Der Verein Hamara Bandhan e.V.
braucht Ihre Unterstützung.
Bei Streit in der Ehe und der Familie hilft Familienmediation.
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§ 176 AO
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Urteil vom 14. Mai 2008
XI R 70/07
1. Geschäftsführungs- und
Vertretungsleistungen, die ein Mitglied des Vereinsvorstands gegenüber dem
Verein gegen Gewährung von Aufwendungsersatz erbringt, sind
steuerbar.
2. Bei Vorliegen eines eigennützigen
Erwerbsstrebens liegt keine ehrenamtliche Tätigkeit nach § 4
Nr. 26 Buchst. b UStG vor.
§ 176 AO 1977
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Urteil vom 20. Dezember 2000
I R 50/95
3.
§ 176 Abs. 1 Nr. 3 AO 1977 greift nicht ein, wenn
zunächst ein Änderungsbescheid ergeht und erst anschließend eine
Rechtsprechungsänderung erfolgt, durch die der Änderungsbescheid
materiell-rechtlich legitimiert wird.
§ 176 Abs. 1 AO 1977
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Urteil vom 24. April 2002
I R 20/01
Werden
Wirtschaftsgüter, die Betriebsvermögen eines Betriebs gewerblicher Art
sind, ohne entsprechende Gegenleistung in den Hoheitsbereich der
Trägerkörperschaft überführt, ist dies nicht als Entnahme,
sondern als Gewinnausschüttung zu
beurteilen.
§ 176 Abs. 1 Nr. 3 AO 1977
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Urteil vom 11. April 2002 V R
26/01
1.
Die Unterscheidung zwischen § 14 Abs. 2 UStG und § 14
Abs. 3 UStG hat insoweit keine Bedeutung mehr, als
- nur die
geschuldete Umsatzsteuer als Vorsteuer nach § 15 Abs. 1
Nr. 1 UStG abziehbar ist (BFH-Urteil vom 2. April 1998 V R 34/97,
BFHE 185, 536, BStBl II 1998, 695)
und
- eine unrichtig
oder zu Unrecht in Rechnung gestellte Umsatzsteuer berichtigt werden kann, wenn
der Vorsteuerabzug beim Leistungsempfänger rückgängig gemacht
worden ist (BFH-Urteil vom 22. März 2001 V R 11/98, BFHE
194, 528, BFH/NV 2001,
1088).
2. Hat der
leistende Unternehmer in einer Endrechnung die vor Ausführung der Lieferung
oder sonstigen Leistung vereinnahmten Teilentgelte und die auf sie entfallenden
Steuerbeträge nicht nach § 14 Abs. 1 Satz 5 UStG
1980/§ 14 Abs. 1 Satz 7 UStG 1991 abgesetzt, ist die zu hoch
ausgewiesene Umsatzsteuer nicht als Vorsteuer
abziehbar.
§ 176 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AO
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Urteil vom 10. Juni 2008 VIII R
79/05
1. In den Veranlagungszeiträumen 1996 und
1997 war eine tarifbegünstigte Veräußerung auch von Bruchteilen
eines Mitunternehmeranteils generell noch steuerrechtlich möglich, sofern
gleichzeitig die zum notwendigen Sonderbetriebsvermögen gehörenden
wesentlichen Betriebsgrundlagen anteilig mitveräußert wurden.
2. Soweit der BFH im Urteil vom 12. April
2000 XI R 35/99 (BFHE 192, 419, BStBl II 2001, 26) erstmals
ausdrücklich die Notwendigkeit einer quotalen Veräußerung auch
des Sonderbetriebsvermögens für eine Tarifbegünstigung
ausgesprochen hat, lag darin keine einen Vertrauensschutz begründende
Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung.
3. Ebenso wenig bestand eine bereits eindeutige,
einen Vertrauensschutz eröffnende höchstrichterliche Rechtsprechung
hinsichtlich der Qualifizierung reiner Büro- und Verwaltungsgebäude
als wesentliche Betriebsgrundlage von Dienstleistungsunternehmen.
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Urteil vom 14. Februar 2007
XI R 30/05
1.
Das Dachgeschoss eines mehrstöckigen Hauses ist eine funktional wesentliche
Betriebsgrundlage, wenn es zusammen mit den übrigen Geschossen die
räumliche und funktionale Grundlage für einen Betrieb
bildet.
2. Nach
§ 176 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AO muss sich die
Rechtsprechung eines obersten Gerichtshofs des Bundes bereits bei Erlass des
Änderungsbescheides zulasten des Steuerpflichtigen geändert haben.
Ändert sich die höchstrichterliche Rechtsprechung erst während
des Einspruchsverfahrens, ist es dem FA nicht verwehrt, die
Einspruchsentscheidung darauf zu stützen.
§ 176 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Abs. 2 AO 1977
§ 176 Abs. 2 AO 1977
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Urteil vom 4. April 2001
VI R 173/00
1.
Der Arbeitgeber kann einen Beschluss über die verbilligte oder
unentgeltliche Überlassung von Aktien an seine Arbeitnehmer aufheben und
durch einen anderen Überlassungsbeschluss ersetzen. In diesem Fall ist der
nach § 19a Abs. 8 Satz 2 EStG zu berechnende Vorteil auf den
Tag des (Zweit-)Beschlusses zu berechnen, auf dem die Überlassung der
Aktien tatsächlich beruht.
2. § 19a
Abs. 8 Satz 2 EStG findet auch dann Anwendung, wenn sich der
Überlassungsbeschluss auf junge Aktien bezieht, die erst im Rahmen einer
bevorstehenden Kapitalerhöhung ausgegeben werden, sofern die "Altaktie" im
Zeitpunkt des Überlassungsbeschlusses an der Börse notiert ist.
3. Der Anwendung des
§ 19a Abs. 8 Satz 2 EStG steht in diesem Fall nicht der
Umstand entgegen, dass die jungen Aktien bei ihrer Überlassung an die
Arbeitnehmer bereits an der Börse notiert sind.
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