Der Verein Hamara Bandhan e.V.
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§ 174 AO
§ 174 AO 1977
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Urteil vom 18. März 2004
V R 23/02
Stehen
sich zwei Urteile in unvereinbarer Weise gegenüber, so ist die Wirkung der
Rechtskraft, in Bezug auf einen bestimmten, unveränderten Sachverhalt
Rechtsfrieden zu schaffen, aufgehoben. § 174 AO 1977 ist
anwendbar.
§ 174 Abs. 1 AO 1977
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Urteil vom 7. Juli 2004
X R 24/03
Eine
tatsächliche Verständigung zwischen einem Steuerpflichtigen und der
für seine Besteuerung zuständigen Finanzbehörde, deren Gegenstand
die Übernahme von Steuerschulden Dritter ist, bindet die für die
Besteuerung der Begünstigten zuständigen Finanzbehörden nicht,
wenn diese am Zustandekommen der tatsächlichen Verständigung nicht
beteiligt waren.
§ 174 Abs. 1 Satz 1 AO 1977
§ 174 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 und 4 AO 1977
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Urteil vom 14. März
2006 I R 8/05
1.
Der Verlust der wirtschaftlichen Identität einer GmbH gemäß
§ 8 Abs. 4 Satz 2 KStG 1996 setzt voraus, dass zwischen der
Übertragung der Gesellschaftsanteile und der Zuführung neuen
Betriebsvermögens ein sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht.
Werden Anteile mehr als ein Jahr vor einem Branchenwechsel und der
Zuführung neuen Betriebsvermögens übertragen, kann ein derartiger
Zusammenhang nicht unterstellt werden. Maßgeblich sind vielmehr die
Gegebenheiten des Einzelfalles (Anschluss an Senatsurteil vom 26. Mai 2004
I R 112/03, BFHE 206, 533, BStBl II 2004, 1085, sowie Senatsbeschluss
vom 15. Dezember 2004 I B 115/04, BFHE 209, 53, BStBl II 2005,
528; Abweichung vom BMF-Schreiben vom 16. April 1999, BStBl I 1999, 455
Tz. 12 und
33).
2. Ist das FA
im Körperschaftsteuerbescheid 1997 sowie im Verlustfeststellungsbescheid
zum 31. Dezember 1997 davon ausgegangen, eine GmbH habe ihre
wirtschaftliche Identität gemäß § 8 Abs. 4
Satz 2 KStG 1996 n.F. im Jahr 1997 verloren, und werden diese Bescheide auf
Antrag der GmbH aufgehoben, kann das FA grundsätzlich den
bestandskräftigen Verlustfeststellungsbescheid zum 31. Dezember 1996
wegen widerstreitender Steuerfeststellungen gemäß § 174
Abs. 4 AO 1977 ändern, wenn es nunmehr davon ausgeht, der Verlust der
wirtschaftlichen Identität sei nach § 8 Abs. 4 KStG 1996
a.F. bereits im Jahr 1996 eingetreten.
§ 174 Abs. 1 und 3 AO 1977
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Urteil vom 29. Mai 2001 VIII
R 19/00
1.
Die Anwendung des § 174 Abs. 1 Satz 1 AO 1977 setzt voraus,
dass "ein bestimmter Sachverhalt" in mehreren Steuerbescheiden zuungunsten eines
oder mehrerer Steuerpflichtiger berücksichtigt worden ist, obwohl er nur
einmal hätte berücksichtigt werden dürfen. Hat das FA einerseits
in den Veranlagungszeiträumen 1989 und 1990 von der Ambros S.A.
gutgeschriebene (Schein-)Renditen beim Anleger (typisch stillen Gesellschafter)
als Einnahmen aus Kapitalvermögen der Einkommensteuer unterworfen und
andererseits im Streitjahr 1991 möglicherweise als Werbungskosten bei der
typisch stillen Beteiligung zu berücksichtigende Verlustanteile außer
Betracht gelassen, so handelt es sich dabei um verschiedene Sachverhalte und
nicht um "einen bestimmten Sachverhalt" i.S. von § 174 Abs. 1 AO
1977.
2. Die Anwendung
des § 174 Abs. 3 AO 1977 setzt (u.a.) voraus, dass die Annahme
der Finanzbehörde, der Sachverhalt sei in einem anderen Steuerbescheid zu
erfassen, für die Nichtberücksichtigung dieses Sachverhalts im
Steuerbescheid kausal geworden ist. An dieser Kausalität fehlt es, wenn
die Nichtberücksichtigung des Sachverhalts darauf beruht, dass das FA von
diesem Sachverhalt gar keine Kenntnis hatte oder annahm, dieser Sachverhalt sei
--jetzt und auch später-- ohne steuerliche
Bedeutung.
§ 174 Abs. 1 und Abs. 4 AO 1977
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Urteil vom 2. Mai 2001 VIII R
44/00
Hat
das FA in dem Feststellungsbescheid für das Jahr 01 einen Entnahmegewinn
erfasst, dessen Herabsetzung mit der Klage erstrebt wird, und erlässt das
FA während des Klageverfahrens mit der Begründung einen dem
Klagebegehren entsprechenden Änderungsbescheid für das Jahr 01, dass
die Entnahme richtigerweise im Jahr 02 zu berücksichtigen sei, dann ist die
nachfolgende Erfassung des Entnahmegewinns in einem Änderungsbescheid
für das Jahr 02 gemäß § 174 Abs. 4 Satz 1 AO 1977
unter der Voraussetzung zulässig, dass die Entnahme bei zutreffender
Beurteilung tatsächlich in diesem Jahr getätigt worden ist. Soweit in
dem Feststellungsbescheid für das Jahr 01 noch ein Entnahmegewinn erfasst
ist, kann der Feststellungsbescheid für das Jahr 01 sodann auf Antrag
gemäß § 174 Abs. 1 AO 1977 berichtigt
werden.
§ 174 Abs. 3 AO 1977
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Urteil vom 6. Dezember 2006
XI R 62/05
Erfährt
der Steuerpflichtige während des Einspruchsverfahrens, dass eine
anderweitige Berücksichtigung eines bestimmten Sachverhalts nicht in
Betracht kommt und nimmt er die Gelegenheit, gegen die geänderte Auffassung
der Finanzbehörde vorzugehen, nicht wahr, findet § 174
Abs. 3 Satz 1 AO 1977 später keine
Anwendung.
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Beschluss vom 18. August 2005
IV B 167/04
Es
ist ernstlich zweifelhaft, ob § 174 Abs. 3 AO 1977 die
Rechtsgrundlage dafür bietet, bestandskräftige Steuerbescheide in der
Weise zu ändern, dass ein Entnahmegewinn steuerlich berücksichtigt
wird, den das FA seinerzeit wegen Nichtanwendung der BFH-Rechtsprechung zur
Bedeutung von Einstimmigkeitsabreden bei der Betriebsaufspaltung nicht erfasst
hat (Bedenken gegen die Richtigkeit der im BMF-Schreiben vom 7. Oktober
2002, BStBl I 2002, 1028, unter V.1. vertretenen
Auffassung).
§ 174 Abs. 4 AO
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Urteil vom 4. März 2009
I R 1/08
1. Die Vereinbarung von Ausgleichszahlungen des
beherrschenden Unternehmens an einen außenstehenden Aktionär der
beherrschten Gesellschaft steht der körperschaftsteuerrechtlichen
Anerkennung eines Gewinnabführungsvertrages entgegen, wenn neben einem
bestimmten Festbetrag ein zusätzlicher Ausgleich in jener Höhe
vereinbart wird, um die der hypothetische Gewinnanspruch des
Außenstehenden ohne die Gewinnabführung den Festbetrag
übersteigen würde.
2. Die Änderung oder Aufhebung eines
Steuerbescheids zugunsten des Steuerpflichtigen wegen der irrigen Beurteilung
eines bestimmten Sachverhalts kann nur dann gemäß § 174
Abs. 4 AO zum Anlass für die Aufhebung oder die Änderung eines
weiteren Steuerbescheids genommen werden, wenn der zuerst geänderte
Bescheid in seiner ursprünglichen Fassung objektiv rechtswidrig war.
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Urteil vom 24. April 2008
IV R 50/06
1. Hat ein Steuerpflichtiger wegen unzutreffender
Aufteilung des Gewinns Einspruch nur für das Vorjahr eingelegt, beantragt
er damit nicht zugleich konkludent, die Einkommensteuer für das Folgejahr
heraufzusetzen.
2. § 127 AO ist auf die
Korrekturvorschrift des § 174 Abs. 4 AO nicht anwendbar.
3. Für den rechtmäßigen Erlass
eines Änderungsbescheides nach § 174 Abs. 4 AO reicht es
(aber) aus, wenn die Voraussetzungen für die Änderung, insbesondere
die Aufhebung oder Änderung des anderen Steuerbescheides zugunsten des
Steuerpflichtigen, bis zur Entscheidung über den Einspruch gegen den (auf
§ 174 Abs. 4 AO gestützten) Änderungsbescheid
vorliegen.
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Urteil vom 21. August 2007
I R 74/06
1. Bei Erlass eines Änderungsbescheides nach
§ 174 Abs. 4 AO ist das FA nicht an die im vorausgehenden
Änderungsbescheid vertretene Rechtsauffassung gebunden.
2. Die Zuführungen zu der Rückstellung
für die Verbindlichkeit aus einer betrieblichen Versorgungszusage, die den
Vorgaben des § 6a EStG entspricht, aus steuerlichen Gründen aber
als verdeckte Gewinnausschüttung zu behandeln ist, sind außerhalb der
Bilanz dem Gewinn hinzuzurechnen. Ist eine Hinzurechnung unterblieben und aus
verfahrensrechtlichen Gründen eine nachträgliche Berücksichtigung
nicht mehr möglich, können die rückgestellten Beträge auf
der Ebene der Kapitalgesellschaft nicht mehr als verdeckte
Gewinnausschüttung berücksichtigt werden (Bestätigung der
Senatsrechtsprechung).
3. Eine wegen Wegfalls der Verpflichtung
gewinnerhöhend aufgelöste Pensionsrückstellung ist im Wege einer
Gegenkorrektur nur um die tatsächlich bereits erfassten verdeckten
Gewinnausschüttungen der Vorjahre außerbilanziell zu kürzen
(Bestätigung des BMF-Schreibens vom 28. Mai 2002, BStBl I 2002, 603
Tz. 8).
§ 174 Abs. 4 AO 1977
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Urteil vom 7. Dezember 2006 V
R 2/05
Wird
das Entgelt für eine während des Bestehens einer Organschaft bezogene
Leistung nach Beendigung der Organschaft uneinbringlich, ist der Vorsteuerabzug
nicht gegenüber dem bisherigen Organträger, sondern gegenüber dem
im Zeitpunkt des Uneinbringlichwerdens bestehenden Unternehmen --dem
früheren Organ-- zu berichtigen.
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Urteil vom 19. Mai 2005
IV R 17/02
1.
Bei einer Betriebsaufgabe ist der Wert des Betriebsvermögens wie bei der
Betriebsveräußerung durch eine Bilanz zu ermitteln (§ 16
Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Abs. 3 Satz 1 EStG). Diese
Aufgabebilanz ist auch bei einer zeitlich gestreckten Betriebsaufgabe
einheitlich und umfassend auf einen bestimmten Zeitpunkt zu erstellen. Das ist
zweckmäßigerweise der Zeitpunkt der Beendigung der betrieblichen
Tätigkeit, zu dem die Schlussbilanz zur Ermittlung des laufenden Gewinns
aufzustellen ist.
2.
Unabhängig von der sachlichen Zuordnung zeitlich gestreckter
Aufgabehandlungen zum Betriebsaufgabegewinn durch Aufnahme in die Aufgabebilanz
bestimmt sich der Zeitpunkt der Gewinnverwirklichung für die einzelnen
Aufgabevorgänge (Veräußerung oder Überführung ins
Privatvermögen) nach allgemeinen
Gewinnrealisierungsgrundsätzen.
3.
Eine (Folge-)Änderung nach § 174 Abs. 4 AO 1977 setzt weder
voraus, dass mit der (Ausgangs-)Änderung zugunsten des Steuerpflichtigen
dessen Antrag entsprochen wurde, noch dass die Auswirkungen der Änderung
zugunsten und der Änderung zuungunsten des Steuerpflichtigen einander
aufheben. Ein Verböserungshinweis ist auch dann nicht erforderlich, wenn
die Änderung zugunsten des Steuerpflichtigen im Ergebnis zu einer
steuerlichen Mehrbelastung durch die Folgeänderung
führt.
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Urteil vom 26. Februar 2002
X R 59/98
Hat
das FA aufgrund eines Rechtsbehelfs einen Steuerbescheid unter Anwendung einer
dem Steuerpflichtigen günstigeren Schätzungsmethode geändert und
führt diese Schätzungsmethode in anderen Veranlagungszeiträumen
zu einer höheren Steuer, können die für letztere Zeiträume
ergangenen bestandskräftigen Bescheide nicht auf der Rechtsgrundalge des
§ 174 Abs. 4 AO 1977 mit der Begründung geändert
werden, sie seien aufgrund irriger Beurteilung eines bestimmten Sachverhalts
ergangen.
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Urteil vom 4. April 2001 XI R
59/00
Wird
ein bestandskräftiger Steuerbescheid, für den die Festsetzungsfrist
abgelaufen ist, nach § 174 Abs. 4 AO 1977 innerhalb der
Jahresfrist dergestalt geändert, dass nunmehr kein nicht ausgeglichener
Verlust mehr besteht, so ist innerhalb der Jahresfrist des § 174
Abs. 4 Satz 3 AO 1977 der Steuerbescheid des
Verlustrücktragsjahres gemäß § 10d Satz 2 EStG
a.F. zu ändern.
§ 174 Abs. 4 Satz 3 und Abs. 5 Satz 1 AO 1977
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Urteil vom 15. Juni 2004
VIII R 7/02
1.
Im Klageverfahren einer Personengesellschaft gegen einen
Gewinnfeststellungsbescheid sind die Gesellschafter nicht Dritte i.S. des
§ 174 Abs. 5 AO
1977.
2. Wird ein
Gewinnfeststellungsbescheid durch ein finanzgerichtliches Urteil geändert,
beginnt die Jahresfrist des § 174 Abs. 4 Satz 3 AO 1977
für die steuerlichen Folgerungen erst mit Eintritt der Rechtskraft des
Urteils.
3. Zum
gewerblichen Grundstückshandel einer Personengesellschaft bei Verkauf von
insgesamt 17 Objekten nach Ablauf der Fünf-Jahres-Frist i.S. der
Drei-Objekt-Grenze.
§ 174 Abs. 4 und 5 AO
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Urteil vom 18. Februar 2009 V R 81/07
Ein Dritter ist am Verfahren über die
Aufhebung oder Änderung eines Steuerbescheides beteiligt (§ 174
Abs. 5 Satz 1 AO), wenn er hinzugezogen worden ist und wenn das
Verfahren durch Erlass einer ihm, dem Dritten, bekanntgegebenen
Einspruchsentscheidung (§ 367 Abs. 1 Satz 1 AO) endet, in
der dem Einspruch stattgegeben wird.
§ 174 Abs. 4 und 5 AO 1977
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Urteil vom 18. September 2003
X R 152/97
1.
Die Ausgleichsrente nach § 1587g BGB ist dem Grunde nach beim
Ausgleichsverpflichteten als Sonderausgabe (dauernde Last nach § 10
Abs. 1 Nr. 1 a EStG)
abziehbar.
2. Soweit
der Ausgleichsrente eine nur mit dem Ertragsanteil steuerbare Leibrente des
Ausgleichsverpflichteten zugrunde liegt, mindert sich die
Steuerbemessungsgrundlage des Verpflichteten nur in Höhe des Ertragsanteils
und nur in dieser Höhe hat der Berechtigte die Ausgleichsrente nach
§ 22 Nr. 1 Satz 1 EStG als wiederkehrende Leistungen der
Besteuerung zu unterwerfen.
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