Der Verein Hamara Bandhan e.V.
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Bei Streit in der Ehe und der Familie hilft Familienmediation.
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§ 179 AO 1977
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Urteil vom 17. Januar
2006 VIII R 96/04
1.
Der vortragsfähige Gewerbeverlust i.S. von § 10a GewStG ist bei
Gesellschafterwechsel in einer Personengesellschaft mitunternehmerbezogen zu
ermitteln. Hierfür sind die Gewerbeerträge des Anrechnungsjahres und
die Fehlbeträge des Verlustentstehungsjahres nach dem
Gewinnverteilungsschlüssel und unter Berücksichtigung von
Sonderbetriebseinnahmen und -ausgaben den Mitunternehmern
zuzuordnen.
2. Das
Merkmal der Unternehmeridentität erfordert nicht auch
Beteiligungsidentität.
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Urteil vom 8. November
2005 VIII R 11/02
1.
Die Bindungswirkung der Regelungen eines Feststellungsbescheids wird durch den
Feststellungsbereich begrenzt. Dies gilt gleichermaßen für die
rechtlichen Erwägungen, die als sog. vorgreifliche Umstände den
Regelungen (Verfügungssätzen) des Feststellungsbescheids zugrunde
liegen.
2. Die
wirtschaftliche Inhaberschaft wird dem an einem Kapitalgesellschaftsanteil
Unterbeteiligten nur dann vermittelt, wenn er nach dem Inhalt der getroffenen
Abrede alle mit der Beteiligung verbundenen wesentlichen Rechte (Vermögens-
und Verwaltungsrechte) ausüben und im Konfliktfall effektiv durchsetzen
kann.
3. Zur
Gewinnneutralität bei Einbringung von Kapitalgesellschaftsanteilen nach den
Grundsätzen des sog. Tauschgutachtens.
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Urteil vom 13. Oktober 2005 IV
R 44/03
Bei
der förmlichen Zustellung eines Bescheids über die gesonderte
Feststellung von Besteuerungsgrundlagen durch Postzustellungsurkunde müssen
Zustellungsurkunde und Sendung einen Hinweis auf den Gegenstand der Feststellung
enthalten.
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Urteil vom 12. Oktober 2005
VIII R 66/03
1.
Wird ein Grundstück im sachlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einer
Betriebsaufgabe veräußert und zu einem späteren Zeitpunkt der
Kaufpreis aus Gründen, die im Kaufvertrag angelegt waren, gemindert, so ist
nach ständiger Rechtsprechung nur der tatsächlich erzielte
Veräußerungserlös in das Betriebsaufgabeergebnis einzustellen.
Gleiches kann dann gelten, wenn der ursprüngliche Kaufvertrag aufgehoben
und das Grundstück zu einem geringeren Preis an neue Erwerber
veräußert
wird.
2. Zur
Selbständigkeit der einzelnen Regelungen eines Gewinnfeststellungsbescheids
(hier: Betriebsaufgabetatbestand; Höhe des Betriebsaufgabegewinns) und
deren Bindungswirkung.
§ 179 Abs. 1 AO
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Urteil vom 22. Juli 2008
IX R 74/06
Bestimmen die Parteien eines Aktienkaufvertrages
den im Jahr des Vertragabschlusses zunächst nur vorläufig festgelegten
Kaufpreis aufgrund eines erst im folgenden Jahr zu erstellenden Wertgutachtens
und machen sie die Besitzübertragung von der vollständigen Zahlung des
Kaufpreises abhängig, geht das wirtschaftliche Eigentum an den Anteilen
noch nicht mit Abschluss des Kaufvertrags auf den Erwerber über.
§ 179 Abs. 1 AO 1977
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Urteil vom 24. Mai 2006 I R
93/05
1.
Ein Anspruch auf Korrektur eines Folgebescheids nach Maßgabe des
§ 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO 1977 muss im gerichtlichen
Verfahren im Wege der Verpflichtungsklage geltend gemacht
werden.
2. Die
Aufhebung eines Feststellungsbescheids (Grundlagenbescheid) führt nur dann
dazu, dass der bisher in diesem Bescheid beurteilte Sachverhalt nunmehr
unmittelbar im Einkommensteuerbescheid (Folgebescheid) beurteilt werden kann,
wenn sie als Erlass eines negativen Feststellungsbescheids zu werten ist.
Anderenfalls bleibt der betreffende Sachverhalt einer Überprüfung im
Einkommensteuerverfahren
entzogen.
3. Wird
ein als Grundlagenbescheid wirkender Feststellungsbescheid aufgehoben, ohne dass
damit der Erlass eines negativen Feststellungsbescheids verbunden ist, so muss
eine von dem Feststellungsbescheid ausgelöste Änderung des
Folgebescheids rückgängig gemacht
werden.
4. Ein
Antrag auf Änderung eines Folgebescheids nach § 175 Abs. 1
Satz 1 Nr. 1 AO 1977 hemmt den Ablauf der Festsetzungsfrist nach
Maßgabe des § 171 Abs. 3 AO
1977.
§ 179 Abs. 1 Satz 1 AO 1977
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Urteil vom 20. Oktober 2004
II R 27/03
1.
Bei der gesonderten Feststellung der Besteuerungsgrundlagen nach § 17
Abs. 3 GrEStG (i.d.F. bis 30. Dezember 2001) erfolgt die Feststellung der als
Bemessungsgrundlage anzusetzenden Werte nach § 8 Abs. 2
Satz 1 GrEStG i.V.m. § 138 Abs. 2 und 3 BewG in einem
verselbständigten Feststellungsverfahren. Innerhalb dieses zweistufigen
Feststellungsverfahrens entfaltet der den Grundbesitz- oder Grundstückswert
feststellende Bescheid im Umfang des ihm zugewiesenen Regelungsbereichs
Bindungswirkung für den Bescheid nach § 17 Abs. 3
GrEStG.
2.
§ 17 Abs. 3 GrEStG lässt die sachliche und örtliche
Zuständigkeit des Lagefinanzamts für die gesonderte Feststellung des
Grundbesitz- oder Grundstückswerts
unberührt.
§ 179 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 AO 1977
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Urteil vom 18. Mai 2004
IX R 49/02
1.
Eine als Vermieterin auftretende Bruchteilsgemeinschaft ist im Verfahren der
einheitlichen und gesonderten Feststellung von Einkünften aus Vermietung
und Verpachtung grundsätzlich beteiligtenfähig und klagebefugt
(Änderung der
Rechtsprechung).
2.
Erzielen Miteigentümer eines Wohnhauses aus der gemeinsamen Vermietung
einer Wohnung gemeinschaftlich Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, so
sind diese unabhängig davon, ob und in welchem Umfang die
Miteigentümer die übrigen Räumlichkeiten des Hauses jeweils
selbst nutzen, den Miteigentümern grundsätzlich entsprechend ihren
Miteigentumsanteilen zuzurechnen und einheitlich und gesondert festzustellen
(Bestätigung des BFH-Urteils vom 26. Januar 1999 IX R 17/95,
BFHE 188, 53, BStBl II 1999,
360).
3. Wird eine
Wohnung eines im Miteigentum stehenden Wohnhauses an einen Miteigentümer
vermietet und nutzt dieser das gemeinschaftliche Wohnhaus insgesamt über
seinen Miteigentumsanteil hinaus, so erzielt der andere Miteigentümer
anteilig Einkünfte aus Vermietung und
Verpachtung.
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Urteil vom 18. Mai 2004
IX R 83/00
1.
Eine als Vermieterin auftretende Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist im
Verfahren der einheitlichen und gesonderten Feststellung ihrer Einkünfte
aus Vermietung und Verpachtung grundsätzlich beteiligtenfähig und
klagebefugt (Änderung der
Rechtsprechung).
2.
Der Mietvertrag zwischen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts und einem
Gesellschafter ist steuerrechtlich nicht anzuerkennen, wenn und soweit diesem
das Grundstück nach § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO 1977 anteilig
zuzurechnen ist.
§§ 179 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2, 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AO 1977
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Urteil vom 24. August
2004 VIII R 14/02
Nach
Eröffnung des Konkurs- bzw. Insolvenzverfahrens darf das FA bis zum
Prüfungstermin Steuern nicht mehr festsetzen, die zur Konkurs- bzw.
Insolvenztabelle anzumelden sind, und Feststellungsbescheide nicht mehr
erlassen, in denen Besteuerungsgrundlagen mit Auswirkung für das
Vermögen des Gemeinschuldners festgestellt werden. Das gilt auch für
Besteuerungsgrundlagen, die einheitlich und gesondert festzustellen sind
(Änderung der Rechtsprechung).
§ 179 Abs. 2 AO
§ 179 Abs. 2 Satz 2 AO
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Urteil vom 9. Oktober 2008
IX R 72/07
Die Einkünfte einer
vermögensverwaltenden Gesellschaft aus der Vermietung von Räumen an
eine freiberuflich tätige Anwaltsgemeinschaft sind auch dann auf der Ebene
der Gesellschaft einheitlich und gesondert festzustellen, wenn ein
Gesellschafter zugleich an der Anwaltsgemeinschaft beteiligt ist und sein
Grundstücksanteil als Sonderbetriebsvermögen im Rahmen der
selbständigen Tätigkeit zu erfassen ist.
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Urteil vom 10. Mai 2007
IV R 2/05
Der Inhaber eines gewerblichen bzw. land- und
forstwirtschaftlichen Betriebs ist regelmäßig schon allein wegen
seiner unbeschränkten Außenhaftung und des ihm allein möglichen
Auftretens im Rechtsverkehr (Mit-)Unternehmer einer bürgerlich-rechtlichen
Innengesellschaft, die zum Zwecke der stillen Beteiligung an seinem Unternehmen
gegründet wurde. Dies gilt auch dann, wenn dem Inhaber des Betriebs im
Innenverhältnis neben einem festen Vorabgewinn für seine
Tätigkeit keine weitere Gewinnbeteiligung zusteht und die
Geschäftsführungsbefugnis weitgehend von der Zustimmung des stillen
Beteiligten abhängt.
§ 179 Abs. 2 Satz 2 AO 1977
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Urteil vom 18. August
2004 II R 22/04
Werden
zur gleichen Zeit Miteigentumsanteile an einem Grundstück auf mehrere
Bedachte schenkweise übertragen, ist keine einheitliche gesonderte
Feststellung des Grundbesitzwerts für das ganze Grundstück mit
anschließender Verteilung durchzuführen; vielmehr bilden die
zugewendeten Miteigentumsanteile jeweils den Gegenstand einer lediglich
gesonderten Feststellung nach § 138 Abs. 5
BewG.
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Urteil vom 31. März
2004 II R 54/01
1.
In dem Feststellungsbescheid über die gesonderte Feststellung der
Besteuerungsgrundlagen nach § 17 Abs. 2 und 3 GrEStG ist beim
Vorhandensein mehrerer Steuerschuldner darüber zu entscheiden, welche
Steuerschuldner von den für die Steuerfestsetzung zuständigen FÄ
in Anspruch zu nehmen
sind.
2. Ist nach
der im Feststellungsbescheid getroffenen Auswahlentscheidung nur ein
Steuerschuldner in Anspruch zu nehmen, bedarf es im Hinblick auf in Betracht
kommende andere Steuerschuldner über die gesonderte Feststellung hinaus
keiner einheitlichen Feststellung.
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Urteil vom 8. Oktober 2003
II R 27/02
1.
Hat ein unentgeltliches Nutzungsrecht, welches im Rahmen der Feststellung der
Ertrags- und Mindestwerte nach den Absätzen 2 bis 6 des
§ 146 BewG unberücksichtigt bliebe, den vom Steuerpflichtigen
nach § 146 Abs. 7 BewG nachgewiesenen niedrigeren gemeinen Wert
(wertmindernd) beeinflusst, kann der nachgewiesene Wert nicht zur Feststellung
eines niedrigeren Grundstückswerts
führen.
2. Bei
einer Mehrheit von Erben, denen ein zum Nachlass gehörendes Grundstück
zuzurechnen ist, ist der Grundstückswert gegenüber allen Miterben nach
§ 138 Abs. 5 Satz 3 BewG i.V.m. § 179 Abs. 2
Satz 2 AO 1977 gesondert und einheitlich
festzustellen.
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Beschluss vom 30. Oktober
2002 IX R 80/98
Dem
Großen Senat wird gemäß § 11 Abs. 2 FGO folgende
Rechtsfrage zur Entscheidung
vorgelegt:
Ist die
verbindliche Entscheidung über die Einkünfte eines betrieblich an
einer vermögensverwaltenden Gesellschaft beteiligten Gesellschafters
--sowohl ihrer Art als auch ihrer Höhe nach-- durch das für die
persönliche Besteuerung dieses Gesellschafters zuständige
(Wohnsitz-)FA zu treffen?
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Urteil vom 13. Dezember 2000
X R 42/96
Ein
Grundlagenbescheid, der einen gleichartigen, dem Inhaltsadressaten wirksam
bekannt gegebenen Steuerverwaltungsakt in seinem verbindlichen Regelungsgehalt
nur wiederholt, löst keine Anpassungspflicht nach § 175
Abs. 1 Nr. 1 AO 1977 a.F. (jetzt § 175 Abs. 1
Satz 1 Nr. 1 AO 1977) aus und wirkt auch nicht gemäß
§ 171 Abs. 10 AO 1977 auf den Lauf der Festsetzungsfrist für
den Folgebescheid ein.
§ 179 Abs. 3 AO
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Urteil
vom 17. Dezember 2008 IX R 94/07
Hat das FA den
verbleibenden Verlustvortrag nur für bestimmte Einkunftsarten gesondert
festgestellt, ist eine fehlende Feststellung für eine weitere Einkunftsart
nicht in einem Ergänzungsbescheid nachzuholen.
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Urteil vom 22. August 2007
X R 39/02
Enthält der Bescheid über die
gesonderte und einheitliche Feststellung des (gewerblichen) Gewinns keine
Feststellung zur Tarifbegrenzung nach § 32c EStG a.F., so entfaltet
dieser Grundlagenbescheid insoweit keine Bindungswirkung für die
Einkommensteuerbescheide der Gesellschafter/Gemeinschafter. Hat die
Finanzbehörde in diesem Fall im bestandskräftigen
Einkommensteuerbescheid gegenüber einem Gesellschafter/Gemeinschafter zu
Unrecht die Tarifbegrenzung nach § 32c EStG a.F. gewährt, so kann
dieser Fehler nicht im Wege der Änderung nach § 175 Abs. 1
Satz 1 Nr. 1 AO korrigiert werden.
§ 179 Abs. 3 AO 1977
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Urteil vom 11. Juli 2006
VIII R 10/05
Wird
in der Anlage "ESt 1,2,3 B" zum einheitlichen und gesonderten
Gewinnfeststellungsbescheid die Spalte zum Korrekturbetrag nach § 15a
Abs. 1, 2 oder 3 EStG von der Finanzbehörde nicht
ausgefüllt, so kann ohne zusätzliche Anhaltspunkte der Empfänger
des Gewinnfeststellungsbescheides unter Berücksichtigung von Treu und
Glauben nicht von einer zugleich getroffenen --negativen-- einheitlichen und
gesonderten Feststellung auch über die Höhe des verrechenbaren
Verlustes dieses Feststellungszeitraums
ausgehen.
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Urteil vom 27. Oktober
2004 II R 8/01
1.
Ob Grundbesitz zu einem Gewerbebetrieb gehört und deshalb ein
Betriebsgrundstück im bewertungsrechtlichen Sinn ist, ist nach
ertragsteuerrechtlichen Grundsätzen zu entscheiden, soweit § 99
Abs. 2 BewG keine Sonderregelungen vorsieht.
2. § 99
Abs. 2 Sätze 1 und 2 BewG betrifft nur Grundstücke, die
ertragsteuerrechtlich teilweise Betriebs- und teilweise Privatvermögen
sind.
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