Der Verein Hamara Bandhan e.V.
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Bei Streit in der Ehe und der Familie hilft Familienmediation.
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§ 170 AO
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Urteil vom 22. Juli 2008
IX R 79/06
Bei insolvenzfreier Liquidation einer GmbH
realisiert sich der durch eine eigenkapitalersetzende Finanzierungshilfe als
nachträgliche Anschaffungskosten bedingte Veräußerungsverlust
eines ehemals wesentlich beteiligten Gesellschafters bereits in dem Zeitpunkt,
in dem er erklärt, mit seiner Forderung gegenüber allen
gegenwärtigen und künftigen Verbindlichkeiten der vermögenslosen
und überschuldeten GmbH aus einer bankmäßigen
Geschäftsverbindung im Rang zurückzutreten.
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Urteil vom 6. März 2008
VI R 5/05
1. Die Festsetzungsfrist für einen
Lohnsteuer-Haftungsbescheid endet nicht vor Ablauf der Festsetzungsfrist
für die Lohnsteuer (§ 191 Abs. 3 Satz 4
1. Halbsatz AO).
2. Der Beginn der Festsetzungsfrist für die
Lohnsteuer richtet sich nach § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1
AO.
3. Für den Beginn der die Lohnsteuer
betreffenden Festsetzungsfrist ist die Lohnsteuer-Anmeldung (Steueranmeldung)
und nicht die Einkommensteuererklärung der betroffenen Arbeitnehmer
maßgebend.
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Urteil vom 7. Februar 2008
VI R 83/04
1. Ist im Anschluss an eine
Lohnsteueraußenprüfung der Vorbehalt der Nachprüfung für
die den Prüfungszeitraum betreffenden Lohnsteueranmeldungen aufgehoben,
darf gegenüber dem Arbeitgeber ein neuer Haftungsbescheid nur unter den
Voraussetzungen des § 173 Abs. 2 AO ergehen (Bestätigung der
Rechtsprechung).
2. Der Beginn der Festsetzungsfrist für die
Lohnsteuer richtet sich nach § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1
AO.
§ 170 AO 1977
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Urteil vom 24. April 2002 I R
25/01
1.
Wird der Umfang einer Fahndungsprüfung nachträglich auf
zusätzliche Veranlagungszeiträume erweitert, so wird hierdurch der
Ablauf der Festsetzungsfrist für diese Veranlagungszeiträume nur dann
gehemmt, wenn der Steuerpflichtige die Erweiterung bis zum Ablauf der Frist
erkennen konnte. Der Eintritt der Ablaufhemmung setzt jedoch nicht voraus, dass
für den Steuerpflichtigen erkennbar war, auf welche Sachverhalte sich die
zusätzlichen Ermittlungen erstrecken
sollten.
2. Die
durch eine Fahndungsprüfung ausgelöste Ablaufhemmung endet nur dann,
wenn aufgrund der Prüfung Steuerbescheide ergangen und diese unanfechtbar
geworden sind.
§ 170 Abs. 1 AO 1977
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Urteil vom 20. April 2006
III R 1/05
1.
Durchgehandelte und erschlossene Objekte sind gleichermaßen
Zählobjekte für die Bestimmung des gewerblichen
Grundstückshandels; hinsichtlich der sog. Drei-Objekt-Grenze sind sie zu
addieren.
2.
Gewerblicher Grundstückshandel kann auch vorliegen, wenn auf die
Veräußerung des ersten Objektes eine mehr als zweijährige
inaktive Phase folgt, in der die späteren Grundstücksgeschäfte
noch nicht konkret absehbar sind und während der keine Grundstücke im
Umlaufvermögen gehalten
werden.
3. Eine
Erklärung über den Gewerbesteuermessbetrag ist --bis zum Ablauf der
Festsetzungsfrist-- auch dann abzugeben, wenn sich die Gewerblichkeit der ersten
Veräußerung erst rückblickend aus dem Zusammenhang mit
Grundstücksgeschäften in späteren Jahren
ergibt.
§ 170 Abs. 1 bis 3 AO 1977
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Urteil vom 29. März 2001 III
R 1/99
Für
die erstmalige Festsetzung der Investitionszulage besteht eine Anlaufhemmung
weder nach § 170 Abs. 2 Nr. 1 noch nach § 170
Abs. 3 AO 1977. Die Anlaufhemmung nach § 170 Abs. 3 AO 1977
greift indes für die Aufhebung oder Änderung von unter dem Vorbehalt
der Nachprüfung durchgeführten Festsetzungen der Investitionszulage
mit der Folge ein, dass der Vorbehalt der Nachprüfung nach § 164
Abs. 4 Satz 1 AO 1977 nicht vor dem Ablauf der durch § 170
Abs. 3 AO 1977 verlängerten Änderungsfrist
wegfällt.
§ 170 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 a.F. und n.F. AO 1977
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Urteil vom 10. November
2004 II R 1/03
1.
Verlangt das FA die Abgabe einer Erbschaftsteuererklärung, richtet sich der
Anlauf der Festsetzungsfrist auch dann nach § 170 Abs. 2
Satz 1 Nr. 1 AO 1977, wenn das Nachlassgericht dem FA die Erteilung
von Erbscheinen und die eröffneten Verfügungen von Todes wegen bereits
angezeigt hat.
2.
Eine Erbschaftsteuererklärung setzt nur dann die Festsetzungsfrist in Lauf,
wenn sie unterschrieben ist.
§ 170 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Abs. 5 Nr. 2 AO
§ 170 Abs. 2 AO 1977
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Urteil vom 22. Februar 2006
I R 125/04
1.
Die Verwertung von Prüfungsfeststellungen, die ohne wirksame
Prüfungsanordnung getroffen worden sind, ist nicht generell
unzulässig. Das gilt jedenfalls dann, wenn die Feststellungen im Rahmen
eines erstmaligen Steuerbescheids oder einer Änderung gemäß
§ 164 Abs. 2 AO 1977 verwertet werden (Anschluss an
BFH-Rechtsprechung).
2.
Ist in einem Steuerbescheid die Anordnung des Vorbehalts der Nachprüfung
versehentlich unterblieben, so muss das FA den Bescheid nicht zunächst nach
§ 129 AO 1977 berichtigen, um ihn anschließend nach
§ 164 Abs. 2 AO 1977 ändern zu können. Vielmehr kann
der Bescheid in diesem Fall unmittelbar nach § 164 Abs. 2 AO 1977
geändert werden (Bestätigung des Senatsurteils vom 27. März
1996 I R 83/94, BFHE 180, 227, BStBl II 1996,
509).
3. Die
Berichtigung nach § 129 AO 1977 kann auch im Rahmen einer Entscheidung
erfolgen, in der über den Einspruch gegen den auf § 164
Abs. 2 AO 1977 gestützten Änderungsbescheid entschieden wird.
Darin liegt jedenfalls dann keine "Verböserung" gegenüber jenem
Bescheid, wenn der Nachprüfungsvorbehalt in dem Änderungsbescheid
aufgehoben wurde und in der Einspruchsentscheidung nicht erneut angebracht
wird.
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Urteil vom 16. November 2004
VII R 3/04
1.
Aus der Getreide-Mitverantwortungsabgabenverordnung ergab sich die Pflicht zur
Anmeldung nach dem Recht der ehemaligen DDR vermeintlich entstandener
Getreide-Mitverantwortungsabgaben; eine solche Pflicht ist rein
verfahrensrechtlicher Natur und vom materiell-rechtlichen Entstehen der zu
berechnenden Abgabe unabhängig (Bestätigung des Urteils vom
29. Oktober 2002 VII R 2/02, BFHE 200, 88, BStBl II 2003, 43).
2. Die
Festsetzungsverjährung der Getreide-Mitverantwortungsabgabe DDR richtet
sich nach § 32 GetrMVAV.
§ 170 Abs. 2 Nr. 1 AO
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Urteil vom 4. September 2008
IV R 1/07
Die Ungewissheit i.S. von § 165 AO
i.V.m. § 171 Abs. 8 AO, ob ein Steuerpflichtiger mit
Einkünfteerzielungsabsicht tätig geworden ist oder ob Liebhaberei
vorliegt, ist beseitigt, wenn die für die Beurteilung der
Einkünfteerzielungsabsicht maßgeblichen Hilfstatsachen festgestellt
werden können und das FA davon positive Kenntnis hat.
§ 170 Abs. 2 Nr. 1 AO 1977
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Urteil vom 6. Juli 2005
II R 9/04
1.
Kommt ein nach § 18 GrEStG zu einer Anzeige Verpflichteter seiner
Anzeigepflicht durch eine den Anforderungen des § 20 GrEStG
entsprechende Anzeige an das zuständige FA nach, wird der Beginn der
Festsetzungs-/Feststellungsfrist nach § 170 Abs. 2 Nr. 1 AO
1977 nicht dadurch weiter hinausgeschoben, dass für denselben Rechtsvorgang
nach § 19 GrEStG Anzeigeverpflichtete ihre Anzeigepflicht nicht
erfüllt
haben.
2. Die
Aussage im Urteil vom 16. Februar 1994 II R 125/90
(BFHE
174, 185, BStBl II
1994, 866), § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1
AO
1977 stelle nur auf
solche Anzeigen ab, zu deren Erstattung
der
Steuerpflichtige
verpflichtet ist, nicht aber auch auf
solche,
die von vom
Steuerpflichtigen unabhängigen Dritten
abzugeben
sind, ist auf
Sachverhalte beschränkt, in denen eine
alleinige
Anzeigepflicht
der Gerichte, Behörden und Notare besteht.
§ 170 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 5 Nr. 2 AO 1977
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Urteil vom 5. Februar 2003
II R 22/01
1.
Soweit der Anlauf der Festsetzungsfrist für die Schenkungsteuer an die
Kenntnis der Finanzbehörde von der Schenkung anknüpft, ist auf die
Kenntnis der organisatorisch zur Verwaltung der Erbschaft- und Schenkungsteuer
berufenen Dienststelle des zuständigen FA
abzustellen.
2. Die
Kenntnis des zuständigen FA als solches von der Schenkung genügt
lediglich dann, wenn ihm die Schenkung ausdrücklich zur Prüfung der
Schenkungsteuerpflicht bekannt gegeben wird, die Information aber aufgrund
organisatorischer Mängel oder Fehlverhaltens die berufene Dienststelle
nicht unverzüglich erreicht.
§ 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO
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Urteil vom 27. August 2008
II R 36/06
Fordert die Finanzbehörde nach
Anzeigeerstattung gemäß § 30 Abs. 1 und 2 ErbStG die
Einreichung einer Schenkungsteuererklärung, endet die Anlaufhemmung
gemäß § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO erst mit
Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuererklärung eingereicht wird,
spätestens jedoch mit Ablauf des dritten Kalenderjahres nach dem Jahr der
Steuerentstehung.
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Urteil vom 21. August 2007
I R 74/06
1. Bei Erlass eines Änderungsbescheides nach
§ 174 Abs. 4 AO ist das FA nicht an die im vorausgehenden
Änderungsbescheid vertretene Rechtsauffassung gebunden.
2. Die Zuführungen zu der Rückstellung
für die Verbindlichkeit aus einer betrieblichen Versorgungszusage, die den
Vorgaben des § 6a EStG entspricht, aus steuerlichen Gründen aber
als verdeckte Gewinnausschüttung zu behandeln ist, sind außerhalb der
Bilanz dem Gewinn hinzuzurechnen. Ist eine Hinzurechnung unterblieben und aus
verfahrensrechtlichen Gründen eine nachträgliche Berücksichtigung
nicht mehr möglich, können die rückgestellten Beträge auf
der Ebene der Kapitalgesellschaft nicht mehr als verdeckte
Gewinnausschüttung berücksichtigt werden (Bestätigung der
Senatsrechtsprechung).
3. Eine wegen Wegfalls der Verpflichtung
gewinnerhöhend aufgelöste Pensionsrückstellung ist im Wege einer
Gegenkorrektur nur um die tatsächlich bereits erfassten verdeckten
Gewinnausschüttungen der Vorjahre außerbilanziell zu kürzen
(Bestätigung des BMF-Schreibens vom 28. Mai 2002, BStBl I 2002, 603
Tz. 8).
§ 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO 1977
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Urteil vom 18. Mai 2006
III R 80/04
Die
Mitteilung über Änderungen in den für das Kindergeld erheblichen
Verhältnissen, zu welcher der Kindergeldberechtigte nach § 68
Abs. 1 Satz 1 EStG verpflichtet ist, ist keine "Anzeige" i.S. von
§ 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO 1977, die zu einer
Anlaufhemmung der Festsetzungsfrist für den Anspruch auf Kindergeld
führt.
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Urteil vom 14. März
2006 I R 8/05
1.
Der Verlust der wirtschaftlichen Identität einer GmbH gemäß
§ 8 Abs. 4 Satz 2 KStG 1996 setzt voraus, dass zwischen der
Übertragung der Gesellschaftsanteile und der Zuführung neuen
Betriebsvermögens ein sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht.
Werden Anteile mehr als ein Jahr vor einem Branchenwechsel und der
Zuführung neuen Betriebsvermögens übertragen, kann ein derartiger
Zusammenhang nicht unterstellt werden. Maßgeblich sind vielmehr die
Gegebenheiten des Einzelfalles (Anschluss an Senatsurteil vom 26. Mai 2004
I R 112/03, BFHE 206, 533, BStBl II 2004, 1085, sowie Senatsbeschluss
vom 15. Dezember 2004 I B 115/04, BFHE 209, 53, BStBl II 2005,
528; Abweichung vom BMF-Schreiben vom 16. April 1999, BStBl I 1999, 455
Tz. 12 und
33).
2. Ist das FA
im Körperschaftsteuerbescheid 1997 sowie im Verlustfeststellungsbescheid
zum 31. Dezember 1997 davon ausgegangen, eine GmbH habe ihre
wirtschaftliche Identität gemäß § 8 Abs. 4
Satz 2 KStG 1996 n.F. im Jahr 1997 verloren, und werden diese Bescheide auf
Antrag der GmbH aufgehoben, kann das FA grundsätzlich den
bestandskräftigen Verlustfeststellungsbescheid zum 31. Dezember 1996
wegen widerstreitender Steuerfeststellungen gemäß § 174
Abs. 4 AO 1977 ändern, wenn es nunmehr davon ausgeht, der Verlust der
wirtschaftlichen Identität sei nach § 8 Abs. 4 KStG 1996
a.F. bereits im Jahr 1996 eingetreten.
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Urteil vom 29. Januar 2003
I R 10/02
1.
Gibt eine zur Einbehaltung und Abführung von Steuern verpflichtete Person
(Entrichtungsschuldner) die ihr obliegende Steueranmeldung nicht ab, so wird
hierdurch der Anlauf der Festsetzungsfrist gegenüber dem Steuerschuldner
gemäß § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO 1977
gehemmt (Bestätigung des Senatsurteils vom 17. April 1996
I R 82/95, BFHE 180, 365, BStBl II 1996, 608; gegen BMF-Schreiben vom
24. April 1997, BStBl I 1997,
414).
2. Die in
Art. 28 Abs. 3 DBA-Schweiz enthaltene Fristbestimmung für die
Erstattung von Quellensteuern schließt die Anwendung der
§§ 169 ff. AO 1977 nicht aus, wenn diese für den
Steuerpflichtigen günstiger ist.
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Urteil vom 18. Oktober 2000 II R
50/98
Die
Aufforderung zur Abgabe einer Erbschaftsteuererklärung führt auch dann
gemäß § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO 1977 zu
einem von Absatz 1 der Vorschrift abweichenden Beginn der
Festsetzungsfrist, wenn sie zwar nach Ablauf des dritten auf das Kalenderjahr
der Steuerentstehung folgenden Kalenderjahres, aber noch innerhalb der
vierjährigen Festsetzungsfrist ergeht. Die Anlaufhemmung ist auch für
diesen Fall auf drei Jahre begrenzt.
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Urteil vom 9. August 2000
I R 95/99
Der
Anlauf der Festsetzungsfrist gegenüber einem Haftungsschuldner wird
gehemmt, wenn der Haftungsschuldner von Gesetzes wegen zur Abgabe einer
Steueranmeldung oder zur Erstattung einer Anzeige verpflichtet ist und dieser
Verpflichtung nicht nachkommt.
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