Der Verein Hamara Bandhan e.V.
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Bei Streit in der Ehe und der Familie hilft Familienmediation.
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§ 172 AO
§§ 172 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a, 174 Abs. 4 und 5, 359 Nr. 2, 360 Abs. 1 und 4, 367 Abs. 2 Satz 3, 366 AO
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Urteil vom 29. April 2009
X R 16/06
1. Die Rechte des zum Einspruchsverfahren
Hinzugezogenen sind (i.S. des § 40 Abs. 2 FGO) verletzt, wenn die
Einspruchsentscheidung den Hinzugezogenen formell und materiell beschwert.
2. Der Hinzugezogene ist klagebefugt, wenn das FA
dem Einspruch des Einspruchsführers in der Einspruchsentscheidung abhilft,
dem Hinzugezogenen die Einspruchsentscheidung bekanntgegeben worden ist und in
der Einspruchsentscheidung (bindende) Feststellungen getroffen sind, die
gemäß § 174 Abs. 5 i.V.m. Abs. 4 AO im
Folgeänderungsverfahren für den Hinzugezogenen zu einer nachteiligen
Korrektur führen können.
3. Das FA ist materiell beschwert (und damit zur
Revision befugt), wenn durch ein klageabweisendes Prozessurteil gegen einen
Hinzugezogenen der Einspruchsentscheidung die Bindungswirkung für das
Folgeänderungsverfahren abgesprochen wird.
§ 172 Abs. 1 Nr. 2 a AO 1977
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Urteil vom 3. März
2005 III R 72/03
Die
hälftige Umsatzsteuer auf den Erwerb eines PKW, die im Jahr 1999 nach
§ 15 Abs. 1b UStG nicht als Vorsteuer abgezogen worden ist,
obwohl unter Berufung auf Art. 17 der Richtlinie 77/388/EWG der volle
Vorsteuerabzug für den PKW hätte geltend gemacht werden können,
gehört zu den Anschaffungskosten des PKW. Sie kann nicht sofort als
Betriebsausgabe abgezogen werden.
Die
Ausnahmeregelungen des § 9b Abs. 1 Satz 2 EStG in der bis zu
seiner Aufhebung durch das StÄndG 2001 geltenden Fassung greifen nicht ein.
§ 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO
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Urteil vom 24. April 2008
IV R 50/06
1. Hat ein Steuerpflichtiger wegen unzutreffender
Aufteilung des Gewinns Einspruch nur für das Vorjahr eingelegt, beantragt
er damit nicht zugleich konkludent, die Einkommensteuer für das Folgejahr
heraufzusetzen.
2. § 127 AO ist auf die
Korrekturvorschrift des § 174 Abs. 4 AO nicht anwendbar.
3. Für den rechtmäßigen Erlass
eines Änderungsbescheides nach § 174 Abs. 4 AO reicht es
(aber) aus, wenn die Voraussetzungen für die Änderung, insbesondere
die Aufhebung oder Änderung des anderen Steuerbescheides zugunsten des
Steuerpflichtigen, bis zur Entscheidung über den Einspruch gegen den (auf
§ 174 Abs. 4 AO gestützten) Änderungsbescheid
vorliegen.
§ 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO 1977
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Urteil vom 20. Dezember 2006
X R 30/05
Ein
wirksamer Antrag auf "schlichte" Änderung nach § 172 Abs. 1
Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO 1977 zugunsten des Steuerpflichtigen
muss das verfolgte Änderungsbegehren innerhalb der Einspruchsfrist seinem
sachlichen Gehalt nach zumindest in groben Zügen zu erkennen geben. Angaben
zur rein betragsmäßigen Auswirkung der Änderung auf die
Steuerfestsetzung (z.B.: "die Steuer auf ... € festzusetzen") sind
für einen wirksamen Antrag weder erforderlich noch --für sich
genommen-- ausreichend.
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Urteil vom 7. Juli 2005
IX R 74/03
Ehegatten,
welche die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 EStG erfüllen und
die zwei in räumlichem Zusammenhang belegene Objekte innerhalb des
Förderzeitraums für das erste Objekt nacheinander hergestellt oder
angeschafft haben, können nicht auf die weitere Förderung des ersten
Objekts zugunsten der Förderung des zweiten Objekts mit der Folge eines
Objektverbrauchs verzichten.
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Urteil vom 5. Juni 2003
IV R 38/02
1.
Ein Abhilfebescheid i.S. des § 367 Abs. 2 AO 1977 liegt auch vor,
soweit sich der Bescheid teilweise als dem Einspruchsführer nachteilig
erweist, er dieser Änderung aber nach § 172 Abs. 1
Satz 1 Nr. 2 Buchst. a Halbsatz 1 AO 1977 zugestimmt
hat.
2. Erklärt
sich der steuerliche Berater mit der vom Außenprüfer in der
Schlussbesprechung vorgeschlagenen Behandlung bestimmter Einkünfte
einverstanden, kann darin nach den Umständen des Einzelfalls eine
Zustimmung im o.g. Sinn zu einer Änderung zu Ungunsten des
Steuerpflichtigen liegen, auch wenn die Erklärung lediglich in Anwesenheit
von Angehörigen der Betriebsprüfungsstelle abgegeben
wird.
§ 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c AO
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Urteil vom 16. Januar 2007
IX R 69/04
1.
Die Befristung des (dinglichen) Nießbrauchs führt zivilrechtlich zu
dessen Erlöschen kraft Gesetzes, die des (schuldrechtlichen) Nutzungsrechts
zur Beendigung der Rechtswirkungen dieses Rechtsgeschäfts. Das gilt jedoch
dann nicht, wenn ein Fortbestehen des (schuldrechtlichen) Nutzungsrechts
ausdrücklich oder konkludent auch für den Zeitraum nach Ablauf der
(Bedingungs-)Frist vereinbart
wird.
2.
Arbeitnehmeranteile zur Arbeitslosen-, Kranken- und Rentenversicherung
(Gesamtsozialversicherung) sind --bei eigenem Rechtsanspruch des Arbeitnehmers
gegen die Versorgungseinrichtung-- als Arbeitslohn mit ihrer Abführung
durch den Arbeitgeber gegenwärtig
zugeflossen.
§ 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d Satz 2 AO 1977
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Urteil vom 23. November 2001
VI R 125/00
1.
Eine Entscheidung der Familienkasse, mit der diese eine Kindergeldfestsetzung
aufgehoben hat, erwächst in Bestandskraft, sofern die Familienkasse das
Bestehen eines Anspruchs auf Kindergeld deshalb verneint hat, weil nach
sachlicher Prüfung die Anspruchsvoraussetzungen nicht gegeben
sind.
2. Auf einen
derartigen Bescheid finden die Vorschriften der §§ 173 ff.
AO 1977 über die Änderung und Aufhebung von Steuerbescheiden
entsprechende
Anwendung.
3. Einem
--neuerlichen-- Antrag i.S. des § 67 EStG auf Festsetzung von
Kindergeld für Zeiträume, für die die Familienkasse nach
sachlicher Prüfung das Bestehen eines Kindergeldanspruchs verneint hat,
steht die Bestandskraft
entgegen.
4. Der
für das Kind ergangene Einkommensteuerbescheid stellt für die
Kindergeldfestsetzung keinen Grundlagenbescheid
dar.
5. Die
Familienkasse und nachfolgend das FG haben selbständig die Höhe der
Einkünfte und Bezüge des Kindes zu
ermitteln.
6. Nimmt
das FG an, Werbungskosten des Kindes in einer bestimmten Höhe stellten eine
nachträglich bekannt gewordene neue Tatsache i.S. des § 173
Abs. 1 Nr. 2 AO 1977 dar, bedarf es dazu konkreter tatsächlicher
Feststellungen zu Art und Umfang der betreffenden
Aufwendungen.
§ 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 a AO 1977
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Urteil vom 7. November
2006 VI R 14/05
1.
Die Bestandskraft eines nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2a
AO 1977 ergangenen Steueränderungsbescheids steht einer erneuten
Änderung der Steuerfestsetzung nach dieser Vorschrift unter Berufung auf
die vorausgegangene Zustimmung bzw. den vorausgegangenen Antrag
entgegen.
2. Die
Ersetzungsregelung des § 365 Abs. 3 AO 1977 findet keine analoge
Anwendung auf Änderungen nach §§ 172 ff. AO 1977
außerhalb eines Einspruchsverfahrens.
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Urteil vom 3. März
2005 III R 60/03
Beantragen
Eheleute innerhalb der Frist für einen Einspruch gegen den
Zusammenveranlagungsbescheid die getrennte Veranlagung oder die besondere
Veranlagung im Jahr der Eheschließung, ist das FA bei der daraufhin
für jeden durchzuführenden getrennten oder besonderen Veranlagung an
die tatsächliche und rechtliche Beurteilung der Besteuerungsgrundlagen im
Zusammenveranlagungsbescheid gebunden. Den Zusammenveranlagungsbescheid hat es
aufzuheben.
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Urteil vom 27. Februar 2003
V R 87/01
Geht
in einem Schätzungsfall nach Erlass des Steuerbescheides beim FA innerhalb
der Einspruchsfrist die Steuererklärung ohne weitere Erklärung ein, so
ist dies im Zweifel als Einlegung eines Einspruchs gegen den
Schätzungsbescheid --und nicht als (bloßer) Antrag auf schlichte
Änderung des Schätzungsbescheides-- zu
werten.
§§ 172 Abs. 1, 364b AO 1977
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Beschluss vom 13. Mai
2004 IV B 230/02
1.
Beruht eine mit förmlichen Rechtsbehelfen nicht anfechtbare Entscheidung
des FG darauf, dass das Gericht eine Vorschrift des Prozessrechts bewusst in
einer objektiv greifbar gesetzwidrigen Weise anwendet, steht den Betroffenen die
außerordentliche Beschwerde zum BFH zu (Abgrenzung zum BFH-Beschluss vom
5. Dezember 2002 IV B 190/02, BFHE 200, 42, BStBl II 2003,
269).
2. Legt der
Steuerpflichtige die Steuererklärung erst im Klageverfahren vor und konnte
das FA das Vorbringen des Klägers zu der betreffenden Steuerfestsetzung
nach § 364b AO 1977 in der Einspruchsentscheidung zu Recht
zurückweisen, ist das FA an dem Erlass eines Abhilfebescheids nicht wegen
der früheren Zurückweisung des Vorbringens
gehindert.
3.
Erlässt das FA in einem solchen Fall einen Abhilfebescheid, kann der
Kläger die Klage anschließend nicht mehr kostenfrei
zurücknehmen.
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