Der Verein Hamara Bandhan e.V.
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§ 177 AO 1977
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Urteil vom 10. April 2003
V R 26/02
Werden
nachträglich sowohl steuererhöhende Tatsachen (Umsätze) als auch
steuermindernde Tatsachen (Vorsteuerbeträge) bekannt und führen die
steuererhöhenden Tatsachen zur Änderung eines Steuerbescheids nach
§ 173 Abs. 1 Nr. 1 AO 1977, so können die
steuermindernden Tatsachen sowohl gemäß § 173 Abs. 1
Nr. 2 AO 1977 als auch gemäß § 177 AO 1977 zu
berücksichtigen sein (Fortentwicklung des Senatsurteils vom
19. Oktober 1995 V R 60/92, BFHE 179, 1, BStBl II 1996,
149).
§ 177 Abs. 1 bis 3 AO 1977
§ 177 Abs. 2 und 3 AO 1977
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Urteil vom 24. Mai 2006 I R
93/05
1.
Ein Anspruch auf Korrektur eines Folgebescheids nach Maßgabe des
§ 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO 1977 muss im gerichtlichen
Verfahren im Wege der Verpflichtungsklage geltend gemacht
werden.
2. Die
Aufhebung eines Feststellungsbescheids (Grundlagenbescheid) führt nur dann
dazu, dass der bisher in diesem Bescheid beurteilte Sachverhalt nunmehr
unmittelbar im Einkommensteuerbescheid (Folgebescheid) beurteilt werden kann,
wenn sie als Erlass eines negativen Feststellungsbescheids zu werten ist.
Anderenfalls bleibt der betreffende Sachverhalt einer Überprüfung im
Einkommensteuerverfahren
entzogen.
3. Wird
ein als Grundlagenbescheid wirkender Feststellungsbescheid aufgehoben, ohne dass
damit der Erlass eines negativen Feststellungsbescheids verbunden ist, so muss
eine von dem Feststellungsbescheid ausgelöste Änderung des
Folgebescheids rückgängig gemacht
werden.
4. Ein
Antrag auf Änderung eines Folgebescheids nach § 175 Abs. 1
Satz 1 Nr. 1 AO 1977 hemmt den Ablauf der Festsetzungsfrist nach
Maßgabe des § 171 Abs. 3 AO
1977.
§ 177 Abs. 2, 3 AO 1977
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Urteil vom 9. August 2006
II R 24/05
1.
Ein saldierungsfähiger materieller Fehler i.S. des § 177
Abs. 3 AO 1977 ist auch dann gegeben, wenn das FA einen Grundlagenbescheid
nicht rechtzeitig ausgewertet hat und daher durch die Vorschriften über die
Festsetzungsverjährung an einer Auswertung gehindert
ist.
2. Zur
Ermittlung des Umfangs des Saldierungsrahmens i.S. des § 177 AO 1977
ist nicht allein auf den zu erlassenden Änderungsbescheid abzustellen.
Vielmehr sind auch alle Änderungen heranzuziehen, die aufgrund der
Anwendung selbständiger Korrekturvorschriften zugunsten und zulasten des
Steuerpflichtigen in denjenigen Bescheiden vorgenommen worden sind, die dem zu
erlassenden Änderungsbescheid vorangegangen, aber nicht formell
bestandskräftig geworden sind.
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