Der Verein Hamara Bandhan e.V.
braucht Ihre Unterstützung.
Bei Streit in der Ehe und der Familie hilft Familienmediation.
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§ 175 AO
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Urteil vom 27. Mai 2009
II R 53/07
1. Die Eigenschaft als Betriebsvermögen i.S.
des § 13a Abs. 1 und 4 ErbStG a.F. geht nicht allein deshalb
verloren, weil die künstlerische Tätigkeit aufgrund ihrer
höchstpersönlichen Natur von den Erben nicht fortgesetzt werden
kann.
2. Ist bei einem Rechtsstreit über die
Rechtmäßigkeit der Versagung des Freibetrags nach § 13a
Abs. 1 ErbStG a.F. das FG der Ansicht, die Voraussetzungen für die
Gewährung des Freibetrags seien zunächst erfüllt gewesen, hat es
bei Vorliegen entsprechender Anhaltspunkte zu prüfen, ob der Freibetrag
gemäß § 13a Abs. 5 ErbStG a.F. ganz oder teilweise mit
Wirkung für die Vergangenheit weggefallen ist.
§ 175 AO 1977
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Urteil vom 12. Oktober 2005
VIII R 66/03
1.
Wird ein Grundstück im sachlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einer
Betriebsaufgabe veräußert und zu einem späteren Zeitpunkt der
Kaufpreis aus Gründen, die im Kaufvertrag angelegt waren, gemindert, so ist
nach ständiger Rechtsprechung nur der tatsächlich erzielte
Veräußerungserlös in das Betriebsaufgabeergebnis einzustellen.
Gleiches kann dann gelten, wenn der ursprüngliche Kaufvertrag aufgehoben
und das Grundstück zu einem geringeren Preis an neue Erwerber
veräußert
wird.
2. Zur
Selbständigkeit der einzelnen Regelungen eines Gewinnfeststellungsbescheids
(hier: Betriebsaufgabetatbestand; Höhe des Betriebsaufgabegewinns) und
deren Bindungswirkung.
§ 175 Abs. 1 AO
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Urteil vom 26. Februar 2008
II R 82/05
Die Grundsätze des sog. Erbvergleichs sind
auf einen Vergleich zwischen Miterben und einem nicht am Nachlass beteiligten
Dritten über Grund und Höhe möglicher Ansprüche des
Erblassers unanwendbar.
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Urteil vom 24. Januar 2008 V R 3/05
1. § 4 Nr. 21 Buchst. b UStG
1993 setzt Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. i der Richtlinie
77/388/EWG nicht zutreffend um. Es ist fraglich, ob eine richtlinienkonforme
Auslegung dieser Vorschrift möglich ist.
2. Ein Steuerpflichtiger kann sich für die
Umsatzsteuerfreiheit seiner Leistungen unmittelbar auf Art. 13 Teil A
Abs. 1 Buchst. i der Richtlinie 77/388/EWG berufen.
3. Für die Annahme eines "Schul- und
Hochschulunterrichts" i.S. von Art. 13 Teil A Abs. 1
Buchst. i der Richtlinie 77/388/EWG ist entscheidend, ob vergleichbare
Leistungen in Schulen erbracht werden und ob die Leistungen der bloßen
Freizeitgestaltung gedient haben.
4. Die Bescheinigung der zuständigen
Landesbehörde, dass eine Einrichtung auf einen Beruf oder eine vor einer
juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung
ordnungsgemäß vorbereitet, ist ein Indiz dafür, dass Leistungen,
die tatsächlich dem Anforderungsprofil der Bescheinigung entsprechen, nicht
den Charakter einer bloßen Freizeitgestaltung haben.
§ 175 Abs. 1 AO 1977
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Urteil vom 27. April 2005
II R 52/02
1.
Die mit Beurkundung der Auflassung und Erteilung der Eintragungsbewilligung
entstandene Steuer für eine Grundstücksschenkung entfällt
rückwirkend, sobald die Schenkungsabrede vor Umschreibung des Eigentums im
Grundbuch aufgehoben wird oder die Eintragungsbewilligung aus anderen
Gründen nicht mehr zur Umschreibung führen
kann.
2. Die
Übertragung von Anteilen an einer GbR auf ein bisher daran nicht
beteiligtes minderjähriges Kind durch die Eltern oder Großeltern
bedarf der Zustimmung eines
Ergänzungspflegers.
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Urteil vom 14. Mai 2003
XI R 21/02
Nach
Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache kann ein weiterer
Vorläufigkeitsvermerk in den Bescheid, den das Finanzamt seiner vor dem
Finanzgericht gegebenen Zusage entsprechend erlässt, nicht mehr aufgenommen
werden.
§ 175 Abs. 1 Nr. 1 AO 1977
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Urteil vom 7. Dezember 2006 V
R 2/05
Wird
das Entgelt für eine während des Bestehens einer Organschaft bezogene
Leistung nach Beendigung der Organschaft uneinbringlich, ist der Vorsteuerabzug
nicht gegenüber dem bisherigen Organträger, sondern gegenüber dem
im Zeitpunkt des Uneinbringlichwerdens bestehenden Unternehmen --dem
früheren Organ-- zu berichtigen.
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Urteil vom 4. Mai 2004
XI R 38/01
1.
Nach § 82g Abs. 1 Satz 1 EStDV prüft allein die
bescheinigende Gemeinde, ob --nach Art und Umfang-- Baumaßnahmen im Sinne
der Vorschrift durchgeführt wurden.
2. Im Gegensatz zu
den nach § 82i EStDV geförderten Baumaßnahmen an
Baudenkmälern ist bei Maßnahmen i.S. des § 82g EStDV nicht
vorgeschrieben, dass sich aus der Bescheinigung auch die Höhe der
begünstigten Herstellungskosten ergibt (gegen Abschn. 159 Abs. 2
Satz 1 Nr. 3 EStR 1990).
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Urteil vom 23. November 2001
VI R 125/00
1.
Eine Entscheidung der Familienkasse, mit der diese eine Kindergeldfestsetzung
aufgehoben hat, erwächst in Bestandskraft, sofern die Familienkasse das
Bestehen eines Anspruchs auf Kindergeld deshalb verneint hat, weil nach
sachlicher Prüfung die Anspruchsvoraussetzungen nicht gegeben
sind.
2. Auf einen
derartigen Bescheid finden die Vorschriften der §§ 173 ff.
AO 1977 über die Änderung und Aufhebung von Steuerbescheiden
entsprechende
Anwendung.
3. Einem
--neuerlichen-- Antrag i.S. des § 67 EStG auf Festsetzung von
Kindergeld für Zeiträume, für die die Familienkasse nach
sachlicher Prüfung das Bestehen eines Kindergeldanspruchs verneint hat,
steht die Bestandskraft
entgegen.
4. Der
für das Kind ergangene Einkommensteuerbescheid stellt für die
Kindergeldfestsetzung keinen Grundlagenbescheid
dar.
5. Die
Familienkasse und nachfolgend das FG haben selbständig die Höhe der
Einkünfte und Bezüge des Kindes zu
ermitteln.
6. Nimmt
das FG an, Werbungskosten des Kindes in einer bestimmten Höhe stellten eine
nachträglich bekannt gewordene neue Tatsache i.S. des § 173
Abs. 1 Nr. 2 AO 1977 dar, bedarf es dazu konkreter tatsächlicher
Feststellungen zu Art und Umfang der betreffenden
Aufwendungen.
§ 175 Abs. 1 Nr. 1 a.F. AO 1977
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Urteil vom 13. Dezember 2000
X R 42/96
Ein
Grundlagenbescheid, der einen gleichartigen, dem Inhaltsadressaten wirksam
bekannt gegebenen Steuerverwaltungsakt in seinem verbindlichen Regelungsgehalt
nur wiederholt, löst keine Anpassungspflicht nach § 175
Abs. 1 Nr. 1 AO 1977 a.F. (jetzt § 175 Abs. 1
Satz 1 Nr. 1 AO 1977) aus und wirkt auch nicht gemäß
§ 171 Abs. 10 AO 1977 auf den Lauf der Festsetzungsfrist für
den Folgebescheid ein.
§ 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO
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Urteil vom 25. November 2008
II R 11/07
1. Ist ein Feststellungsbescheid nach Ablauf der
für ihn geltenden Feststellungsfrist ohne den Hinweis nach § 181
Abs. 5 Satz 2 AO ergangen und bestandskräftig geworden, entfaltet
der (rechtswidrige) Bescheid im Rahmen seiner Bestandskraft
uneingeschränkte Bindungswirkung.
2. War nach der freigebigen Zuwendung von
Grundbesitz eine Feststellung des Grundbesitzwerts nach § 138 BewG
zunächst unterblieben und wird die Feststellung zum Zwecke der
Zusammenrechnung des Werts dieses Erwerbs mit einem späteren Erwerb nach
§ 14 Abs. 1 Satz 1 ErbStG erforderlich, beginnt keine neue
Feststellungsfrist.
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Beschluss vom 14. Juli 2008
VIII B 176/07
Die Entscheidung ist nachträglich zur
Veröffentlichung bestimmt worden.
1. Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass bei
einer wiederholten Änderung der Steuerfestsetzung die Festsetzungsfrist
für den gesamten Anspruch des
Steuergläubigers auf Nachzahlungszinsen nicht abläuft, solange noch
eine, wenn auch nur punktuell wirkende Änderung der Steuerfestsetzung
zulässig ist. Teile des Zinsanspruchs unterliegen daher keiner gesonderten
Teilverjährung.
2. Eine Zurückverweisung an das FG ist auch
im Beschwerdeverfahren betreffend die AdV zulässig.
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Urteil vom 6. März 2008
IV R 74/05
Ein Gewinnfeststellungsbescheid für die
Tochterpersonengesellschaft einer Organgesellschaft entfaltet
verfahrensrechtlich gegenüber dem Organträger nicht die Wirkung eines
Grundlagenbescheids.
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Urteil vom 28. November 2007
X R 11/07
Das FA kann aufgrund der Feststellungslast die
Änderung eines Folgebescheids nach § 175 Abs. 1 Satz 1
Nr. 1 AO nicht mit der Begründung ablehnen, es bestünden wegen
Fehlens der Steuerakten Unklarheiten über die im ursprünglichen
Folgebescheid angesetzten Besteuerungsgrundlagen, wenn die Ursachen für die
Unklarheiten der Finanzverwaltung zuzurechnen sind.
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Urteil vom 22. August 2007
X R 39/02
Enthält der Bescheid über die
gesonderte und einheitliche Feststellung des (gewerblichen) Gewinns keine
Feststellung zur Tarifbegrenzung nach § 32c EStG a.F., so entfaltet
dieser Grundlagenbescheid insoweit keine Bindungswirkung für die
Einkommensteuerbescheide der Gesellschafter/Gemeinschafter. Hat die
Finanzbehörde in diesem Fall im bestandskräftigen
Einkommensteuerbescheid gegenüber einem Gesellschafter/Gemeinschafter zu
Unrecht die Tarifbegrenzung nach § 32c EStG a.F. gewährt, so kann
dieser Fehler nicht im Wege der Änderung nach § 175 Abs. 1
Satz 1 Nr. 1 AO korrigiert werden.
§ 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO 1977
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Urteil vom 17. Oktober
2006 VII R 13/06
1.
Die rückwirkende Änderung einer auf der Eingabe einer falschen
Schadstoffkennziffer beruhenden zu niedrigen Kfz-Steuerfestsetzung kann nicht
auf § 12 Abs. 2 Nr. 2 KraftStG gestützt werden. Bei der
Zuordnung zu einer den Steuersatz bestimmenden Schadstoffklasse i.S. des
§ 9 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a bis e KraftStG handelt es
sich nicht um eine Steuerermäßigung im Sinne dieser Vorschrift.
2. Die
Änderung ist nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO
1977 i.V.m. § 1 Abs. 2 KraftStG geboten. Die in den
Fahrzeugpapieren durch eine Kennziffer dokumentierte Feststellung der
Zulassungsbehörde zu den Schadstoffemissionen des Kfz stellt einen
Grundlagenbescheid i.S. des § 171 Abs. 10 AO 1977 i.V.m.
§ 2 Abs. 2 Satz 2 KraftStG dar.
3. Die
Spezialregelung des § 12 Abs. 2 Nr. 4 KraftStG
schließt die Anwendbarkeit der Änderungsvorschriften der AO 1977
nicht aus.
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Urteil vom 24. Mai 2006 I R
93/05
1.
Ein Anspruch auf Korrektur eines Folgebescheids nach Maßgabe des
§ 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO 1977 muss im gerichtlichen
Verfahren im Wege der Verpflichtungsklage geltend gemacht
werden.
2. Die
Aufhebung eines Feststellungsbescheids (Grundlagenbescheid) führt nur dann
dazu, dass der bisher in diesem Bescheid beurteilte Sachverhalt nunmehr
unmittelbar im Einkommensteuerbescheid (Folgebescheid) beurteilt werden kann,
wenn sie als Erlass eines negativen Feststellungsbescheids zu werten ist.
Anderenfalls bleibt der betreffende Sachverhalt einer Überprüfung im
Einkommensteuerverfahren
entzogen.
3. Wird
ein als Grundlagenbescheid wirkender Feststellungsbescheid aufgehoben, ohne dass
damit der Erlass eines negativen Feststellungsbescheids verbunden ist, so muss
eine von dem Feststellungsbescheid ausgelöste Änderung des
Folgebescheids rückgängig gemacht
werden.
4. Ein
Antrag auf Änderung eines Folgebescheids nach § 175 Abs. 1
Satz 1 Nr. 1 AO 1977 hemmt den Ablauf der Festsetzungsfrist nach
Maßgabe des § 171 Abs. 3 AO
1977.
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Urteil vom 19. Januar
2005 X R 14/04
Die
Anfechtung eines Grundlagenbescheids mit Einspruch oder Klage führt nicht
dazu, dass die für die Festsetzung der Folgesteuern maßgebende
Festsetzungsfrist bis zur Unanfechtbarkeit des (geänderten)
Feststellungsbescheids gehemmt wird.
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Urteil vom 6. März 2002
XI R 81/00
Das
JStG 1997 vom 20. Dezember 1996 ist durch Ausgabe des BGBl am
27. Dezember 1996 verkündet worden.
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Beschluss vom 28. Februar 2001 I R
41/99
Die
Aussetzung des Verfahrens steht im Ermessen des FG. Dies gilt auch im Verfahren
zur Entscheidung über einen Folgebescheid, wenn das Vorbringen eines
Beteiligten in diesem Verfahren entscheidungserheblich
ist.
§ 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 AO 1977
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Urteil vom 30. Juni 2005
IV R 11/04
1.
Wird ein für das Betriebsvermögen am Schluss des Wirtschaftsjahres
maßgebender Wertansatz korrigiert, der sich auf die Höhe des Gewinns
der Folgejahre auswirkt, so stellt dies ein Ereignis mit steuerlicher
Rückwirkung hinsichtlich der Veranlagung für die Folgejahre dar
(Bestätigung des Senatsurteils vom 19. August 1999
IV R 73/98, BFHE 190, 5, BStBl II 2000,
18).
2.
Maßgebender Zeitpunkt für den Beginn der Festsetzungsfrist für
eine Änderung nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO 1977
ist dann der Erlass des Veranlagungsbescheides, mit dem die Korrektur des
Betriebsvermögens erstmalig berücksichtigt
wurde.
3. Die
Änderungen nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO 1977 sind
für alle Folgejahre durchzuführen. Tritt für ein Zwischenjahr
Festsetzungsverjährung ein, so ist die Gewinnkorrektur des darauf folgenden
Jahres so durchzuführen, als wäre der Gewinn des Zwischenjahres
zutreffend angepasst worden.
§ 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 AO 1977
§ 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO
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Urteil vom 12. Mai 2009
IX R 45/08
1. Die Änderung eines Steuerbescheids wegen
nachträglich bekannt gewordener Tatsachen gemäß § 173
AO kommt nicht in Betracht, wenn das FA bei ursprünglicher Kenntnis der
Tatsachen nicht anders hätte entscheiden können.
2. Die Feststellung der Verfassungswidrigkeit
eines Steuergesetzes durch das BVerfG ist keine Tatsache i.S. von
§ 173 AO.
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Urteil vom 10. Dezember 2008
II R 55/07
Vor Einführung des § 5 Abs. 3
GrEStG war die Steuervergünstigung des § 5 Abs. 2 GrEStG
ganz oder teilweise zu versagen, wenn zwischen den Gesellschaftern der
erwerbenden Gesamthand abgesprochen (geplant) war, dass der
grundstückseinbringende Alleineigentümer seine Beteiligung an der
erwerbenden Gesamthand aufgibt oder verringert. Da die Versagung der
Steuervergünstigung auf der Erwartung beruhte, dass der Plan auch vollzogen
wird, stellte die Aufgabe des Plans ein rückwirkendes Ereignis i.S. von
§ 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO dar.
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Urteil vom 30. September 2008 VI R
67/05
1. Bei einem Aktienerwerb fließt dem
Arbeitnehmer der geldwerte Vorteil in dem Zeitpunkt zu, in dem der Anspruch auf
Verschaffung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht über die Aktien
erfüllt wird.
2. Dem Zufluss steht es nicht entgegen, wenn der
Arbeitnehmer aufgrund einer Sperr- bzw. Haltefrist die Aktien für eine
bestimmte Zeit nicht veräußern kann. Der Erwerber ist rechtlich und
wirtschaftlich bereits von dem Augenblick an Inhaber der Aktie, in dem sie auf
ihn übertragen oder auf seinen Namen im Depot einer Bank hinterlegt
wird.
3. Der geldwerte Vorteil fließt dem
Arbeitnehmer auch dann mit der Verschaffung der Verfügungsmacht zu, wenn
die Aktien unter der auflösenden Bedingung einer
Rückzahlungsverpflichtung (§ 158 Abs. 2 BGB) überlassen
werden und diese Bedingung eintritt (sog. Istprinzip).
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Urteil vom 2. September 2008
X R 46/07
Die Erstattung von Kirchensteuer ist insoweit ein
rückwirkendes Ereignis i.S. des § 175 Abs. 1 Satz 1
Nr. 2 AO, als sie die im Jahr der Erstattung gezahlte Kirchensteuer
übersteigt (Anschluss an BFH-Urteil vom 7. Juli 2004
XI R 10/04, BFHE 207, 28, BStBl II 2004, 1058).
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Urteil vom 19. August 2008
VII R 36/07
1. Wird eine Lieferung, für die der
Vorsteuerabzug in Anspruch genommen worden ist, rückgängig gemacht und
dadurch die Berichtigungspflicht des Unternehmers nach § 17
Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. Abs. 1 Satz 3 UStG 1999 ausgelöst,
bewirkt die vom FA in einem nachfolgenden Voranmeldungszeitraum vollzogene
Berichtigung die (Teil-)Erledigung der vorangegangenen (negativen)
Umsatzsteuerfestsetzung "auf andere Weise" i.S. des § 124 AO. War ein
Vergütungsanspruch aus dieser Festsetzung abgetreten, so entsteht der
Rückforderungsanspruch des Fiskus aus § 37 Abs. 2 AO
gegenüber dem Zessionar im Umfang der ursprünglich zu hoch
ausgezahlten Steuervergütung (Bestätigung der
Senatsrechtsprechung).
2. Die Feststellung einer vom FA angemeldeten,
einen früheren Vorsteuerabzug berichtigenden Umsatzsteuer zur
Insolvenztabelle hat die gleiche Wirkung wie ein inhaltsgleicher
Berichtigungsbescheid i.S. des § 17 UStG 1999. Ein Zessionar als
Rechtsnachfolger im Zahlungsanspruch aus dem ursprünglichen
Vorauszahlungsbescheid und Leistungsempfänger ist einem
Rückforderungsanspruch in beiden Fällen gleichermaßen ausgesetzt
(Fortentwicklung der Rechtsprechung).
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Urteil vom 22. Juli 2008
IX R 79/06
Bei insolvenzfreier Liquidation einer GmbH
realisiert sich der durch eine eigenkapitalersetzende Finanzierungshilfe als
nachträgliche Anschaffungskosten bedingte Veräußerungsverlust
eines ehemals wesentlich beteiligten Gesellschafters bereits in dem Zeitpunkt,
in dem er erklärt, mit seiner Forderung gegenüber allen
gegenwärtigen und künftigen Verbindlichkeiten der vermögenslosen
und überschuldeten GmbH aus einer bankmäßigen
Geschäftsverbindung im Rang zurückzutreten.
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Urteil vom 13. Dezember 2007
II R 28/07
1. Ein unaufgegliederter
Grunderwerbsteuerbescheid über den Erwerb mehrerer Grundstücke
aufgrund eines Gesamtausgebots in einem Zwangsversteigerungsverfahren ist
hinreichend bestimmt, wenn die Grunderwerbsteuer für jedes Grundstück
anhand des Bescheids und ggf. weiterer dem Steuerpflichtigen bekannter
Unterlagen zweifelsfrei ermittelt werden kann.
2. Der gemäß § 74a
Abs. 5 ZVG festgesetzte Grundstückswert ist für die Berechnung
des neben dem Meistgebot als weitere Gegenleistung anzusetzenden
Forderungsverlusts gemäß § 114a ZVG nicht bindend, wenn der
Erwerber mangels Rechtsschutzinteresses im Zwangsversteigerungsverfahren keinen
Antrag auf Änderung dieser Festsetzung stellen konnte.
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Urteil vom 25. Oktober 2007
III R 39/04
1. Der Steuerpflichtige kann innerhalb des
Begünstigungszeitraums von fünf Jahren frei wählen, in welcher
Höhe er die Sonderabschreibungen nach § 4 FördG im einzelnen
Kalenderjahr in Anspruch nimmt.
2. Im Rahmen einer zulässigen
Bilanzänderung kann der Steuerpflichtige ihm zustehende, im Jahr der
Bilanzänderung aber noch nicht oder nicht in voller Höhe geltend
gemachte Sonderabschreibungen erstmals oder mit einem höheren Betrag in
Anspruch nehmen. Dies gilt auch dann, wenn er die im Jahr der
Bilanzänderung noch nicht ausgeschöpften Sonderabschreibungen in den
Bilanzen der Folgejahre schon beansprucht hat.
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Urteil vom 10. Mai 2007
IX R 30/06
Das
FA kann eine nach § 165 Abs. 1 AO vorläufige
Steuerfestsetzung nach Ablauf der Frist des § 171 Abs. 8 AO nach
§ 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO ändern, wenn das die
Ungewissheit beseitigende Ereignis (§ 165 Abs. 2 AO) zugleich
steuerrechtlich zurückwirkt.
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Urteil vom 28. März 2007
II R 25/05
1.
Anerkennen und beachten der Belastete und der Begünstigte den Willen des
Erblassers und führen sie dessen formunwirksam angeordnetes
Verschaffungsvermächtnis aus, entsteht die Erbschaftsteuer nicht --auch
nicht rückwirkend-- mit dem Tod des Erblassers, sondern erst mit der
Erfüllung des
Vermächtnisses.
2.
Der vermächtnisweise erworbene Anspruch auf Verschaffung einer Sache, die
sich der Belastete mit Geldern aus dem Nachlass besorgen muss, ist mit dem
gemeinen Wert zu bewerten. Dies gilt unabhängig davon, ob die Steuer vor
1996 oder nach 1995 entstanden ist.
§ 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO 1977
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Urteil vom 31. August 2006 IV
R 53/04
Wird
bei der Veräußerung landwirtschaftlich genutzter Flächen im
Rahmen einer Betriebsaufgabe eine nachträgliche Kaufpreiserhöhung
für den Fall vereinbart, dass die Flächen Bauland werden, so
erhöht die Nachzahlung den steuerbegünstigten Aufgabegewinn im
Kalenderjahr der Betriebsaufgabe.
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Urteil vom 28. Juni 2006
III R 13/06
1.
Hat die Familienkasse die Festsetzung von Kindergeld für das abgelaufene
Kalenderjahr wegen Überschreitens des Grenzbetrages nach § 32
Abs. 4 Satz 2 EStG bestandskräftig abgelehnt, bleibt die
Bestandskraft dieses Bescheids durch eine spätere Entscheidung des BVerfG
unberührt, nach der im Wege verfassungskonformer Auslegung des
§ 32 Abs. 4 Satz 2 EStG die Einkünfte des Kindes um die von
ihm gezahlten Arbeitnehmerbeiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung zu
mindern sind.
2.
Nach § 70 Abs. 4 EStG kann ein die Festsetzung von Kindergeld
ablehnender Bescheid nur geändert oder aufgehoben werden, wenn er vor
Beginn oder während des Kalenderjahres als Prognoseentscheidung über
die Höhe der Einkünfte und Bezüge des Kindes im Kalenderjahr
ergangen ist, nicht aber, wenn die Festsetzung von Kindergeld für ein
abgelaufenes Kalenderjahr abgelehnt worden
ist.
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Urteil vom 28. Juni 2006
XI R 32/05
1.
§ 10 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG verbietet zwar die
nachträgliche Einschränkung (vgl. BFH-Urteil vom 22. September
1999 XI R 121/96, BFHE 190, 320, BStBl II 2000, 218), nicht aber die
betragsmäßige Erweiterung eines bereits vorliegenden begrenzten
Antrags zum
Realsplitting.
2.
Der Antrag auf Erweiterung kann auch noch nach Bestandskraft des
Einkommensteuerbescheids gestellt
werden.
3. Der
erweiterte Antrag stellt in Verbindung mit der erweiterten
Zustimmungserklärung ein rückwirkendes Ereignis i.S. des
§ 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO 1977
dar.
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Urteil vom 4. Mai 2006
VI R 17/03
1.
Zum Arbeitslohn gehören auch versehentliche Überweisungen des
Arbeitgebers, die dieser zurückfordern
kann.
2. Die
Rückzahlung von Arbeitslohn ist erst im Zeitpunkt des tatsächlichen
Abflusses einkünftemindernd zu
berücksichtigen.
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Urteil vom 4. Mai 2006
VI R 19/03
1.
Durch das Dienstverhältnis veranlasste Leistungen des Arbeitgebers sind
auch dann Arbeitslohn, wenn es an einem Rechtsgrund
fehlt.
2.
Zurückgezahlter Arbeitslohn ist erst im Zeitpunkt des Abflusses
steuermindernd zu berücksichtigen.
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Urteil vom 4. Mai 2006
VI R 33/03
1.
Die Rückzahlung einer Abfindung ist auch dann im Abflussjahr zu
berücksichtigen, wenn die Abfindung im Zuflussjahr begünstigt
besteuert worden
ist.
2. Eine
Lohnrückzahlung ist regelmäßig kein rückwirkendes Ereignis,
das zur Änderung des Einkommensteuerbescheides des Zuflussjahres
berechtigt.
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Urteil vom 8. Februar
2006 II R 38/04
Bei
der Berechnung der Schenkungsteuer für eine gemischte Schenkung
sind
a) aufschiebend
bedingte Gegenleistungspflichten des Bedachten erst nach Bedingungseintritt zu
berücksichtigen;
b)
Verpflichtungen zu einer Rentenzahlung auf Verlangen des Steuerpflichtigen statt
mit dem sich aus § 14 Abs. 1 BewG i.V.m. Anlage 9 zu
§ 14 BewG ergebenden Kapitalwert mit dem Verkehrswert anzusetzen, der
dem Betrag entspricht, der auf der Grundlage der bei Rentenbeginn
maßgebenden Abgekürzten Sterbetafel des Statistischen Bundesamtes
für die Begründung eines den getroffenen Vereinbarungen entsprechenden
Rentenanspruchs an ein Lebensversicherungsunternehmen zu entrichten wäre.
Vereinbarte Wertsicherungsklauseln sind dabei nur zu berücksichtigen,
soweit es tatsächlich zu einer Änderung der Rentenhöhe gekommen
ist.
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Urteil vom 28. Juli 2005 III R 68/04
Erkennt der leibliche Vater eines Kindes in einem Rechtsstreit um die Gewährung eines Kinder- und Haushaltsfreibetrags während des finanzgerichtlichen Verfahrens die Vaterschaft an, nachdem das Kind die Scheinvaterschaft des ehelichen Vaters angefochten hat, hat das FG die zivilrechtlich bis zur Geburt zurückwirkende Vaterschaft bei der Entscheidung über die angefochtenen Einkommensteuerbescheide zu berücksichtigen und die kindbedingten Steuervorteile zu gewähren.
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Urteil vom 14. Juni 2005
VIII R 14/04
1.
Die Übertragung einer wesentlichen Beteiligung i.S. von § 17 EStG
unter Vorbehalt eines Nießbrauchsrechts im Wege der vorweggenommenen
Erbfolge ist als unentgeltliche Vermögensübertragung keine
Veräußerung i.S. von § 17 Abs. 1 EStG. Eine
Anteilsveräußerung liegt auch dann nicht vor, wenn das
Nießbrauchsrecht später abgelöst wird und der Nießbraucher
für seinen Verzicht eine Abstandszahlung erhält, sofern der Verzicht
auf einer neuen Entwicklung der Verhältnisse beruht (Ablehnung des sog.
Surrogationsprinzips).
2.
Ein rückwirkendes Ereignis i.S. von § 175 Abs. 1 Satz 1
Nr. 2 AO 1977 liegt bei einem abgeschlossenen Rechtsgeschäft nur dann
vor, wenn der Rechtsgrund für die später geleisteten Zahlungen bereits
in diesem Rechtsgeschäft angelegt ist.
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Urteil vom 19. April 2005
VIII R 68/04
1.
Den Tatbestand einer "Veräußerung von Anteilen an einer
Kapitalgesellschaft" i.S. von § 17 EStG erfüllt auch, wer den
durch eine Kapitalerhöhung entstehenden neuen Geschäftsanteil anderen
gegen Entgelt zur Übernahme
überlässt.
2.
Tritt die Bedingung für die Zahlung des Entgelts für das
Übernahmerecht erst in einem dem Jahr der Veräußerung folgenden
Jahr ein, ist der das Jahr der Veräußerung betreffende
Einkommensteuerbescheid nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m.
§ 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO 1977 rückwirkend zu
ändern.
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Beschluss vom 25. Januar 2005
II B 170/03
Rechtsfragen,
die die Steuerbilanz betreffen, können wegen der für
Feststellungszeitpunkte vom 1. Januar 1993 bis 1. Januar 1997
bestehenden materiell-rechtlichen und verfahrensrechtlichen Anknüpfung der
Einheitsbewertung des Betriebsvermögens an die Steuerbilanzwerte nicht in
einem wegen der Einheitsbewertung geführten Revisionsverfahren geklärt
werden. Das Begehren, die Revision in einer Einheitswertsache zuzulassen, kann
daher nicht auf solche Rechtsfragen gestützt
werden.
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Urteil vom 10. November 2004
II R 24/03
Eine
nach Eintritt der formellen Bestandskraft des Schenkungsteuerbescheids
abgegebene Erklärung des Schenkers, den Freibetrag für die
Übertragung von Betriebsvermögen nach § 13 Abs. 2a
Satz 1 Nr. 2 ErbStG bis Ende 1995 (§ 13a Abs. 1
Satz 1 Nr. 2 ErbStG in der seit 1996 geltenden Fassung) in Anspruch zu
nehmen, ist als rückwirkendes Ereignis i.S. des § 175 Abs. 1
Satz 1 Nr. 2 AO 1977 anzusehen, solange es hinsichtlich der
Wertansätze des übertragenen Betriebsvermögens noch an einer
endgültigen Schenkungsteuerfestsetzung fehlt und insoweit eine
Änderung nach § 165 Abs. 2 Satz 2 AO 1977 unter
Berücksichtigung der Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 8
Satz 1 AO 1977 noch möglich ist (entgegen Tz. 3.2 der Erlasse der
obersten Finanzbehörden der Länder vom 29. November 1994, BStBl I
1994, 905 sowie R 58 Abs. 1 Satz 2 ErbStR 2003). § 175
Abs. 1 Satz 2 AO 1977 ist nicht
anwendbar.
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Urteil vom 28. Juli 2004
XI R 67/03
1.
Der Vorwegabzug für Vorsorgeaufwendungen ist auch dann gemäß
§ 10 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 Buchst. a
Doppelbuchst. cc EStG a.F. bzw. § 10 Abs. 3 Nr. 2
Satz 2 Buchst. a i.V.m. § 10c Abs. 3 Nr. 2 EStG
n.F. zu kürzen, wenn das Anwartschaftsrecht auf Altersversorgung noch nicht
unverfallbar ist oder diese im Hinblick auf die wirtschaftliche Situation des
Arbeitgebers nicht gesichert
erscheint.
2. Die
Kürzung des Vorwegabzugs ist nicht rückgängig zu machen, wenn
eine Pensionszusage in späteren Jahren widerrufen
wird.
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Urteil vom 7. Juli
2004 XI R 10/04
Die
als Sonderausgaben berücksichtigte Kirchensteuer ist --ggf.
nachträglich-- zu kürzen, soweit sie in einem späteren
Veranlagungszeitraum erstattet wird und im Jahr der Erstattung nicht mit
gezahlter Kirchensteuer verrechnet werden kann.
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Urteil vom 13. November
2003 V R 79/01
1.
Weist ein Unternehmer in einer Rechnung Umsatzsteuer gesondert erst zu einem
Zeitpunkt aus, in dem die ursprünglich entstandene Steuer für seine
Leistung wegen Ablaufs der Festsetzungsfrist nicht mehr erhoben werden kann, so
schuldet er die ausgewiesene Steuer nach § 14 Abs. 2 Satz 1
UStG.
2. In diesem
Fall liegt ein rückwirkendes Ereignis i.S. des § 175 Abs. 1
Satz 1 Nr. 2 AO 1977 vor.
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Urteil vom 19. August
2003 VIII R 67/02
Wird
der Verkauf eines Anteils an einer Kapitalgesellschaft (wesentliche Beteiligung
i.S. von § 17 EStG) nach Übertragung des Anteils und
vollständiger Bezahlung des Kaufpreises durch den Abschluss eines
außergerichtlichen Vergleiches, mit dem die Vertragsparteien den
Rechtsstreit über den Eintritt einer im Kaufvertrag vereinbarten
auflösenden Bedingung beilegen, rückgängig gemacht, so ist dies
ein Ereignis mit steuerlicher Rückwirkung auf den Zeitpunkt der
Veräußerung.
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Urteil vom 6. März 2003
XI R 13/02
Die
Erteilung der Spendenbescheinigung nach § 48 Abs. 3 EStDV a.F. ist ein
rückwirkendes Ereignis i.S. des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO
1977.
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Urteil vom 10. Juli 2002
X R 46/01
Hat
ein Leistungsträger Sozialleistungen (hier: Krankengeld) erbracht und ist
der Anspruch des Berechtigten auf diese infolge der Bewilligung einer
Erwerbsunfähigkeitsrente mit den Wirkungen entfallen, dass der für die
entsprechende Leistung zuständige Leistungsträger erstattungspflichtig
ist (§ 103 Abs. 1 SGB X) und der Rentenanspruch des
Berechtigten als erfüllt gilt (§ 107 Abs. 1 SGB X),
unterliegt die Rente im Umfang dieser Erfüllungsfiktion als abgekürzte
Leibrente mit ihrem Ertragsanteil der
Einkommensteuer.
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Urteil vom 30. Januar 2002 X R
56/99
Die
Veräußerung des Geschäftswerts nach Erklärung der
Betriebsaufgabe und anschließender Betriebsverpachtung im Ganzen
führt zu nachträglichen, nicht nach den §§ 16 und 34
EStG steuerbegünstigten Einkünften aus Gewerbebetrieb i.S. von
§ 24 Nr. 2 i.V.m. § 15 Abs. 1 Nr. 1
EStG.
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Urteil vom 30. August 2001 IV
R 30/99
1.
Das Wahlrecht auf Gewinnübertragung nach § 6c EStG kann bis zum
Eintritt der formellen Bestandskraft der Steuerfestsetzung ausgeübt werden;
seine Ausübung ist daher auch nach Ergehen eines Urteils in der
Tatsacheninstanz bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist
zulässig.
2.
Verfahrensrechtlich lässt sich dieses Wahlrecht mittels § 175
Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO 1977 in entsprechender Anwendung
durchsetzen.
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Urteil vom 10. Juli 2001 VIII R
35/00
Der
erkennende Senat bleibt bei seiner ständigen Rechtsprechung, dass die den
Kapitalanlegern von der Ambros S.A. gutgeschriebenen und von den Anlegern wieder
angelegten (Schein-) Renditen für Zeiträume bis 30. September
1990 zu Kapitaleinkünften i.S. von § 20 Abs. 1 Nr. 4,
erste Alternative EStG führten (Fortführung der BFH-Urteile vom
22. Juli 1997 VIII R 57/95, BFHE 184, 21, BStBl II 1997, 755, und
VIII R 12/96, BFHE 184, 34, BStBl II 1997,
761).
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Urteil vom 1. Februar 2001 V R
23/00
1.
Der Verzicht auf die Steuerbefreiung eines Umsatzes gemäß
§ 9 UStG kann jedenfalls bis zur Unanfechtbarkeit der
Steuerfestsetzung rückgängig gemacht
werden.
2. Hatte der
Unternehmer auf die Steuerfreiheit des Umsatzes dadurch verzichtet, dass er dem
Leistungsempfänger den Umsatz unter gesondertem Ausweis der Umsatzsteuer in
Rechnung gestellt hatte, kann er den Verzicht nur dadurch rückgängig
machen, dass er dem Leistungsempfänger eine berichtigte Rechnung ohne
Umsatzsteuer erteilt.
3.
Die Rückgängigmachung wirkt auf das Jahr der Ausführung des
Umsatzes zurück. Der leistende Unternehmer schuldet jedoch die dem
Leistungsempfänger in Rechnung gestellte, aber nicht mehr geschuldete
Umsatzsteuer bis zur Rechnungsberichtigung nach § 14 Abs. 2
UStG.
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Urteil vom 23. November 2000 IV R
85/99
Die
Aufhebung oder Änderung eines Steuerbescheids auf Grund eines
rückwirkenden Ereignisses erfasst auch die bei der ursprünglichen
Entscheidung unterlaufenen Rechtsfehler.
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Urteil vom 13. September 2000 X R
148/97
Der
Steuerpflichtige kann die Rücklage nach § 6b Abs. 3 EStG,
die er für den Gewinn aus der Veräußerung eines bebauten
Grundstücks gebildet hat, rückwirkend aufstocken, wenn sich der
Veräußerungspreis in einem späteren Veranlagungszeitraum
erhöht.
§ 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO 1977 i.d.F. des JStG 1997
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Urteil vom 22. Oktober
2003 I R 15/03
Durch
den Beschluss über eine offene Gewinnausschüttung für ein
abgelaufenes Wirtschaftsjahr wird kein abweichender Zinslauf gemäß
§ 233a Abs. 2 a AO 1977 i.d.F. des JStG 1997 ausgelöst,
wenn dieser Beschluss ein erstmaliger ist (Bestätigung der Senatsurteile
vom 18. Mai 1999 I R 60/98, BFHE 188, 542, BStBl II 1999, 634;
vom 18. Mai 1999 I R 90/98, BFH/NV 1999, 1448, und vom
29. November 2000 I R 45/00, BFHE 193, 500, BStBl II 2001, 326).
Um einen erstmaligen Gewinnverwendungsbeschluss in diesem Sinne handelt es sich
nicht, wenn er einen vorangegangenen Beschluss der Gesellschaft ersetzt, durch
den der Gewinn des betreffenden Wirtschaftsjahres thesauriert
wurde.
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Urteil vom 29. November 2000 I R
45/00
Durch
den erstmaligen Beschluss über eine offene Gewinnausschüttung für
ein abgelaufenes Wirtschaftsjahr wird auch dann kein abweichender Zinslauf
gemäß § 233a Abs. 2 a AO 1977 i.d.F. des JStG
1997 ausgelöst, wenn dieser Beschluss nach Ablauf des folgenden
Wirtschaftsjahres gefasst wird (Anschluss an das Senatsurteil vom 18. Mai
1999 I R 60/98, BFHE 188, 542, BStBl II 1999, 634; gegen BMF-Schreiben
vom 14. September 1999, BStBl I 1999,
842).
§ 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 2 AO 1977
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Urteil vom 5. September 2001
I R 107/00
1.
Wird ein dem Umweltschutz dienendes Wirtschaftsgut nicht mindestens fünf
Jahre lang in einem inländischen Betrieb des Steuerpflichtigen genutzt, so
sind bereits in Anspruch genommene erhöhte Absetzungen nach § 7d
EStG rückwirkend zu versagen (Anschluss an BFH-Urteil vom 13. Juli
1993 VIII R 85/91, BFHE 172, 416, BStBl II 1994,
243).
2. Der Wegfall
der zeitlichen Voraussetzungen für eine Steuervergünstigung wirkt auch
bei bilanzierenden Steuerpflichtigen ohne Einschränkung auf den Beginn des
Begünstigungszeitraums zurück. Die rückwirkende Versagung der
Vergünstigung hängt insbesondere nicht davon ab, ob der
Steuerpflichtige bei Aufstellung der jeweils maßgeblichen Bilanz den
späteren Wegfall der Begünstigungsvoraussetzungen erkannt hat oder
hätte erkennen können.
§§ 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 179 Abs. 3, 233a Abs. 2a, 239 AO
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Urteil vom 19. März 2009 IV R
20/08
Die Entscheidung darüber, ob die
Änderung eines Gewinnfeststellungsbescheids auf einem rückwirkenden
Ereignis i.S. von § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO und
damit zugleich auch auf einem rückwirkenden Ereignis i.S. von
§ 233a Abs. 2a AO beruht, ist im Feststellungsverfahren zu
treffen.
§ 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 AO 1977
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Urteil vom 26. Juli 2001 VI R
55/00
Stellt
sich nach Ablauf eines Kalenderjahres heraus, dass die Einkünfte oder
Bezüge eines Kindes den Jahresgrenzbetrag gemäß § 32
Abs. 4 Satz 2 EStG überschreiten, so ist die Familienkasse
berechtigt, die Festsetzung des Kindergeldes rückwirkend mit Wirkung zu
Beginn dieses Kalenderjahres aufzuheben.
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Urteil vom 26. Juli 2001 VI R
83/98
Zeichnet
sich während eines Kalenderjahres ab, dass die Einkünfte oder
Bezüge eines Kindes den Jahresgrenzbetrag gemäß § 32
Abs. 4 Satz 2 EStG voraussichtlich überschreiten werden, so ist
die Familienkasse berechtigt, die Festsetzung des Kindergeldes rückwirkend
mit Wirkung zu Beginn des Kalenderjahres
aufzuheben.
§ 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 AO 1977
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Urteil vom 28. Juli 2005
III R 48/03Vorinstanz:
FG Nürnberg vom 24. April 2002 III 15/2001
1.
Wird in dem Rechtsstreit zwischen FA und einem Ehegatten um die
Zulässigkeit eines Antrags auf getrennte Veranlagung das FA gerichtlich
verpflichtet, den Ehegatten getrennt zu veranlagen, erstreckt sich diese im
Tenor des Urteils ausgesprochene Verpflichtung nur auf die Veranlagung des
Ehegatten, der den Rechtsstreit geführt hat, nicht auch auf die Veranlagung
des anderen Ehegatten, selbst wenn er zum Verfahren beigeladen
war.
2. Der
gegenüber dem beigeladenen Ehegatten ergangene Zusammenveranlagungsbescheid
ist nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO 1977 aufzuheben
und eine getrennte Veranlagung durchzuführen. Auf
Festsetzungsverjährung kann sich der beigeladene Ehegatte nicht berufen.
Der Ablauf der Festsetzungsfrist ist solange gehemmt, bis über den Antrag
auf getrennte Veranlagung unanfechtbar entschieden worden ist (Fortführung
des Senatsurteils vom 3. März 2005 III R 22/02, BFH/NV 2005,
1657).
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Urteil vom 3. März 2005
III R 22/02
Wurden
Ehegatten zusammen zur Einkommensteuer veranlagt und wählt ein Ehegatte vor
Bestandskraft des ihm gegenüber ergangenen Bescheids die getrennte
Veranlagung, sind die Ehegatten auch dann getrennt zur Einkommensteuer zu
veranlagen, wenn der gegenüber dem anderen Ehegatten ergangene
Zusammenveranlagungsbescheid bereits bestandskräftig geworden ist. Der
Antrag auf getrennte Veranlagung stellt hinsichtlich des gegenüber dem
anderen Ehegatten ergangenen Zusammenveranlagungsbescheids ein
rückwirkendes Ereignis dar. Die dementsprechend erneut in Lauf gesetzte
Festsetzungsfrist beginnt ihm gegenüber mit Ablauf des Kalenderjahres, in
dem der Antrag auf getrennte Veranlagung gestellt
wird.
§ 175 Abs. 1 Satz 2 AO 1977
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Urteil vom 30. Juni 2005
IV R 11/04
1.
Wird ein für das Betriebsvermögen am Schluss des Wirtschaftsjahres
maßgebender Wertansatz korrigiert, der sich auf die Höhe des Gewinns
der Folgejahre auswirkt, so stellt dies ein Ereignis mit steuerlicher
Rückwirkung hinsichtlich der Veranlagung für die Folgejahre dar
(Bestätigung des Senatsurteils vom 19. August 1999
IV R 73/98, BFHE 190, 5, BStBl II 2000,
18).
2.
Maßgebender Zeitpunkt für den Beginn der Festsetzungsfrist für
eine Änderung nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO 1977
ist dann der Erlass des Veranlagungsbescheides, mit dem die Korrektur des
Betriebsvermögens erstmalig berücksichtigt
wurde.
3. Die
Änderungen nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO 1977 sind
für alle Folgejahre durchzuführen. Tritt für ein Zwischenjahr
Festsetzungsverjährung ein, so ist die Gewinnkorrektur des darauf folgenden
Jahres so durchzuführen, als wäre der Gewinn des Zwischenjahres
zutreffend angepasst worden.
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Urteil vom 25. April 2001
I R 22/00
1.
Geändert i.S. des § 61 Abs. 3 Satz 1 AO 1977 ist die
Bestimmung über die Vermögensbindung in der Satzung einer GmbH oder
eines eingetragenen Vereins erst dann, wenn das Änderungsverfahren durch
die Eintragung der Satzungsänderung im Handels- bzw. Vereinsregister
abgeschlossen
ist.
2. § 61
Abs. 3 Satz 2 AO 1977 schließt die Anwendung der Vorschriften
über die Festsetzungsverjährung nicht
aus.
§ 175 Abs. 2 AO 1977
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