Der Verein Hamara Bandhan e.V.
braucht Ihre Unterstützung.
Bei Streit in der Ehe und der Familie hilft Familienmediation.
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§ 173 AO
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Urteil vom 4. September 2008
IV R 1/07
Die Ungewissheit i.S. von § 165 AO
i.V.m. § 171 Abs. 8 AO, ob ein Steuerpflichtiger mit
Einkünfteerzielungsabsicht tätig geworden ist oder ob Liebhaberei
vorliegt, ist beseitigt, wenn die für die Beurteilung der
Einkünfteerzielungsabsicht maßgeblichen Hilfstatsachen festgestellt
werden können und das FA davon positive Kenntnis hat.
§ 173 AO 1977
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Urteil vom 2. Juni 2005
III R 66/04
1.
Zahlen geschiedene Eltern ihrem Kind, das in einem selbständigen Haushalt
lebt, jeweils eine Unterhaltsrente, hat Anspruch auf Kindergeld, wer die
höhere Unterhaltsrente leistet. Hat derjenige, der das Kindergeld bisher
erhalten hat, den Betrag an das Kind als Unterhalt weitergeleitet, so bleibt das
Kindergeld für die Feststellung der höheren Unterhaltsrente
außer
Betracht.
2. Begehrt
der Berechtigte mit der Klage, den die Zahlung von Kindergeld ablehnenden
Bescheid der Familienkasse aufzuheben und die Familienkasse zu verpflichten,
Kindergeld auf unbestimmte Zeit zu zahlen, handelt es sich um eine
Verpflichtungsklage. Ist die Ablehnung des Kindergelds rechtswidrig, ist der
Ablehnungsbescheid aufzuheben und die Familienkasse zu verpflichten, über
den Kindergeldantrag erneut zu entscheiden.
§ 173 Abs. 1 AO
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Urteil vom 12. Mai 2009
IX R 45/08
1. Die Änderung eines Steuerbescheids wegen
nachträglich bekannt gewordener Tatsachen gemäß § 173
AO kommt nicht in Betracht, wenn das FA bei ursprünglicher Kenntnis der
Tatsachen nicht anders hätte entscheiden können.
2. Die Feststellung der Verfassungswidrigkeit
eines Steuergesetzes durch das BVerfG ist keine Tatsache i.S. von
§ 173 AO.
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Urteil vom 22. Juli 2008
IX R 79/06
Bei insolvenzfreier Liquidation einer GmbH
realisiert sich der durch eine eigenkapitalersetzende Finanzierungshilfe als
nachträgliche Anschaffungskosten bedingte Veräußerungsverlust
eines ehemals wesentlich beteiligten Gesellschafters bereits in dem Zeitpunkt,
in dem er erklärt, mit seiner Forderung gegenüber allen
gegenwärtigen und künftigen Verbindlichkeiten der vermögenslosen
und überschuldeten GmbH aus einer bankmäßigen
Geschäftsverbindung im Rang zurückzutreten.
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Urteil vom 26. Februar 2008
II R 82/05
Die Grundsätze des sog. Erbvergleichs sind
auf einen Vergleich zwischen Miterben und einem nicht am Nachlass beteiligten
Dritten über Grund und Höhe möglicher Ansprüche des
Erblassers unanwendbar.
§ 173 Abs. 1 AO 1977
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Urteil vom 13. Januar
2005 II R 48/02
1.
Die Höhe der Einkommensteuer ist aus vermögensteuerrechtlicher Sicht
Tatsache i.S. des § 173 Abs. 1 AO
1977.
2. Das
Verschulden des Steuerpflichtigen kann auch dann nach § 173
Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 AO 1977 unbeachtlich sein, wenn
nachträglich bekannt werdende Tatsachen oder Beweismittel, die zu einer
höheren Steuer führen, für sich genommen die Voraussetzungen
einer Änderung nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO 1977
erfüllen, aber in einem Bescheid berücksichtigt werden, der auf einer
anderen Änderungsvorschrift beruht.
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Urteil vom 14. Mai 2003
XI R 21/02
Nach
Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache kann ein weiterer
Vorläufigkeitsvermerk in den Bescheid, den das Finanzamt seiner vor dem
Finanzgericht gegebenen Zusage entsprechend erlässt, nicht mehr aufgenommen
werden.
§ 173 Abs. 1 Nr. 1 AO 1977
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Urteil vom 28. Juni 2006
XI R 58/05
Der
Freibetrag des § 3 Nr. 9 EStG ist --falls Zahlungen aus Anlass
der Auflösung eines Arbeitsverhältnisses in mehr als einem
Veranlagungszeitraum bezogen werden-- bei der ersten Zahlung zu
berücksichtigen. Ein Wahlrecht des Steuerpflichtigen besteht insoweit
nicht.
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Urteil vom 18. August
2005 IV R 9/04
1.
Soweit die Finanzverwaltung die Ermittlung des Betriebsaufgabegewinns auf einen
--längstens drei Monate-- zurückliegenden Zeitpunkt zulässt
(nunmehr R 139 Abs. 5 Satz 13 EStR 2003), handelt es sich nicht
um die steuerliche Anerkennung einer rückwirkend erklärten
Betriebsaufgabe, sondern um die Übertragung von Werten, die für einen
früheren Zeitpunkt ermittelt werden, auf den Betriebsaufgabezeitpunkt. Eine
solche Übertragung von Werten ist aber nur zulässig, wenn
zwischenzeitlich keine bedeutenden Wertveränderungen eingetreten sind
(Bestätigung des Urteils vom 27. Februar 1985 I R 235/80,
BFHE 143, 436, BStBl II 1985,
456).
2. Im Fall
einer Betriebsverpachtung gilt eine Betriebsaufgabe im Zweifel ohnedies erst mit
dem Zugang der Betriebsaufgabeerklärung beim FA als vollzogen.
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Urteil vom 28. Juli 2005 III R 68/04
Erkennt der leibliche Vater eines Kindes in einem Rechtsstreit um die Gewährung eines Kinder- und Haushaltsfreibetrags während des finanzgerichtlichen Verfahrens die Vaterschaft an, nachdem das Kind die Scheinvaterschaft des ehelichen Vaters angefochten hat, hat das FG die zivilrechtlich bis zur Geburt zurückwirkende Vaterschaft bei der Entscheidung über die angefochtenen Einkommensteuerbescheide zu berücksichtigen und die kindbedingten Steuervorteile zu gewähren.
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Urteil vom 19. April 2005
VIII R 68/04
1.
Den Tatbestand einer "Veräußerung von Anteilen an einer
Kapitalgesellschaft" i.S. von § 17 EStG erfüllt auch, wer den
durch eine Kapitalerhöhung entstehenden neuen Geschäftsanteil anderen
gegen Entgelt zur Übernahme
überlässt.
2.
Tritt die Bedingung für die Zahlung des Entgelts für das
Übernahmerecht erst in einem dem Jahr der Veräußerung folgenden
Jahr ein, ist der das Jahr der Veräußerung betreffende
Einkommensteuerbescheid nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m.
§ 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO 1977 rückwirkend zu
ändern.
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Urteil vom 7. Juli 2004
XI R 10/03
1.
Eindeutigen Steuererklärungen braucht das FA nicht mit Misstrauen zu
begegnen, es kann regelmäßig von deren Richtigkeit und
Vollständigkeit ausgehen. Dies gilt auch, wenn ein nicht selbstständig
tätiger Steuerpflichtiger unter Vorlage der entsprechend ausgefüllten
Lohnsteuerkarte eine tarifbegünstigte Entschädigung (§ 24
Nr. 1, § 34 Abs. 1, 2 EStG) erklärt und an der
Erstellung der Steuererklärung kein Angehöriger eines steuerberatenden
Berufs mitgewirkt
hat.
2. Meldet ein
Steuerpflichtiger nach Bestandskraft eines Einkommensteuerbescheides bislang
nicht erklärte Einkünfte nach, ist das FA vor einer Änderung nach
§ 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a oder
§ 173 Abs. 1 Nr. 1 AO 1977 grundsätzlich nicht
verpflichtet, die Veranlagung in vollem Umfang erneut zu
überprüfen.
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Urteil vom 20. April 2004
IX R 39/01
1.
Bekundet jemand einem anderen gegenüber seine Bereitschaft, mit seinen
persönlichen Beziehungen bei einer geschäftlichen Transaktion
behilflich zu sein und erhält er dafür eine Provision, so ist dieses
Verhalten nach § 22 Nr. 3 EStG
steuerbar.
2. Auf
eine Ermittlungspflichtverletzung des FA kann sich gegenüber einer
Änderung des Bescheids nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO 1977
nicht berufen, wer den Sachverhalt ganz bewusst falsch darlegt und bei dem FA
daher einen Irrtum über einen tatsächlichen Geschehensablauf
hervorruft.
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Urteil vom 13. September 2001
IV R 79/99
Hebt
das FA im Einspruchsverfahren einen nach § 173 Abs. 1 Nr. 1
AO 1977 geänderten Bescheid auf, kann es später einen erneuten
Änderungsbescheid wegen nachträglich bekannt gewordener Tatsachen
erlassen. Hatte der Steuerpflichtige bei Erlass des aufgehobenen
Änderungsbescheids seinen Mitwirkungspflichten genügt, stehen die
Grundsätze von Treu und Glauben aber einer Berücksichtigung solcher
Tatsachen entgegen, die das FA bei Erlass des ersten (aufgehobenen)
Änderungsbescheids unter Verletzung seiner Ermittlungspflicht nicht
berücksichtigt hatte.
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Urteil vom 26. Juli 2001 VI R
163/00
1.
Eine Kindergeldfestsetzung ist ein zeitlich teilbarer Verwaltungsakt. Die
Familienkasse ist daher befugt, eine unrichtige oder unrichtig gewordene
Kindergeldfestsetzung in der Weise zu ändern, dass sie für
verschiedene Zeitabschnitte (gesonderte) Änderungsbescheide
erlässt.
2.
§ 173 Abs. 1 Nr. 1 AO 1977 wird nicht durch § 70 Abs. 3
EStG verdrängt; beide Vorschriften sind nebeneinander
anwendbar.
3. Der
Rückforderung zuviel gezahlten Kindergeldes kann der Grundsatz von Treu und
Glauben entgegenstehen, wenn die Familienkasse mit der Geltendmachung des
Rückforderungsanspruchs zu lange zuwartet.
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Urteil vom 25. Juli 2001 VI R
18/99
§ 173
Abs. 1 Nr. 1 AO 1977 wird nicht durch § 70 Abs. 3 EStG
verdrängt; beide Vorschriften sind nebeneinander
anwendbar.
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Urteil vom 12. Juli 2001
VII R 68/00
1.
§ 173 Abs. 1 Nr. 1 AO 1977 gewährt dem Vertrauen des
Steuerpflichtigen in die Bestandskraft von Steuerbescheiden grundsätzlich
keinen Schutz. Die Änderung eines Steuerbescheides wegen nachträglich
bekannt gewordener Tatsachen ist jedoch gemäß dem Grundsatz von Treu
und Glauben ausgeschlossen, wenn die Finanzbehörde bei Erlass des
ursprünglichen Bescheides Ermittlungsmöglichkeiten nicht genutzt hat,
die sich ihr hätten aufdrängen
müssen.
2. Ob
es geboten ist, zusätzlich zu der verkehrsbehördlichen Anmeldung eines
Kfz eine besondere Steuererklärung zu verlangen, um von vornherein die
richtige Besteuerung von der Verkehrsbehörde steuerrechtlich zu Unrecht als
Kleinlaster eingestufter Fahrzeuge sicherzustellen, hängt davon ab, ob ein
solches Verlangen unter Abwägung aller von einer solchen Maßnahme
betroffenen öffentlichen und privaten Belange, insbesondere auch des
Verwaltungsaufwands, angemessen ist.
§ 173 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 AO 1977
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Urteil vom 10. April 2003
V R 26/02
Werden
nachträglich sowohl steuererhöhende Tatsachen (Umsätze) als auch
steuermindernde Tatsachen (Vorsteuerbeträge) bekannt und führen die
steuererhöhenden Tatsachen zur Änderung eines Steuerbescheids nach
§ 173 Abs. 1 Nr. 1 AO 1977, so können die
steuermindernden Tatsachen sowohl gemäß § 173 Abs. 1
Nr. 2 AO 1977 als auch gemäß § 177 AO 1977 zu
berücksichtigen sein (Fortentwicklung des Senatsurteils vom
19. Oktober 1995 V R 60/92, BFHE 179, 1, BStBl II 1996,
149).
§§ 173 Abs. 1 Nr. 1, 351, 367 Abs. 2 AO 1977
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Urteil vom 24. Oktober 2000 IX
R 62/97
Die
Finanzbehörde kann im Einspruchsverfahren gegen einen auf § 173
Abs. 1 Nr. 1 AO 1977 gestützten Änderungsbescheid, der nach
Unanfechtbarkeit des Erstbescheides erlassen wurde, gemäß
§ 367 Abs. 2 AO 1977 die Steuer auch über die im
Änderungsbescheid festgesetzte Steuer hinaus erhöhen, wenn die
Verböserung ihre Grundlage in dem Änderungsbescheid
hat.
§§ 173 Abs. 1 Nr. 1, 367 Abs. 2 Satz 1 AO 1977
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Urteil vom 12. Dezember 2000 VIII
R 12/00
Der
Ablauf der Festsetzungsfrist wird auch dann gemäß § 171
Abs. 3 AO 1977 durch Anfechtung eines vor Fristablauf erlassenen
Änderungsbescheides gehemmt, wenn das FA den Änderungsbescheid
aufgrund rechtlicher Schlussfolgerungen in einer sog. Kontrollmitteilung
erlassen hat und ihm die zugrunde liegenden Tatsachen i.S. des § 173
Abs. 1 Nr. 1 AO 1977 erst nach Ablauf der regulären
Festsetzungsfrist bekannt werden. Der im Zeitpunkt des Erlasses des
Änderungsbescheides bestehende Mangel, dass die Tatsachen nicht bekannt
waren, kann auch in diesem Fall durch die Einspruchsentscheidung geheilt werden.
§ 173 Abs. 1 Nr. 2 AO 1977
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Urteil vom 28. Juni 2006
III R 13/06
1.
Hat die Familienkasse die Festsetzung von Kindergeld für das abgelaufene
Kalenderjahr wegen Überschreitens des Grenzbetrages nach § 32
Abs. 4 Satz 2 EStG bestandskräftig abgelehnt, bleibt die
Bestandskraft dieses Bescheids durch eine spätere Entscheidung des BVerfG
unberührt, nach der im Wege verfassungskonformer Auslegung des
§ 32 Abs. 4 Satz 2 EStG die Einkünfte des Kindes um die von
ihm gezahlten Arbeitnehmerbeiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung zu
mindern sind.
2.
Nach § 70 Abs. 4 EStG kann ein die Festsetzung von Kindergeld
ablehnender Bescheid nur geändert oder aufgehoben werden, wenn er vor
Beginn oder während des Kalenderjahres als Prognoseentscheidung über
die Höhe der Einkünfte und Bezüge des Kindes im Kalenderjahr
ergangen ist, nicht aber, wenn die Festsetzung von Kindergeld für ein
abgelaufenes Kalenderjahr abgelehnt worden
ist.
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Urteil vom 22. Mai 2006
VI R 17/05
§ 46
EStG enthält keine Rechtsgrundlage für die Änderung
bestandskräftiger Steuerbescheide. Ist über den
Einkommensteueranspruch bereits durch bestandskräftigen Bescheid
entschieden worden, vermag auch ein fristgerechter Antrag auf Veranlagung nach
§ 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG keine erneute Entscheidung über
diesen Anspruch herbeizuführen.
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Urteil vom 17. November
2005 III R 44/04
Hat
ein vom Steuerpflichtigen beauftragter, unabhängiger Sachverständiger
bei der Wertermittlung eines Grundstücks eine den Wert mindernde
Grundstücksbelastung übersehen, muss sich der Steuerpflichtige ein
grobes Verschulden des Sachverständigen am nachträglichen
Bekanntwerden dieser Tatsache i.S. des § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO
1977 nicht als eigenes grobes Verschulden zurechnen
lassen.
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Urteil vom 30. Oktober
2003 III R 24/02
1.
Hat der Steuerpflichtige im Formular für die Einkommensteuererklärung
in der "Anlage Kinder" die Geburtsdaten, das erhaltene Kindergeld, die Zeiten
der Berufsausbildung und die Bruttoarbeitslöhne der Kinder angegeben, hat
er damit konkludent Ausbildungsfreibeträge für die Kinder beantragt,
auch wenn er die Rubrik "Ausbildungsfreibetrag" nicht ausgefüllt hat.
Übergeht das FA derartige Anträge, ohne darauf im
Einkommensteuerbescheid hinzuweisen, kann wegen der versäumten
Einspruchsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Betracht
kommen.
2. Der nach
Bestandskraft des Einkommensteuerbescheids gestellte Antrag auf Gewährung
von Ausbildungsfreibeträgen ist keine die Änderung des Bescheids
rechtfertigende neue Tatsache i.S. des § 173 AO 1977. Ist aus den
Angaben in der Einkommensteuererklärung ersichtlich, dass sich die Kinder
in der Ausbildung befinden, wird dem FA durch den Antrag auch nicht
nachträglich als neue Tatsache bekannt, dass dem Steuerpflichtigen
Aufwendungen für die Berufsausbildung seiner Kinder entstanden
sind.
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Urteil vom 16. April 2002
IX R 40/00
Mittäter
oder Teilnehmer einer Steuerhinterziehung ist nicht, wer sich als Ehegatte
darauf beschränkt, die gemeinsame Einkommensteuerklärung zu
unterschreiben, in der der andere Ehegatte unrichtige oder unvollständige
Angaben über eigene Einkünfte macht.
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Urteil vom 23. November 2001
VI R 125/00
1.
Eine Entscheidung der Familienkasse, mit der diese eine Kindergeldfestsetzung
aufgehoben hat, erwächst in Bestandskraft, sofern die Familienkasse das
Bestehen eines Anspruchs auf Kindergeld deshalb verneint hat, weil nach
sachlicher Prüfung die Anspruchsvoraussetzungen nicht gegeben
sind.
2. Auf einen
derartigen Bescheid finden die Vorschriften der §§ 173 ff.
AO 1977 über die Änderung und Aufhebung von Steuerbescheiden
entsprechende
Anwendung.
3. Einem
--neuerlichen-- Antrag i.S. des § 67 EStG auf Festsetzung von
Kindergeld für Zeiträume, für die die Familienkasse nach
sachlicher Prüfung das Bestehen eines Kindergeldanspruchs verneint hat,
steht die Bestandskraft
entgegen.
4. Der
für das Kind ergangene Einkommensteuerbescheid stellt für die
Kindergeldfestsetzung keinen Grundlagenbescheid
dar.
5. Die
Familienkasse und nachfolgend das FG haben selbständig die Höhe der
Einkünfte und Bezüge des Kindes zu
ermitteln.
6. Nimmt
das FG an, Werbungskosten des Kindes in einer bestimmten Höhe stellten eine
nachträglich bekannt gewordene neue Tatsache i.S. des § 173
Abs. 1 Nr. 2 AO 1977 dar, bedarf es dazu konkreter tatsächlicher
Feststellungen zu Art und Umfang der betreffenden
Aufwendungen.
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Urteil vom 9. Mai 2001 XI R
25/99
Hält
der Steuerpflichtige bei einer Einkommensteuerfestsetzung auf 0 DM entgegen
dem vom FA der Festsetzung zugrunde gelegten positiven Gesamtbetrag der
Einkünfte seine negativen Einkünfte für nicht ausgeglichen, so
kann er dies nur in einem Verfahren der Feststellung des verbleibenden
Verlustabzugs geltend machen. Gegebenenfalls muss er innerhalb der
Einspruchsfrist gegen den Einkommensteuerbescheid die Feststellung des
verbleibenden Verlustabzugs beantragen. Enthält der Einkommensteuerbescheid
keine entsprechende Belehrung, so kann dieser Antrag binnen eines Jahres seit
Bekanntgabe des Einkommensteuerbescheids gestellt
werden.
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Urteil vom 23. Januar 2001 XI
R 42/00
Gibt
ein Steuerpflichtiger keine Steuererklärung ab, weil er annimmt, der
Begriff "Gewinn" setze Einnahmen voraus, so kann dieser Rechtsirrtum grobes
Verschulden i.S. des § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO 1977
ausschließen.
§ 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO 1977
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Urteil vom 25. Januar 2001 II R
52/98
1.
Ein Erwerb im Wege der vorweggenommenen Erbfolge i.S. von § 13
Abs. 2a Satz 1 Nr. 2 ErbStG liegt in der ab 1. Januar 1994
geltenden Fassung des StandOG nur vor, wenn er dem Übergang von
Betriebsvermögen durch Erbanfall vergleichbar
ist.
2. Die schenkweise
erfolgende Einräumung einer Unterbeteiligung an einer Kommanditbeteiligung
in Form einer atypisch stillen Beteiligung, die unter dem Vorbehalt von
aufschiebenden Bedingungen und von Kündigungsrechten steht, ist kein nach
§ 13 Abs. 2a Satz 1 Nr. 2 ErbStG begünstigter
Erwerb.
§ 173 Abs. 1 und 2 AO
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Urteil vom 21. August 2007
I R 74/06
1. Bei Erlass eines Änderungsbescheides nach
§ 174 Abs. 4 AO ist das FA nicht an die im vorausgehenden
Änderungsbescheid vertretene Rechtsauffassung gebunden.
2. Die Zuführungen zu der Rückstellung
für die Verbindlichkeit aus einer betrieblichen Versorgungszusage, die den
Vorgaben des § 6a EStG entspricht, aus steuerlichen Gründen aber
als verdeckte Gewinnausschüttung zu behandeln ist, sind außerhalb der
Bilanz dem Gewinn hinzuzurechnen. Ist eine Hinzurechnung unterblieben und aus
verfahrensrechtlichen Gründen eine nachträgliche Berücksichtigung
nicht mehr möglich, können die rückgestellten Beträge auf
der Ebene der Kapitalgesellschaft nicht mehr als verdeckte
Gewinnausschüttung berücksichtigt werden (Bestätigung der
Senatsrechtsprechung).
3. Eine wegen Wegfalls der Verpflichtung
gewinnerhöhend aufgelöste Pensionsrückstellung ist im Wege einer
Gegenkorrektur nur um die tatsächlich bereits erfassten verdeckten
Gewinnausschüttungen der Vorjahre außerbilanziell zu kürzen
(Bestätigung des BMF-Schreibens vom 28. Mai 2002, BStBl I 2002, 603
Tz. 8).
§ 173 Abs. 2 AO
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Urteil vom 6. März 2008
IV R 74/05
Ein Gewinnfeststellungsbescheid für die
Tochterpersonengesellschaft einer Organgesellschaft entfaltet
verfahrensrechtlich gegenüber dem Organträger nicht die Wirkung eines
Grundlagenbescheids.
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Urteil vom 7. Februar 2008
VI R 83/04
1. Ist im Anschluss an eine
Lohnsteueraußenprüfung der Vorbehalt der Nachprüfung für
die den Prüfungszeitraum betreffenden Lohnsteueranmeldungen aufgehoben,
darf gegenüber dem Arbeitgeber ein neuer Haftungsbescheid nur unter den
Voraussetzungen des § 173 Abs. 2 AO ergehen (Bestätigung der
Rechtsprechung).
2. Der Beginn der Festsetzungsfrist für die
Lohnsteuer richtet sich nach § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1
AO.
§ 173 Abs. 2 AO 1977
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Urteil vom 7. Dezember 2006
V R 52/03
1.
Die Umsatzsteuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen
(§ 4 Nr. 1 Buchst. b, § 6a UStG) kommt
gemäß § 25a Abs. 7 Nr. 3 UStG nicht in Betracht
für Lieferungen, die der Differenzbesteuerung
unterliegen.
2. Der
Gesetzeszweck des § 6a UStG erfordert den Nachweis des Bestimmungsorts
der innergemeinschaftlichen Lieferung um sicherzustellen, dass der
gemeinschaftliche Erwerb in dem anderen Mitgliedstaat den Vorschriften der
Umsatzbesteuerung unterliegt. Die Frage des Nachweises des Bestimmungsorts ist
Gegenstand der Tatsachenwürdigung durch das
FG.
3.
Umsatzsteuersonderprüfungen sind zwar Außenprüfungen i.S. des
§ 173 Abs. 2 AO 1977, eine Änderungssperre lösen sie
aber nur aus, wenn die daraufhin ergangenen Bescheide endgültigen Charakter
haben.
§§ 173 bis 177 AO 1977
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Urteil vom 3. März
2005 III R 60/03
Beantragen
Eheleute innerhalb der Frist für einen Einspruch gegen den
Zusammenveranlagungsbescheid die getrennte Veranlagung oder die besondere
Veranlagung im Jahr der Eheschließung, ist das FA bei der daraufhin
für jeden durchzuführenden getrennten oder besonderen Veranlagung an
die tatsächliche und rechtliche Beurteilung der Besteuerungsgrundlagen im
Zusammenveranlagungsbescheid gebunden. Den Zusammenveranlagungsbescheid hat es
aufzuheben.
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