Der Verein Hamara Bandhan e.V.
braucht Ihre Unterstützung.
Bei Streit in der Ehe und der Familie hilft Familienmediation.
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§ 171 AO
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Urteil vom 22. Juli 2008
IX R 79/06
Bei insolvenzfreier Liquidation einer GmbH
realisiert sich der durch eine eigenkapitalersetzende Finanzierungshilfe als
nachträgliche Anschaffungskosten bedingte Veräußerungsverlust
eines ehemals wesentlich beteiligten Gesellschafters bereits in dem Zeitpunkt,
in dem er erklärt, mit seiner Forderung gegenüber allen
gegenwärtigen und künftigen Verbindlichkeiten der vermögenslosen
und überschuldeten GmbH aus einer bankmäßigen
Geschäftsverbindung im Rang zurückzutreten.
§ 171 AO 1977
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Urteil vom 22. Februar 2006
I R 125/04
1.
Die Verwertung von Prüfungsfeststellungen, die ohne wirksame
Prüfungsanordnung getroffen worden sind, ist nicht generell
unzulässig. Das gilt jedenfalls dann, wenn die Feststellungen im Rahmen
eines erstmaligen Steuerbescheids oder einer Änderung gemäß
§ 164 Abs. 2 AO 1977 verwertet werden (Anschluss an
BFH-Rechtsprechung).
2.
Ist in einem Steuerbescheid die Anordnung des Vorbehalts der Nachprüfung
versehentlich unterblieben, so muss das FA den Bescheid nicht zunächst nach
§ 129 AO 1977 berichtigen, um ihn anschließend nach
§ 164 Abs. 2 AO 1977 ändern zu können. Vielmehr kann
der Bescheid in diesem Fall unmittelbar nach § 164 Abs. 2 AO 1977
geändert werden (Bestätigung des Senatsurteils vom 27. März
1996 I R 83/94, BFHE 180, 227, BStBl II 1996,
509).
3. Die
Berichtigung nach § 129 AO 1977 kann auch im Rahmen einer Entscheidung
erfolgen, in der über den Einspruch gegen den auf § 164
Abs. 2 AO 1977 gestützten Änderungsbescheid entschieden wird.
Darin liegt jedenfalls dann keine "Verböserung" gegenüber jenem
Bescheid, wenn der Nachprüfungsvorbehalt in dem Änderungsbescheid
aufgehoben wurde und in der Einspruchsentscheidung nicht erneut angebracht
wird.
§ 171 Abs. 10 AO
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Beschluss vom 14. Juli 2008
VIII B 176/07
Die Entscheidung ist nachträglich zur
Veröffentlichung bestimmt worden.
1. Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass bei
einer wiederholten Änderung der Steuerfestsetzung die Festsetzungsfrist
für den gesamten Anspruch des
Steuergläubigers auf Nachzahlungszinsen nicht abläuft, solange noch
eine, wenn auch nur punktuell wirkende Änderung der Steuerfestsetzung
zulässig ist. Teile des Zinsanspruchs unterliegen daher keiner gesonderten
Teilverjährung.
2. Eine Zurückverweisung an das FG ist auch
im Beschwerdeverfahren betreffend die AdV zulässig.
§ 171 Abs. 10 AO 1977
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Urteil vom 17. Oktober
2006 VII R 13/06
1.
Die rückwirkende Änderung einer auf der Eingabe einer falschen
Schadstoffkennziffer beruhenden zu niedrigen Kfz-Steuerfestsetzung kann nicht
auf § 12 Abs. 2 Nr. 2 KraftStG gestützt werden. Bei der
Zuordnung zu einer den Steuersatz bestimmenden Schadstoffklasse i.S. des
§ 9 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a bis e KraftStG handelt es
sich nicht um eine Steuerermäßigung im Sinne dieser Vorschrift.
2. Die
Änderung ist nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO
1977 i.V.m. § 1 Abs. 2 KraftStG geboten. Die in den
Fahrzeugpapieren durch eine Kennziffer dokumentierte Feststellung der
Zulassungsbehörde zu den Schadstoffemissionen des Kfz stellt einen
Grundlagenbescheid i.S. des § 171 Abs. 10 AO 1977 i.V.m.
§ 2 Abs. 2 Satz 2 KraftStG dar.
3. Die
Spezialregelung des § 12 Abs. 2 Nr. 4 KraftStG
schließt die Anwendbarkeit der Änderungsvorschriften der AO 1977
nicht aus.
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Urteil vom 5. Oktober 2004
VII R 7/04
1.
Dem nach § 191 Abs. 3 Satz 4 AO 1977 auf Haftungsbescheide
sinngemäß anzuwendenden § 171 Abs. 10 AO 1977 kann
nicht entnommen werden, dass der Ablauf der Festsetzungsfrist für den
Haftungsbescheid gehemmt ist, soweit und solange in offener Festsetzungsfrist
der Steuerbescheid hinsichtlich der Steuer, für die gehaftet wird, noch
zulässig ergehen kann.
2. Steuer- und
Haftungsbescheid stehen nicht in dem Verhältnis von Grundlagen- und
Folgebescheid zueinander.
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Urteil vom 4. Mai 2004
XI R 38/01
1.
Nach § 82g Abs. 1 Satz 1 EStDV prüft allein die
bescheinigende Gemeinde, ob --nach Art und Umfang-- Baumaßnahmen im Sinne
der Vorschrift durchgeführt wurden.
2. Im Gegensatz zu
den nach § 82i EStDV geförderten Baumaßnahmen an
Baudenkmälern ist bei Maßnahmen i.S. des § 82g EStDV nicht
vorgeschrieben, dass sich aus der Bescheinigung auch die Höhe der
begünstigten Herstellungskosten ergibt (gegen Abschn. 159 Abs. 2
Satz 1 Nr. 3 EStR 1990).
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Beschluss vom 4. September
2002 I B 145/01
1.
Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass haftungsbegründende
Pflichtverletzungen gemäß § 69 AO 1977 --nur-- die
Nichtabgabe der Steuererklärungen und die Nichtabführung der sich
insoweit ergebenden Zahlungen aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen sind, nicht
jedoch --zusätzlich-- der Zeitpunkt der tatsächlichen Fälligkeit
der Steuerzahlungen und der Eintritt eines Schadens auf Seiten der
Finanzverwaltung. Mit der so verstandenen Verwirklichung des
Haftungstatbestandes beginnt zugleich der Lauf der Haftungsverjährung
gemäß § 191 Abs. 3 Satz 3 AO
1977.
2. Es ist auch
nicht ernstlich zweifelhaft, dass die Hemmung des Fristablaufs gemäß
§ 191 Abs. 3 Satz 4 2. Alternative AO 1977
unabhängig davon ist, ob die der Haftung zugrunde liegende Steuer vor oder
nach Ablauf der regulären Festsetzungsfrist für den Erlass des
Haftungsbescheides gemäß § 191 Abs. 3 Satz 2 AO
1977 festgesetzt worden ist.
3. Es ist auch
nicht ernstlich zweifelhaft, dass die Festsetzungsfrist für den Erlass
eines Haftungsbescheides bei Vorliegen einer Steuerhinterziehung
gemäß § 191 Abs. 3 Satz 2 AO 1977 nur im Falle
der Haftung gemäß § 70 und § 71 AO 1977 verlängert wird,
in anderen Haftungsfällen jedoch nicht.
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Urteil vom 23. November 2001
VI R 125/00
1.
Eine Entscheidung der Familienkasse, mit der diese eine Kindergeldfestsetzung
aufgehoben hat, erwächst in Bestandskraft, sofern die Familienkasse das
Bestehen eines Anspruchs auf Kindergeld deshalb verneint hat, weil nach
sachlicher Prüfung die Anspruchsvoraussetzungen nicht gegeben
sind.
2. Auf einen
derartigen Bescheid finden die Vorschriften der §§ 173 ff.
AO 1977 über die Änderung und Aufhebung von Steuerbescheiden
entsprechende
Anwendung.
3. Einem
--neuerlichen-- Antrag i.S. des § 67 EStG auf Festsetzung von
Kindergeld für Zeiträume, für die die Familienkasse nach
sachlicher Prüfung das Bestehen eines Kindergeldanspruchs verneint hat,
steht die Bestandskraft
entgegen.
4. Der
für das Kind ergangene Einkommensteuerbescheid stellt für die
Kindergeldfestsetzung keinen Grundlagenbescheid
dar.
5. Die
Familienkasse und nachfolgend das FG haben selbständig die Höhe der
Einkünfte und Bezüge des Kindes zu
ermitteln.
6. Nimmt
das FG an, Werbungskosten des Kindes in einer bestimmten Höhe stellten eine
nachträglich bekannt gewordene neue Tatsache i.S. des § 173
Abs. 1 Nr. 2 AO 1977 dar, bedarf es dazu konkreter tatsächlicher
Feststellungen zu Art und Umfang der betreffenden
Aufwendungen.
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Beschluss vom 28. Februar 2001 I R
41/99
Die
Aussetzung des Verfahrens steht im Ermessen des FG. Dies gilt auch im Verfahren
zur Entscheidung über einen Folgebescheid, wenn das Vorbringen eines
Beteiligten in diesem Verfahren entscheidungserheblich
ist.
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Urteil vom 13. Dezember 2000
X R 42/96
Ein
Grundlagenbescheid, der einen gleichartigen, dem Inhaltsadressaten wirksam
bekannt gegebenen Steuerverwaltungsakt in seinem verbindlichen Regelungsgehalt
nur wiederholt, löst keine Anpassungspflicht nach § 175
Abs. 1 Nr. 1 AO 1977 a.F. (jetzt § 175 Abs. 1
Satz 1 Nr. 1 AO 1977) aus und wirkt auch nicht gemäß
§ 171 Abs. 10 AO 1977 auf den Lauf der Festsetzungsfrist für
den Folgebescheid ein.
§ 171 Abs. 10 Satz 1 AO 1977
§ 171 Abs. 13 AO
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Urteil vom 19. August 2008
VII R 36/07
1. Wird eine Lieferung, für die der
Vorsteuerabzug in Anspruch genommen worden ist, rückgängig gemacht und
dadurch die Berichtigungspflicht des Unternehmers nach § 17
Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. Abs. 1 Satz 3 UStG 1999 ausgelöst,
bewirkt die vom FA in einem nachfolgenden Voranmeldungszeitraum vollzogene
Berichtigung die (Teil-)Erledigung der vorangegangenen (negativen)
Umsatzsteuerfestsetzung "auf andere Weise" i.S. des § 124 AO. War ein
Vergütungsanspruch aus dieser Festsetzung abgetreten, so entsteht der
Rückforderungsanspruch des Fiskus aus § 37 Abs. 2 AO
gegenüber dem Zessionar im Umfang der ursprünglich zu hoch
ausgezahlten Steuervergütung (Bestätigung der
Senatsrechtsprechung).
2. Die Feststellung einer vom FA angemeldeten,
einen früheren Vorsteuerabzug berichtigenden Umsatzsteuer zur
Insolvenztabelle hat die gleiche Wirkung wie ein inhaltsgleicher
Berichtigungsbescheid i.S. des § 17 UStG 1999. Ein Zessionar als
Rechtsnachfolger im Zahlungsanspruch aus dem ursprünglichen
Vorauszahlungsbescheid und Leistungsempfänger ist einem
Rückforderungsanspruch in beiden Fällen gleichermaßen ausgesetzt
(Fortentwicklung der Rechtsprechung).
§ 171 Abs. 14 AO 1977
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Beschluss vom 7. Juli
2004 VII B 344/03
1.
Der durch das Zweite Gesetz zur Änderung der FGO neu gefasste
Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung
gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO
ermöglicht neben den Fällen der Divergenz auch dann eine Entscheidung
des BFH, wenn die einheitliche Beantwortung einer Rechtsfrage nur durch eine
Entscheidung des BFH gesichert werden kann, weil dem FG bei der Auslegung und
Anwendung des Rechts Fehler von so erheblichem Gewicht unterlaufen sind, dass
sie, würden sie nicht von einem Rechtsmittelgericht korrigiert, geeignet
wären, das Vertrauen in die Rechtsprechung zu
beschädigen.
2.
Hat das FG eine für den Streitfall zweifellos einschlägige
Rechtsvorschrift übersehen, ist bei der Frage, ob deshalb ein Fehler von
erheblichem Gewicht vorliegt, der zur Zulassung der Revision nach
§ 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO führt, auch
zu berücksichtigen, in welchem Umfang sich der Fehler des FG im Ergebnis
nachteilig auf den unterlegenen Beteiligten ausgewirkt hat und in welchem Umfang
die Beteiligten durch ihr eigenes Verhalten diesen Irrtum hätten vermeiden
helfen und damit ein anderes Verfahrensergebnis hätten herbeiführen
können.
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Urteil vom 13. März 2001
VIII R 37/00
§
171 Abs. 14 AO 1977 ist verfassungsgemäß und verstößt
weder gegen das Rechtsstaatsprinzip noch gegen den Gleichheitssatz des Art. 3
Abs. 1 GG.
§ 171 Abs. 3 AO
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Urteil vom 24. Januar 2008
VII R 3/07
Fällt der Ablauf der Frist für die
Beantragung einer Steuervergütung mit dem Ablauf der Festsetzungsfrist
zusammen und wird ein entsprechender Antrag erst nach Ablauf der
Festsetzungsfrist und damit nach dem Erlöschen des Vergütungsanspruchs
gestellt, kommt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 110
Abs. 1 AO mit der Folge einer rückwirkenden Ablaufhemmung nach
§ 171 Abs. 3 AO nicht in Betracht.
§ 171 Abs. 3 AO 1977
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Urteil vom 28. Juli 2005
III R 48/03Vorinstanz:
FG Nürnberg vom 24. April 2002 III 15/2001
1.
Wird in dem Rechtsstreit zwischen FA und einem Ehegatten um die
Zulässigkeit eines Antrags auf getrennte Veranlagung das FA gerichtlich
verpflichtet, den Ehegatten getrennt zu veranlagen, erstreckt sich diese im
Tenor des Urteils ausgesprochene Verpflichtung nur auf die Veranlagung des
Ehegatten, der den Rechtsstreit geführt hat, nicht auch auf die Veranlagung
des anderen Ehegatten, selbst wenn er zum Verfahren beigeladen
war.
2. Der
gegenüber dem beigeladenen Ehegatten ergangene Zusammenveranlagungsbescheid
ist nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO 1977 aufzuheben
und eine getrennte Veranlagung durchzuführen. Auf
Festsetzungsverjährung kann sich der beigeladene Ehegatte nicht berufen.
Der Ablauf der Festsetzungsfrist ist solange gehemmt, bis über den Antrag
auf getrennte Veranlagung unanfechtbar entschieden worden ist (Fortführung
des Senatsurteils vom 3. März 2005 III R 22/02, BFH/NV 2005,
1657).
§ 171 Abs. 3 AO 1977 i.d.F. vor In-Kraft-Treten des StBereinG 1999
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Urteil vom 12. Dezember 2000 VIII
R 12/00
Der
Ablauf der Festsetzungsfrist wird auch dann gemäß § 171
Abs. 3 AO 1977 durch Anfechtung eines vor Fristablauf erlassenen
Änderungsbescheides gehemmt, wenn das FA den Änderungsbescheid
aufgrund rechtlicher Schlussfolgerungen in einer sog. Kontrollmitteilung
erlassen hat und ihm die zugrunde liegenden Tatsachen i.S. des § 173
Abs. 1 Nr. 1 AO 1977 erst nach Ablauf der regulären
Festsetzungsfrist bekannt werden. Der im Zeitpunkt des Erlasses des
Änderungsbescheides bestehende Mangel, dass die Tatsachen nicht bekannt
waren, kann auch in diesem Fall durch die Einspruchsentscheidung geheilt werden.
§ 171 Abs. 3 Satz 1 AO 1977
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Urteil vom 17. Oktober 2001
I R 103/00
1.
Bei einem Körperschaftsteuerbescheid ist der zu besteuernde
Lebenssachverhalt das in dem betreffenden Jahr bezogene Einkommen, weshalb im
Einspruchsverfahren einzelne Teile des Einkommens dieses Jahres gegeneinander
ausgetauscht werden
können.
2. Ist
eine vGA dem Grunde nach anzunehmen, so ist der Gewinn um die Differenz zwischen
dem tatsächlich vereinbarten Preis und dem Preis zu erhöhen, den
voneinander unabhängige Vertragspartner unter vergleichbaren Umständen
vereinbart hätten
(Fremdvergleichspreis).
3.
Jede Schätzung des FA ist im Klageverfahren voll nachprüfbar. Das FG
kann seine Wahrscheinlichkeitsüberlegungen an die Stelle der des FA setzen,
ohne deshalb die Schätzung des FA als rechtsfehlerhaft einstufen zu
müssen.
4. Das
Akteneinsichtsrecht der Beteiligten erstreckt sich auch auf vom FG beigezogene
"fremde" Steuerakten (Abweichung vom BFH-Urteil vom 18. Dezember 1984
VIII R 195/82, BFHE 142, 558, BStBl II 1986, 226). Ein FG kann jedoch
von der Beiziehung solcher Akten absehen, wenn die Gefahr einer Verletzung von
§ 30 AO 1977 im Falle der Akteneinsichtnahme durch die Beteiligten
besteht.
5. Ein FG
darf die Verwertung der vom FA eingebrachten anonymisierten Daten über
Vergleichsbetriebe nicht schon im Grundsatz
ablehnen.
6. Bei der
Verletzung von Mitwirkungspflichten ist danach zu unterscheiden, ob sich die
Pflicht auf eine Tatbestandsvoraussetzung oder die Rechtsfolge eines
Besteuerungstatbestandes bezieht. Bezieht sie sich auf eine
Tatbestandsvoraussetzung, so löst die Pflichtverletzung eine Reduzierung
des Beweismaßes für die Ermittlung der einzelnen
Tatbestandsvoraussetzung aus. Bezieht sie sich auf eine Rechtsfolge, so
rechtfertigt sie regelmäßig die Schätzung der
Besteuerungsgrundlage.
7.
Verweigert eine inländische Tochtergesellschaft die Auskunft darüber,
wie die mit ihrer ausländischen Muttergesellschaft vereinbarten Preise
zustande gekommen sind, so kann aus der Pflichtverletzung nur gefolgert werden,
dass die vereinbarten Preise durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst
sind. Die vereinbarten Preise können dennoch angemessen sein. Für die
Ermittlung des angemessenen Fremdvergleichspreises trägt das FA die
objektive
Beweislast.
8. Nach
deutschem Steuerrecht bestehen außerhalb der
§§ 140 ff. AO 1977 und der §§ 238 ff.
HGB für vGA keine speziellen Aufzeichnungs- und
Dokumentationspflichten.
9.
Zur Anwendung der sog. Standardmethoden und ihrer Verprobung bei der Ermittlung
des Fremdvergleichspreises einer
Vertriebstochtergesellschaft.
10.
Die Ermittlung des Fremdvergleichspreises kann nicht auf die
Wiederverkaufspreismethode gestützt werden, wenn nur auf die Einkäufe
von drei unverbundenen Produzenten zurückgegriffen werden kann, die
entsprechenden Einkäufe sich nicht auf alle Streitjahre erstrecken und die
Einkünfte nur zu höchstens 5 v.H. des Gesamtumsatzes der
Vertriebsgesellschaft
führen.
11.
Ergibt sich auf der Basis der Preisvergleichs- oder der
Wiederverkaufspreismethode nur eine Bandbreite angemessener
Fremdvergleichspreise, so besteht für die Schätzung eines Mittelwertes
regelmäßig keine Rechtsgrundlage. Die Schätzung muss sich an dem
für den Steuerpflichtigen günstigsten Bandbreitenwert
orientieren.
§ 171 Abs. 3 und 10 AO 1977
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Urteil vom 24. Mai 2006 I R
93/05
1.
Ein Anspruch auf Korrektur eines Folgebescheids nach Maßgabe des
§ 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO 1977 muss im gerichtlichen
Verfahren im Wege der Verpflichtungsklage geltend gemacht
werden.
2. Die
Aufhebung eines Feststellungsbescheids (Grundlagenbescheid) führt nur dann
dazu, dass der bisher in diesem Bescheid beurteilte Sachverhalt nunmehr
unmittelbar im Einkommensteuerbescheid (Folgebescheid) beurteilt werden kann,
wenn sie als Erlass eines negativen Feststellungsbescheids zu werten ist.
Anderenfalls bleibt der betreffende Sachverhalt einer Überprüfung im
Einkommensteuerverfahren
entzogen.
3. Wird
ein als Grundlagenbescheid wirkender Feststellungsbescheid aufgehoben, ohne dass
damit der Erlass eines negativen Feststellungsbescheids verbunden ist, so muss
eine von dem Feststellungsbescheid ausgelöste Änderung des
Folgebescheids rückgängig gemacht
werden.
4. Ein
Antrag auf Änderung eines Folgebescheids nach § 175 Abs. 1
Satz 1 Nr. 1 AO 1977 hemmt den Ablauf der Festsetzungsfrist nach
Maßgabe des § 171 Abs. 3 AO
1977.
§ 171 Abs. 3a AO
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Urteil vom 25. Februar 2009
IX R 24/08
§ 367 Abs. 2 Satz 2 AO ist
auf Änderungen des angefochtenen Steuerbescheids während des
Einspruchsverfahrens nach § 132 AO i.V.m. § 164 Abs. 2
AO entsprechend anzuwenden, wenn die Änderungsmöglichkeit nur deshalb
besteht, weil die Festsetzungsfrist durch den Einspruch gemäß
§ 171 Abs. 3a AO in ihrem Ablauf gehemmt ist.
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Urteil vom 22. April 2008
IX R 29/06
Die Veräußerung eines
Gebrauchtkraftwagens innerhalb eines Jahres nach Anschaffung ist nach
§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG steuerbar.
§ 171 Abs. 3a AO 1977
§ 171 Abs. 3a Satz 1 AO 1977
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Urteil vom 5. Oktober
2004 VII R 18/03
Hebt
die Finanzbehörde während eines finanzgerichtlichen Verfahrens den
angefochtenen Haftungsbescheid unter gleichzeitigem Erlass eines neuen
Haftungsbescheides auf, so ist der neue Haftungsbescheid noch innerhalb der
nach § 171 Abs. 3a Satz 1 AO 1977 gehemmten
Festsetzungsfrist ergangen.
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Urteil vom 5. Oktober 2004
VII R 77/03
Die
nach § 191 Abs. 3 Satz 1 AO 1977 auf Haftungsbescheide
sinngemäß anzuwendende Regelung des § 171 Abs. 3a
Satz 3 AO 1977 hemmt den Ablauf der Festsetzungsfrist nur im Falle der
gerichtlichen Kassation eines angefochtenen Haftungsbescheides. Eine analoge
Anwendung der Vorschrift auf den Fall der Aufhebung des Bescheides durch die
Finanzbehörde kommt nicht in Betracht.
§ 171 Abs. 3a Satz 3 AO 1977
§ 171 Abs. 4 AO 1977
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Urteil vom 13. Oktober 2005
IV R 55/04
1.
Geht das Vermögen einer zweigliedrigen Personengesellschaft beim
Ausscheiden eines der beiden Gesellschafter auf den verbleibenden Gesellschafter
über, so sind für das Jahr des Formwechsels zwei
Gewerbesteuermessbescheide, jeweils für die Zeit vor und nach dem Wechsel
zu erlassen (Anschluss an Abschn. 35 Abs. 1 Satz 3 und 4
GewStR).
2. In einem
solchen Fall ist eine Prüfungsanordnung, die an die erloschene
Personengesellschaft adressiert ist, nicht infolge Unbestimmtheit nichtig, wenn
der das Geschäft als Einzelunternehmer fortführende Gesellschafter
weiterhin unter der Firma der Gesellschaft auftritt und (andererseits) beim FA
darauf hinweist, dass das Unternehmen ab dem Zeitpunkt des Formwechsels eine
"Scheingesellschaft" darstellt.
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Urteil vom 24. April 2003
VII R 3/02
1.
Die nur für die Zeit vom 1. Januar bis zum 30. Juni 1990 zu
erhebende Lohnsummensteuer und die Produktionsfondssteuer sind als Bestandteil
der Steuerrate 1990 erst mit Ablauf des Kalenderjahres 1990 entstanden. Damit
ist der Eintritt der Festsetzungsverjährung nach der AO 1977 zu
beurteilen.
2. Der
die Ablaufhemmung der Festsetzungsfrist nach § 171 Abs. 4
Satz 1 AO 1977 bewirkende Beginn einer Außenprüfung setzt
Maßnahmen voraus, die für den Steuerpflichtigen i.S. der
§§ 193 ff. AO 1977 als Prüfungshandlungen erkennbar und
geeignet sind, sein Vertrauen in den Ablauf der Verjährungsfrist zu
beseitigen.
3. Eine
Außenprüfung ist dann nicht mehr unmittelbar nach ihrem Beginn
unterbrochen, wenn die Prüfungshandlungen nach Umfang und Zeitaufwand,
gemessen an dem gesamten Prüfungsstoff, erhebliches Gewicht erreicht oder
erste verwertbare Prüfungsergebnisse gezeitigt
haben.
4. Die
Wiederaufnahme einer unterbrochenen Außenprüfung erfordert nach
außen dokumentierte oder zumindest anhand der Prüfungsakten
nachvollziehbare Maßnahmen, die der Steuerpflichtige als eine Fortsetzung
der Prüfung erkennen kann.
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Urteil vom 10. April 2003
IV R 30/01
Ist
der Verwaltungsakt, mit dem der Beginn einer Außenprüfung festgesetzt
wurde, rechtswidrig und hat der Steuerpflichtige ihn oder die
Prüfungsanordnung angefochten, so beinhaltet ein Antrag auf AdV der
Prüfungsanordnung nicht auch einen Antrag auf Verschiebung des Beginns der
Prüfung i.S. des § 197 Abs. 2 AO
1977.
Der Lauf der
Festsetzungsfrist wird in einem solchen Fall nicht gemäß
§ 171 Abs. 4 Satz 1 AO 1977 gehemmt (Abgrenzung zu den
BFH-Urteilen vom 18. Oktober 1988 VII R 123/85, BFHE 154, 446,
BStBl II 1989, 76, und vom 25. Januar 1989 X R 158/87, BFHE 156,
18, BStBl II 1989, 483).
§ 171 Abs. 4 Satz 1 AO 1977
§ 171 Abs. 4 und 5 AO 1977
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Urteil vom 24. April 2002 I R
25/01
1.
Wird der Umfang einer Fahndungsprüfung nachträglich auf
zusätzliche Veranlagungszeiträume erweitert, so wird hierdurch der
Ablauf der Festsetzungsfrist für diese Veranlagungszeiträume nur dann
gehemmt, wenn der Steuerpflichtige die Erweiterung bis zum Ablauf der Frist
erkennen konnte. Der Eintritt der Ablaufhemmung setzt jedoch nicht voraus, dass
für den Steuerpflichtigen erkennbar war, auf welche Sachverhalte sich die
zusätzlichen Ermittlungen erstrecken
sollten.
2. Die
durch eine Fahndungsprüfung ausgelöste Ablaufhemmung endet nur dann,
wenn aufgrund der Prüfung Steuerbescheide ergangen und diese unanfechtbar
geworden sind.
§§ 171 Abs. 4, 196, 197 AO 1977
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Urteil vom 13. Februar 2003
IV R 31/01
Wird
eine Außenprüfung nach einer Unterbrechung von mehr als sechs Monaten
vor Ablauf der normalen Festsetzungsfrist fortgeführt, so ist die
Verjährung auch dann gehemmt, wenn keine neue Prüfungsanordnung
erlassen wurde.
§ 171 Abs. 4, Abs. 8 Satz 1 AO
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Urteil vom 4. September 2008
IV R 1/07
Die Ungewissheit i.S. von § 165 AO
i.V.m. § 171 Abs. 8 AO, ob ein Steuerpflichtiger mit
Einkünfteerzielungsabsicht tätig geworden ist oder ob Liebhaberei
vorliegt, ist beseitigt, wenn die für die Beurteilung der
Einkünfteerzielungsabsicht maßgeblichen Hilfstatsachen festgestellt
werden können und das FA davon positive Kenntnis hat.
§ 171 Abs. 5 AO 1977
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Urteil vom 7. Dezember 2006 V
R 2/05
Wird
das Entgelt für eine während des Bestehens einer Organschaft bezogene
Leistung nach Beendigung der Organschaft uneinbringlich, ist der Vorsteuerabzug
nicht gegenüber dem bisherigen Organträger, sondern gegenüber dem
im Zeitpunkt des Uneinbringlichwerdens bestehenden Unternehmen --dem
früheren Organ-- zu berichtigen.
§ 171 Abs. 8 AO
§ 171 Abs. 8 Satz 1 AO 1977
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Urteil vom 10. November 2004
II R 24/03
Eine
nach Eintritt der formellen Bestandskraft des Schenkungsteuerbescheids
abgegebene Erklärung des Schenkers, den Freibetrag für die
Übertragung von Betriebsvermögen nach § 13 Abs. 2a
Satz 1 Nr. 2 ErbStG bis Ende 1995 (§ 13a Abs. 1
Satz 1 Nr. 2 ErbStG in der seit 1996 geltenden Fassung) in Anspruch zu
nehmen, ist als rückwirkendes Ereignis i.S. des § 175 Abs. 1
Satz 1 Nr. 2 AO 1977 anzusehen, solange es hinsichtlich der
Wertansätze des übertragenen Betriebsvermögens noch an einer
endgültigen Schenkungsteuerfestsetzung fehlt und insoweit eine
Änderung nach § 165 Abs. 2 Satz 2 AO 1977 unter
Berücksichtigung der Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 8
Satz 1 AO 1977 noch möglich ist (entgegen Tz. 3.2 der Erlasse der
obersten Finanzbehörden der Länder vom 29. November 1994, BStBl I
1994, 905 sowie R 58 Abs. 1 Satz 2 ErbStR 2003). § 175
Abs. 1 Satz 2 AO 1977 ist nicht
anwendbar.
§§ 171 Abs. 9, 153 Abs. 1 AO
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Urteil vom 28. Februar 2008
VI R 62/06
Reicht ein Steuerpflichtiger vor Ablauf der
Festsetzungsfrist eine Berichtigungsanzeige i.S. des § 153 Abs. 1
AO bei einem unzuständigen FA ein, so ist die Anzeige zwar erstattet; zur
Berechnung der Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 9 AO ist jedoch
grundsätzlich auf den Eingang beim zuständigen FA abzustellen.
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