Abs. 1 Nr. 1 AO 1977 a.F. (jetzt § 175 Abs. 1
Satz 1 Nr. 1 AO 1977) aus und wirkt auch nicht gemäß
§ 171 Abs. 10 AO 1977 auf den Lauf der Festsetzungsfrist für
den Folgebescheid ein.
§ 180 Abs. 1 Nr. 2 AO 1977
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Urteil vom 24. Mai 2006 I R
93/05
1.
Ein Anspruch auf Korrektur eines Folgebescheids nach Maßgabe des
§ 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO 1977 muss im gerichtlichen
Verfahren im Wege der Verpflichtungsklage geltend gemacht
werden.
2. Die
Aufhebung eines Feststellungsbescheids (Grundlagenbescheid) führt nur dann
dazu, dass der bisher in diesem Bescheid beurteilte Sachverhalt nunmehr
unmittelbar im Einkommensteuerbescheid (Folgebescheid) beurteilt werden kann,
wenn sie als Erlass eines negativen Feststellungsbescheids zu werten ist.
Anderenfalls bleibt der betreffende Sachverhalt einer Überprüfung im
Einkommensteuerverfahren
entzogen.
3. Wird
ein als Grundlagenbescheid wirkender Feststellungsbescheid aufgehoben, ohne dass
damit der Erlass eines negativen Feststellungsbescheids verbunden ist, so muss
eine von dem Feststellungsbescheid ausgelöste Änderung des
Folgebescheids rückgängig gemacht
werden.
4. Ein
Antrag auf Änderung eines Folgebescheids nach § 175 Abs. 1
Satz 1 Nr. 1 AO 1977 hemmt den Ablauf der Festsetzungsfrist nach
Maßgabe des § 171 Abs. 3 AO
1977.
§ 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AO
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Urteil vom 19. März 2009 IV R
45/06
1. Im Falle der Betriebsverpachtung ist
grundsätzlich ohne zeitliche Begrenzung so lange von einer Fortführung
des Betriebs auszugehen, wie eine Betriebsaufgabe nicht erklärt worden ist
und die Möglichkeit besteht, den Betrieb fortzuführen.
2. Hat der Steuerpflichtige bei Einstellung der
werbenden Tätigkeit von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, die
Aufdeckung der stillen Reserven zu vermeiden und den Betrieb fortzuführen,
kann eine spätere Betriebsaufgabe nur dann angenommen werden, wenn sie den
äußeren Umständen nach klar zu erkennen und der Zeitpunkt
eindeutig zu bestimmen ist.
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Urteil vom 9. Oktober 2008
IX R 72/07
Die Einkünfte einer
vermögensverwaltenden Gesellschaft aus der Vermietung von Räumen an
eine freiberuflich tätige Anwaltsgemeinschaft sind auch dann auf der Ebene
der Gesellschaft einheitlich und gesondert festzustellen, wenn ein
Gesellschafter zugleich an der Anwaltsgemeinschaft beteiligt ist und sein
Grundstücksanteil als Sonderbetriebsvermögen im Rahmen der
selbständigen Tätigkeit zu erfassen ist.
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Urteil vom 6. März 2008
IV R 74/05
Ein Gewinnfeststellungsbescheid für die
Tochterpersonengesellschaft einer Organgesellschaft entfaltet
verfahrensrechtlich gegenüber dem Organträger nicht die Wirkung eines
Grundlagenbescheids.
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Urteil vom 22. August 2007
X R 39/02
Enthält der Bescheid über die
gesonderte und einheitliche Feststellung des (gewerblichen) Gewinns keine
Feststellung zur Tarifbegrenzung nach § 32c EStG a.F., so entfaltet
dieser Grundlagenbescheid insoweit keine Bindungswirkung für die
Einkommensteuerbescheide der Gesellschafter/Gemeinschafter. Hat die
Finanzbehörde in diesem Fall im bestandskräftigen
Einkommensteuerbescheid gegenüber einem Gesellschafter/Gemeinschafter zu
Unrecht die Tarifbegrenzung nach § 32c EStG a.F. gewährt, so kann
dieser Fehler nicht im Wege der Änderung nach § 175 Abs. 1
Satz 1 Nr. 1 AO korrigiert werden.
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Urteil vom 8. Februar 2007
IV R 65/01
1.
Die Beantwortung der Frage, ob ein Verwaltungsakt mehrdeutig ist, richtet sich
danach, wie ein außenstehender Dritter die Erklärung der Behörde
auffassen musste; demgegenüber ist für die Auslegung eines
Verwaltungsaktes maßgeblich, wie der Betroffene selbst nach den ihm
bekannten Umständen den materiellen Gehalt der Erklärung unter
Berücksichtigung von Treu und Glauben verstehen konnte (Bestätigung
des Senatsurteils vom 13. Oktober 2005 IV R 55/04, BFHE 211, 387,
BStBl II 2006,
404).
2. Die
für die Ausübung des Verpächterwahlrechts erforderliche Absicht
der Wiederaufnahme umfasst den Betrieb in dem Zustand, in dem sich das
Unternehmen befand, als die letzte werbende Tätigkeit eingestellt
wurde.
§ 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AO 1977
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Beschluss vom 11. April 2005
GrS 2/02
Die
verbindliche Entscheidung über die Einkünfte eines betrieblich an
einer vermögensverwaltenden Gesellschaft beteiligten Gesellschafters ist
sowohl ihrer Art als auch ihrer Höhe nach durch das für die
persönliche Besteuerung dieses Gesellschafters zuständige
(Wohnsitz-)Finanzamt zu treffen.
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Urteil vom 23. November
2004 IX R 59/01
Trägt
der Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts deren
Werbungskosten über den seiner Beteiligung entsprechenden Anteil hinaus,
sind ihm diese Aufwendungen im Rahmen der einheitlichen und gesonderten
Gewinnfeststellung der Gesellschaft ausnahmsweise dann allein zuzurechnen, wenn
insoweit weder eine Zuwendung an Mitgesellschafter beabsichtigt ist noch gegen
diese ein durchsetzbarer Ausgleichsanspruch besteht (Anschluss an BFH-Urteil vom
5. Februar 1965 VI 234/63 U, BFHE 82, 25, BStBl III 1965, 256).
Auf die Kenntnis der Umstände, aus denen sich die fehlende Durchsetzbarkeit
des Ausgleichsanspruchs ergibt, kommt es dabei nicht
an.
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Urteil vom 18. Mai 2004
IX R 49/02
1.
Eine als Vermieterin auftretende Bruchteilsgemeinschaft ist im Verfahren der
einheitlichen und gesonderten Feststellung von Einkünften aus Vermietung
und Verpachtung grundsätzlich beteiligtenfähig und klagebefugt
(Änderung der
Rechtsprechung).
2.
Erzielen Miteigentümer eines Wohnhauses aus der gemeinsamen Vermietung
einer Wohnung gemeinschaftlich Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, so
sind diese unabhängig davon, ob und in welchem Umfang die
Miteigentümer die übrigen Räumlichkeiten des Hauses jeweils
selbst nutzen, den Miteigentümern grundsätzlich entsprechend ihren
Miteigentumsanteilen zuzurechnen und einheitlich und gesondert festzustellen
(Bestätigung des BFH-Urteils vom 26. Januar 1999 IX R 17/95,
BFHE 188, 53, BStBl II 1999,
360).
3. Wird eine
Wohnung eines im Miteigentum stehenden Wohnhauses an einen Miteigentümer
vermietet und nutzt dieser das gemeinschaftliche Wohnhaus insgesamt über
seinen Miteigentumsanteil hinaus, so erzielt der andere Miteigentümer
anteilig Einkünfte aus Vermietung und
Verpachtung.
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Urteil vom 18. Mai 2004
IX R 83/00
1.
Eine als Vermieterin auftretende Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist im
Verfahren der einheitlichen und gesonderten Feststellung ihrer Einkünfte
aus Vermietung und Verpachtung grundsätzlich beteiligtenfähig und
klagebefugt (Änderung der
Rechtsprechung).
2.
Der Mietvertrag zwischen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts und einem
Gesellschafter ist steuerrechtlich nicht anzuerkennen, wenn und soweit diesem
das Grundstück nach § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO 1977 anteilig
zuzurechnen ist.
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Urteil vom 17. Dezember
2003 XI R 83/00
Für
die Ermittlung des Gewerbeertrags eines Steuerpflichtigen ist das FA an die
gesonderte und einheitliche Feststellung der dem Steuerpflichtigen
zuzurechnenden Einkünfte weder dem Grunde noch der Höhe nach
gebunden.
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Urteil vom 5. Juni 2003
IV R 36/02
1.
Hat ein Gesellschafter, dessen Besteuerungsgrundlagen mangels Abgabe einer
Feststellungserklärung zu schätzen sind, Verluste im Bereich seines
Sonderbetriebsvermögens erlitten, kann sein Anteil am Gesamtgewinn der
Mitunternehmerschaft nur dann mit 0 DM/€ festgestellt werden, wenn
ausreichend Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Sonderbetriebseinnahmen oder
sein Anteil am Gesellschaftsgewinn diesen Verlust auszugleichen
vermögen.
2.
Der Ausgleichsanspruch gegen die KG, der einem Kommanditisten zusteht, weil er
Schulden der KG beglichen hat, gehört zu dessen
Sonderbetriebsvermögen. Wird der Anspruch wertlos, wird der hieraus
resultierende Verlust erst dann realisiert, wenn die Mitunternehmerschaft
--beispielsweise durch Veräußerung aller wesentlichen
Betriebsgrundlagen-- beendet wird.
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Beschluss vom 30. Oktober
2002 IX R 80/98
Dem
Großen Senat wird gemäß § 11 Abs. 2 FGO folgende
Rechtsfrage zur Entscheidung
vorgelegt:
Ist die
verbindliche Entscheidung über die Einkünfte eines betrieblich an
einer vermögensverwaltenden Gesellschaft beteiligten Gesellschafters
--sowohl ihrer Art als auch ihrer Höhe nach-- durch das für die
persönliche Besteuerung dieses Gesellschafters zuständige
(Wohnsitz-)FA zu treffen?
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Urteil vom 14. Mai 2002
VIII R 8/01
1.
Wird der Mitunternehmeranteil gegen einen gewinn- oder umsatzabhängigen
Kaufpreis veräußert, so ist das Entgelt zwingend als laufende
nachträgliche Betriebseinnahme in der Höhe zu versteuern, in der die
Summe der Kaufpreiszahlungen das --ggf. um Einmalleistungen gekürzte--
Schlusskapitalkonto zuzüglich der Veräußerungskosten
überschreitet (Bestätigung der
Rechtsprechung).
2.
Ist der Veräußerer eine natürliche Person, so ist über die
Erfassung der Entgelte als nachträgliche Betriebseinnahmen nicht im Rahmen
der einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung der Mitunternehmerschaft
(hier: KG), sondern bei der Einkommensteuerveranlagung des
Veräußerers zu entscheiden.
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Urteil vom 27. März 2001
I R 78/99
1.
Die Beteiligung einer steuerbefreiten Körperschaft an einer gewerblich
tätigen Personengesellschaft begründet einen wirtschaftlichen
Geschäftsbetrieb. Dies gilt auch für
Kommanditbeteiligungen.
2.
Im Rahmen der Anwendung des § 64 Abs. 3 AO 1977 ist auf die
Bruttoeinnahmen abzustellen.
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Urteil vom 23. Januar 2001
VIII R 30/99
1.
Über die Frage, ob Tätigkeitsvergütungen und Zinsen als
Sonderbetriebseinnahmen zu erfassen sind, ist im Rahmen der einheitlichen und
gesonderten Gewinnfeststellung mit bindender Wirkung auch für den
Feststellungsbescheid nach § 15a Abs. 4 EStG zu
entscheiden.
2. Zur
Abgrenzung von Dienstleistungsentgelt und
Gewinnvorab.
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Urteil vom 21. September 2000 IV R
77/99
1.
Ist eine gewerblich geprägte Personengesellschaft an einer
vermögensverwaltenden Personengesellschaft beteiligt, so sind die
Einkünfte der Obergesellschaft im Rahmen der einheitlichen und gesonderten
Feststellung für die (vermögensverwaltende) Untergesellschaft in
gewerbliche Einkünfte umzuqualifizieren (gegen BMF-Schreiben vom
29. April 1994, BStBl I 1994,
282).
2. Gewerbliche
Verlustanteile, die im Zusammenhang mit der Errichtung und Verwaltung
öffentlich geförderter Gebäude i.S. des § 52
Abs. 19 Satz 2 Nr. 3 EStG 1990 in einem vor dem 1. Januar 1995
beginnenden Wirtschaftsjahr entstanden sind, unterliegen nicht der
Abzugsbeschränkung des § 15a
EStG.
§ 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a und Abs. 5 AO
§ 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a, Abs. 3 Satz 1 Buchst. a AO
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Urteil vom 7. Februar 2007
I R 27/06
War
eine Kapitalgesellschaft im Jahr 2001 an einer Personengesellschaft beteiligt
und hat diese Personengesellschaft Ausschüttungen bezogen, für die bei
der ausschüttenden Gesellschaft verwendbares Eigenkapital i.S. des
§ 30 Abs. 1 Nr. 1 KStG 1999 verwendet wurde, so unterliegt
das auf diesen Ausschüttungen beruhende Einkommen der Kapitalgesellschaft
einer Körperschaftsteuer von 40 %.
§ 180 Abs. 1 Nr. 2a AO
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Urteil vom 10. Mai 2007
IV R 2/05
Der Inhaber eines gewerblichen bzw. land- und
forstwirtschaftlichen Betriebs ist regelmäßig schon allein wegen
seiner unbeschränkten Außenhaftung und des ihm allein möglichen
Auftretens im Rechtsverkehr (Mit-)Unternehmer einer bürgerlich-rechtlichen
Innengesellschaft, die zum Zwecke der stillen Beteiligung an seinem Unternehmen
gegründet wurde. Dies gilt auch dann, wenn dem Inhaber des Betriebs im
Innenverhältnis neben einem festen Vorabgewinn für seine
Tätigkeit keine weitere Gewinnbeteiligung zusteht und die
Geschäftsführungsbefugnis weitgehend von der Zustimmung des stillen
Beteiligten abhängt.
§ 180 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a, Abs. 5 Nr. 1 AO
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Beschluss vom 4. April 2007
I R 110/05
1.
Einkünfte aus der Beteiligung an einer gewerblich tätigen
ausländischen Personengesellschaft (hier: Kommanditgesellschaft
tschechischen Rechts), die nach Maßgabe eines Doppelbesteuerungsabkommens
in Deutschland steuerfrei sind, sind auch dann als dem Progressionsvorbehalt
unterliegende gewerbliche Einkünfte der inländischen Gesellschafter
anzusehen, wenn die ausländische Personengesellschaft in dem anderen
Vertragsstaat als dem Sitzstaat der Gesellschaft als juristische Person
besteuert wird.
2.
Die gesonderte und einheitliche Feststellung der dem Progressionsvorbehalt
unterliegenden Einkünfte (§ 180 Abs. 5 Nr. 1 AO) kann
mit einer Feststellung steuerpflichtiger inländischer Einkünfte
(§ 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AO) verbunden
werden.
§ 180 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AO 1977
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Urteil vom 26. April 2001 IV
R 14/00
1.
Die nach der Rechtsprechung des BFH zur "Zebra-Gesellschaft" notwendige
Feststellung eines Gewinns aus der Veräußerung von
Gesellschaftsvermögen als Einkünfte eines betrieblich beteiligten
Gesellschafters durch das Gesellschafts-FA kann nach § 180 Abs. 3
Satz 1 Nr. 2 AO 1977 unterbleiben, wenn die Höhe des
Veräußerungsgewinns und seine Verteilung auf die Gesellschafter nicht
zweifelhaft ist.
2. Die
Beteiligung eines Mediziners, der Ideen und Rezepturen für medizinische
Präparate entwickelt, an einer Kapitalgesellschaft, die diese
Präparate als Lizenznehmerin vermarktet, gehört zum notwendigen
Betriebsvermögen eines freiberuflichen Unternehmens.
3. Werden wesentliche
Betriebsgrundlagen innerhalb eines 36 Monate überschreitenden Zeitraums
veräußert, liegt keine steuerbegünstigte Betriebsaufgabe
vor.
§ 180 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 3 Satz 2 AO 1977
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Urteil vom 18. August
2005 IV R 37/04
1.
Landwirtsehegatten, die im Güterstand der Gütergemeinschaft leben,
bewirtschaften ihren Hof als Mitunternehmer. Sie haben im Fall der
Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG selbst dann eine
Gesellschaftsbilanz vorzulegen, wenn es sich um einen Fall von geringer
Bedeutung i.S. des § 180 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AO 1977
handelt.
2. Haben
die Ehegatten unter Verkennung der Mitunternehmerschaft eine Bilanz für ein
Einzelunternehmen vorgelegt, so ist die Inanspruchnahme der
Reinvestitionsvergünstigung des § 6b EStG in der
Mitunternehmerbilanz keine Bilanzänderung i.S. des § 4
Abs. 2 Satz 2 EStG.
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