Der Verein Hamara Bandhan e.V.
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Bei Streit in der Ehe und der Familie hilft Familienmediation.
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§ 169 AO
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Urteil vom 22. Juli 2008
IX R 79/06
Bei insolvenzfreier Liquidation einer GmbH
realisiert sich der durch eine eigenkapitalersetzende Finanzierungshilfe als
nachträgliche Anschaffungskosten bedingte Veräußerungsverlust
eines ehemals wesentlich beteiligten Gesellschafters bereits in dem Zeitpunkt,
in dem er erklärt, mit seiner Forderung gegenüber allen
gegenwärtigen und künftigen Verbindlichkeiten der vermögenslosen
und überschuldeten GmbH aus einer bankmäßigen
Geschäftsverbindung im Rang zurückzutreten.
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Urteil vom 22. April 2008
VII R 21/07
Die Festsetzungsfrist für den Erlass eines
Haftungsbescheids ist gemäß § 191 Abs. 3 Satz 2
2. Halbsatz AO bei leichtfertiger Steuerverkürzung nur in den
Fällen auf fünf Jahre verlängert, in denen die
Haftungsinanspruchnahme auf § 70 AO beruht, nicht aber für jeden
Fall der Haftung, dem eine leichtfertige Steuerverkürzung zugrunde liegt,
also auch nicht bei der Haftung gemäß § 69 AO (Klarstellung
der Rechtsprechung).
§ 169 AO 1977
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Urteil vom 24. April 2002 I R
25/01
1.
Wird der Umfang einer Fahndungsprüfung nachträglich auf
zusätzliche Veranlagungszeiträume erweitert, so wird hierdurch der
Ablauf der Festsetzungsfrist für diese Veranlagungszeiträume nur dann
gehemmt, wenn der Steuerpflichtige die Erweiterung bis zum Ablauf der Frist
erkennen konnte. Der Eintritt der Ablaufhemmung setzt jedoch nicht voraus, dass
für den Steuerpflichtigen erkennbar war, auf welche Sachverhalte sich die
zusätzlichen Ermittlungen erstrecken
sollten.
2. Die
durch eine Fahndungsprüfung ausgelöste Ablaufhemmung endet nur dann,
wenn aufgrund der Prüfung Steuerbescheide ergangen und diese unanfechtbar
geworden sind.
§ 169 Abs. 1 Satz 1 AO
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Urteil vom 29. April 2008
VIII R 5/06
1. Nach dem das Strafverfahren beherrschenden
Legalitätsprinzip sind die Strafverfolgungsbehörden grundsätzlich
berechtigt und verpflichtet, nach Eingang einer Selbstanzeige ein Strafverfahren
zum Zwecke der Prüfung der Straffreiheit gemäß § 371
Abs. 1 und 3 AO einzuleiten. Eine derartige Strafverfahrenseinleitung hemmt
den Anlauf der Frist zur Festsetzung von Hinterziehungszinsen gemäß
§ 239 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO.
2. Ausnahmsweise hemmt aber eine
Strafverfahrenseinleitung, die sich nach den für die
Strafverfolgungsbehörden zum Zeitpunkt der Einleitung bekannten oder ohne
Weiteres erkennbaren Umständen als greifbar rechtswidrig darstellt, den
Anlauf der Festsetzungsfrist nicht.
§ 169 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO
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Beschluss vom 30. Januar 2009
VII B 180/08
1. Die nach § 25 Abs. 3a
Satz 1 Nr. 1.4 MinöStG 1993 gewährte und aus
wettbewerbspolitischen Gründen eingeführte
Mineralölsteuerbegünstigung für den Unterglasanbau stellt eine
selektive steuerliche Maßnahme und damit eine Beihilfe i.S. von
Art. 87 Abs. 1 EG dar.
2. Die Rückgängigmachung einer
gemeinschaftsrechtswidrigen Beihilfegewährung ist aus zwingenden
Gründen des Gemeinwohls geboten, so dass selbst die Annahme einer damit
verbundenen echten Rückwirkung gerechtfertigt und verfassungsrechtlich
nicht zu beanstanden wäre.
3. Hat die Bundesregierung die erforderliche
Notifizierung einer Beihilfe unterlassen und dadurch das in Art. 88 EG
vorgeschriebene Verfahren nicht eingehalten, kann ein beihilfebegünstigtes
Unternehmen auf die Ordnungsmäßigkeit der ihm
gemeinschaftsrechtswidrig gewährten Beihilfe grundsätzlich nicht
vertrauen.
4. Der Vorrang des Gemeinschaftsrechts gebietet
es, bei der Rückforderung gemeinschaftsrechtswidrig gewährter
Verbrauchsteuer-Beihilfen § 169 AO unangewendet zu lassen.
§ 169 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO
§ 169 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO 1977
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Urteil vom 29. März 2001 III
R 1/99
Für
die erstmalige Festsetzung der Investitionszulage besteht eine Anlaufhemmung
weder nach § 170 Abs. 2 Nr. 1 noch nach § 170
Abs. 3 AO 1977. Die Anlaufhemmung nach § 170 Abs. 3 AO 1977
greift indes für die Aufhebung oder Änderung von unter dem Vorbehalt
der Nachprüfung durchgeführten Festsetzungen der Investitionszulage
mit der Folge ein, dass der Vorbehalt der Nachprüfung nach § 164
Abs. 4 Satz 1 AO 1977 nicht vor dem Ablauf der durch § 170
Abs. 3 AO 1977 verlängerten Änderungsfrist
wegfällt.
§ 169 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 AO 1977
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Urteil vom 28. August 2003
VII R 22/01
Die
Zahlungsverjährung wird nicht unterbrochen, wenn die vor Ablauf der
Zahlungsverjährung abgesandte schriftliche Zahlungsaufforderung dem
Zahlungsverpflichteten nicht zugeht (§ 231 i.V.m. § 169 Abs.
1 Satz 3 Nr. 1 AO 1977; Anschluss an den Beschluss des Großen Senats des
BFH vom 25. November 2002 GrS 2/01, BFHE 201, 1, BStBl II 2003,
548).
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Beschluss vom 25. November 2002
GrS 2/01
Die
Festsetzungsfrist ist nicht gemäß § 169 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1
AO 1977 gewahrt, wenn der Steuerbescheid, der vor Ablauf der Festsetzungsfrist
den Bereich der für die Steuerfestsetzung zuständigen
Finanzbehörde verlassen hat, dem Empfänger nicht
zugeht.
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Beschluss vom 6. Juni 2001 II
R 47/98
Dem
Großen Senat wird gemäß § 11 Abs. 2 der
Finanzgerichtsordnung folgende Rechtsfrage zur Entscheidung vorgelegt: Ist die
Festsetzungsfrist gemäß § 169 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 der
Abgabenordnung auch dann gewahrt, wenn der Bescheid, der vor Ablauf der
Steuerfestsetzungsfrist den Bereich der für die Steuerfestsetzung
zuständigen Behörde verlassen hat, dem Empfänger nicht zugeht,
obwohl die Behörde nach Lage der Steuerakten alles getan hat, dass er
hätte zugehen können, aber nach Ablauf der Festsetzungsfrist ein
inhaltsgleicher Bescheid ergeht, der dem Empfänger auch bekannt gegeben
wird?
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Urteil vom 20. September 2000
II R 63/98
Wird
§ 169 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 AO 1977 dahin ausgelegt, dass
die Festsetzungsfrist unabhängig davon gewahrt sei, ob der rechtzeitig die
zuständige Behörde verlassende Bescheid dem Adressaten zugeht, muss
der Bescheid unter einer Anschrift versandt worden sein, die das FA nach dem
Inhalt der Steuerakten als zutreffend ansehen konnte. Liegt der letzte Gebrauch
einer aus den Steuerakten hervorgehenden Anschrift mehr als zehn Jahre
zurück, ist dies nicht der Fall.
§ 169 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO 1977
§ 169 Abs. 2 AO 1977
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Urteil vom 20. April 2006
III R 1/05
1.
Durchgehandelte und erschlossene Objekte sind gleichermaßen
Zählobjekte für die Bestimmung des gewerblichen
Grundstückshandels; hinsichtlich der sog. Drei-Objekt-Grenze sind sie zu
addieren.
2.
Gewerblicher Grundstückshandel kann auch vorliegen, wenn auf die
Veräußerung des ersten Objektes eine mehr als zweijährige
inaktive Phase folgt, in der die späteren Grundstücksgeschäfte
noch nicht konkret absehbar sind und während der keine Grundstücke im
Umlaufvermögen gehalten
werden.
3. Eine
Erklärung über den Gewerbesteuermessbetrag ist --bis zum Ablauf der
Festsetzungsfrist-- auch dann abzugeben, wenn sich die Gewerblichkeit der ersten
Veräußerung erst rückblickend aus dem Zusammenhang mit
Grundstücksgeschäften in späteren Jahren
ergibt.
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Urteil vom 22. Februar 2006
I R 125/04
1.
Die Verwertung von Prüfungsfeststellungen, die ohne wirksame
Prüfungsanordnung getroffen worden sind, ist nicht generell
unzulässig. Das gilt jedenfalls dann, wenn die Feststellungen im Rahmen
eines erstmaligen Steuerbescheids oder einer Änderung gemäß
§ 164 Abs. 2 AO 1977 verwertet werden (Anschluss an
BFH-Rechtsprechung).
2.
Ist in einem Steuerbescheid die Anordnung des Vorbehalts der Nachprüfung
versehentlich unterblieben, so muss das FA den Bescheid nicht zunächst nach
§ 129 AO 1977 berichtigen, um ihn anschließend nach
§ 164 Abs. 2 AO 1977 ändern zu können. Vielmehr kann
der Bescheid in diesem Fall unmittelbar nach § 164 Abs. 2 AO 1977
geändert werden (Bestätigung des Senatsurteils vom 27. März
1996 I R 83/94, BFHE 180, 227, BStBl II 1996,
509).
3. Die
Berichtigung nach § 129 AO 1977 kann auch im Rahmen einer Entscheidung
erfolgen, in der über den Einspruch gegen den auf § 164
Abs. 2 AO 1977 gestützten Änderungsbescheid entschieden wird.
Darin liegt jedenfalls dann keine "Verböserung" gegenüber jenem
Bescheid, wenn der Nachprüfungsvorbehalt in dem Änderungsbescheid
aufgehoben wurde und in der Einspruchsentscheidung nicht erneut angebracht
wird.
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Urteil vom 16. November 2004
VII R 3/04
1.
Aus der Getreide-Mitverantwortungsabgabenverordnung ergab sich die Pflicht zur
Anmeldung nach dem Recht der ehemaligen DDR vermeintlich entstandener
Getreide-Mitverantwortungsabgaben; eine solche Pflicht ist rein
verfahrensrechtlicher Natur und vom materiell-rechtlichen Entstehen der zu
berechnenden Abgabe unabhängig (Bestätigung des Urteils vom
29. Oktober 2002 VII R 2/02, BFHE 200, 88, BStBl II 2003, 43).
2. Die
Festsetzungsverjährung der Getreide-Mitverantwortungsabgabe DDR richtet
sich nach § 32 GetrMVAV.
§ 169 Abs. 2 Nr. 2 AO
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Urteil vom 4. September 2008
IV R 1/07
Die Ungewissheit i.S. von § 165 AO
i.V.m. § 171 Abs. 8 AO, ob ein Steuerpflichtiger mit
Einkünfteerzielungsabsicht tätig geworden ist oder ob Liebhaberei
vorliegt, ist beseitigt, wenn die für die Beurteilung der
Einkünfteerzielungsabsicht maßgeblichen Hilfstatsachen festgestellt
werden können und das FA davon positive Kenntnis hat.
§ 169 Abs. 2 Nr. 2 AO 1977
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Urteil vom 7. Februar 2002 VII
R 33/01
1.
Maßgebend für die Frage, ob ein Erstattungsanspruch für eine
nach dem Beitritt der DDR zur Bundesrepublik Deutschland gezahlte
Getreide-Mitverantwortungsabgabe besteht, sind die Vorschriften des MOG in
entsprechender Anwendung und die AO
1977.
2. Eine etwa
in der Anmeldung liegende Festsetzung der Getreide-Mitverantwortungsabgabe ist
nicht nichtig. Auf den Bestand der Festsetzung hat das Senatsurteil vom
4. Juli 1996 VII R 32/95 (BFH/NV 1997, 317) keinen
Einfluss.
3. Nach
Ablauf der Festsetzungsfrist kann der Antrag auf Aufhebung der danach
endgültigen Festsetzung der Getreide-Mitverantwortungsabgabe nicht mehr mit
Erfolg gestellt
werden.
4. Zur
Verjährung eines
Erstattungsanspruchs.
5.
Der Eintritt der Verjährung ist von Amts wegen zu prüfen, seine
Geltendmachung steht nicht zur Disposition der
Behörde.
§ 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO
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Urteil vom 21. August 2007
I R 74/06
1. Bei Erlass eines Änderungsbescheides nach
§ 174 Abs. 4 AO ist das FA nicht an die im vorausgehenden
Änderungsbescheid vertretene Rechtsauffassung gebunden.
2. Die Zuführungen zu der Rückstellung
für die Verbindlichkeit aus einer betrieblichen Versorgungszusage, die den
Vorgaben des § 6a EStG entspricht, aus steuerlichen Gründen aber
als verdeckte Gewinnausschüttung zu behandeln ist, sind außerhalb der
Bilanz dem Gewinn hinzuzurechnen. Ist eine Hinzurechnung unterblieben und aus
verfahrensrechtlichen Gründen eine nachträgliche Berücksichtigung
nicht mehr möglich, können die rückgestellten Beträge auf
der Ebene der Kapitalgesellschaft nicht mehr als verdeckte
Gewinnausschüttung berücksichtigt werden (Bestätigung der
Senatsrechtsprechung).
3. Eine wegen Wegfalls der Verpflichtung
gewinnerhöhend aufgelöste Pensionsrückstellung ist im Wege einer
Gegenkorrektur nur um die tatsächlich bereits erfassten verdeckten
Gewinnausschüttungen der Vorjahre außerbilanziell zu kürzen
(Bestätigung des BMF-Schreibens vom 28. Mai 2002, BStBl I 2002, 603
Tz. 8).
§ 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO 1977
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Urteil vom 25. April 2006
X R 42/05
Auch
im Falle der Zusammenveranlagung von Ehegatten zur Einkommensteuer ist die
Frage, ob Festsetzungsverjährung eingetreten ist, für jeden Ehegatten
gesondert zu prüfen.
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Urteil vom 14. März
2006 I R 8/05
1.
Der Verlust der wirtschaftlichen Identität einer GmbH gemäß
§ 8 Abs. 4 Satz 2 KStG 1996 setzt voraus, dass zwischen der
Übertragung der Gesellschaftsanteile und der Zuführung neuen
Betriebsvermögens ein sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht.
Werden Anteile mehr als ein Jahr vor einem Branchenwechsel und der
Zuführung neuen Betriebsvermögens übertragen, kann ein derartiger
Zusammenhang nicht unterstellt werden. Maßgeblich sind vielmehr die
Gegebenheiten des Einzelfalles (Anschluss an Senatsurteil vom 26. Mai 2004
I R 112/03, BFHE 206, 533, BStBl II 2004, 1085, sowie Senatsbeschluss
vom 15. Dezember 2004 I B 115/04, BFHE 209, 53, BStBl II 2005,
528; Abweichung vom BMF-Schreiben vom 16. April 1999, BStBl I 1999, 455
Tz. 12 und
33).
2. Ist das FA
im Körperschaftsteuerbescheid 1997 sowie im Verlustfeststellungsbescheid
zum 31. Dezember 1997 davon ausgegangen, eine GmbH habe ihre
wirtschaftliche Identität gemäß § 8 Abs. 4
Satz 2 KStG 1996 n.F. im Jahr 1997 verloren, und werden diese Bescheide auf
Antrag der GmbH aufgehoben, kann das FA grundsätzlich den
bestandskräftigen Verlustfeststellungsbescheid zum 31. Dezember 1996
wegen widerstreitender Steuerfeststellungen gemäß § 174
Abs. 4 AO 1977 ändern, wenn es nunmehr davon ausgeht, der Verlust der
wirtschaftlichen Identität sei nach § 8 Abs. 4 KStG 1996
a.F. bereits im Jahr 1996 eingetreten.
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Urteil vom 13. Oktober 2005
IV R 55/04
1.
Geht das Vermögen einer zweigliedrigen Personengesellschaft beim
Ausscheiden eines der beiden Gesellschafter auf den verbleibenden Gesellschafter
über, so sind für das Jahr des Formwechsels zwei
Gewerbesteuermessbescheide, jeweils für die Zeit vor und nach dem Wechsel
zu erlassen (Anschluss an Abschn. 35 Abs. 1 Satz 3 und 4
GewStR).
2. In einem
solchen Fall ist eine Prüfungsanordnung, die an die erloschene
Personengesellschaft adressiert ist, nicht infolge Unbestimmtheit nichtig, wenn
der das Geschäft als Einzelunternehmer fortführende Gesellschafter
weiterhin unter der Firma der Gesellschaft auftritt und (andererseits) beim FA
darauf hinweist, dass das Unternehmen ab dem Zeitpunkt des Formwechsels eine
"Scheingesellschaft" darstellt.
§ 169 Abs. 2 Satz 2 AO
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Urteil vom 19. Februar 2009
II R 49/07
1. Entscheidet das FG über einen anderen als
im Steuerbescheid erfassten Sachverhalt, verstößt es gegen den
Grundsatz der Bindung an das Klagebegehren (§ 96 Abs. 1
Satz 2 FGO), was auch ohne Rüge zur Aufhebung des angefochtenen
Urteils führt.
2. Der subjektive Tatbestand einer leichtfertigen
Steuerverkürzung (§ 378 AO) kann nicht mit dem bloßen
Unterlassen einer Anzeige nach § 19 GrEStG verneint werden. Den
Steuerpflichtigen treffen vielmehr Informations- und Erkundigungspflichten auch
über seine Erklärungs- und Anzeigepflichten, die aus der Steuerpflicht
folgen.
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Urteil vom 26. Februar 2008
VIII R 1/07
1. Mit der gemäß § 169
Abs. 2 Satz 2 AO auf zehn Jahre verlängerten Festsetzungsfrist
soll es dem durch eine Steuerstraftat geschädigten Steuergläubiger
ermöglicht werden, die ihm vorenthaltenen Steuerbeträge auch noch nach
Ablauf von vier Jahren zurückzufordern. Sinn und Zweck des § 169
Abs. 2 Satz 2 AO bestehen jedoch nicht darin, den Steuerhinterzieher
in die Lage zu versetzen, Erstattungsansprüche über die reguläre
Verjährungsfrist hinaus zu realisieren.
2. § 169 Abs. 2 Satz 2 AO
setzt einen hinterzogenen Betrag im Sinne eines Anspruchs des Fiskus auf eine
Abschlusszahlung voraus, der wegen einer vollendeten Steuerhinterziehung bislang
nicht geltend gemacht werden konnte.
§ 169 Abs. 2 Satz 2 AO 1977
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Urteil vom 20. Februar 2001
IX R 94/97
Für
den nach § 6 Abs. 4 Satz 1 FGO unanfechtbaren Beschluss des
FG zur Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter ist eine
Begründung nicht erforderlich (§ 113 Abs. 2 Satz 1
FGO); dies gilt auch dann, wenn einer der Beteiligten sich zuvor gegen eine
Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter ausgesprochen
hat.
§§ 169 Abs. 2 Satz 2, 370 Abs. 1 Nr. 1 und 378 AO 1977
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Urteil vom 19. Dezember 2002
IV R 37/01
1.
Täter einer leichtfertigen Steuerverkürzung i.S. des § 378
AO 1977 kann auch derjenige sein, der die Angelegenheiten eines
Steuerpflichtigen
wahrnimmt.
2. Die
fünfjährige Festsetzungsfrist des § 169 Abs. 2
Satz 2 AO 1977 greift daher auch dann ein, wenn eine Steuerfachangestellte
der vom Steuerpflichtigen beauftragten Steuerberatungsgesellschaft den Gewinn
des Steuerpflichtigen grob fahrlässig unzutreffend ermittelt und das FA
diesen Gewinn der Steuerveranlagung zugrunde
legt.
§ 169 Abs. 2 Satz 2, 370, 378 AO 1977
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Urteil vom 7. November 2006
VIII R 81/04
Die
subjektiven und objektiven Voraussetzungen einer Steuerhinterziehung
gemäß §§ 169 Abs. 2 Satz 2, 370 AO 1977
sind dem Grunde nach auch bei der Verletzung von Mitwirkungspflichten immer mit
an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit festzustellen. Dies gilt auch
für die Verletzung sog. erweiterter Mitwirkungspflichten bei
internationalen Steuerpflichten nach § 90 Abs. 2 AO
1977.
§ 169 Satz 1 AO 1977
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Urteil vom 11. Oktober 2000 I R
34/99
1.
Die Freistellungsbescheinigung gemäß § 50d Abs. 3
Satz 1 EStG ist Verwaltungsakt, aber nicht Steuerbescheid. Sie kann deshalb
auch dann erteilt werden, wenn ein entsprechender Antrag erst nach Ablauf der
Festsetzungsfrist für die abzuführende Steuer gestellt worden
ist.
2. Über die
Erteilung einer Freistellungsbescheinigung ist auch auf Antrag des
Vergütungsgläubigers materiell-rechtlich zu
entscheiden.
§ 169 bis 171 AO 1977
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Urteil vom 30. März 2006
IV R 25/04
1.
Der Aufwand einer GmbH & Co. KG für die Erstattung der
Pensionsrückstellung, die die Komplementär-GmbH zugunsten des
GmbH-Geschäftsführers und Kommanditisten der KG gebildet hat, ist in
der Sonderbilanz des begünstigten Kommanditisten durch einen entsprechend
hohen Aktivposten
auszugleichen.
2.
Ein unterlassener Ansatz dieses Aktivpostens und die entsprechende Erhöhung
des laufenden Gewinns der KG sind nach den Grundsätzen des
Bilanzenzusammenhangs in der Schlussbilanz des ersten Jahres, dessen Veranlagung
noch geändert werden kann, nachzuholen.
§§ 169 ff. AO 1977
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Urteil vom 13. November
2003 V R 79/01
1.
Weist ein Unternehmer in einer Rechnung Umsatzsteuer gesondert erst zu einem
Zeitpunkt aus, in dem die ursprünglich entstandene Steuer für seine
Leistung wegen Ablaufs der Festsetzungsfrist nicht mehr erhoben werden kann, so
schuldet er die ausgewiesene Steuer nach § 14 Abs. 2 Satz 1
UStG.
2. In diesem
Fall liegt ein rückwirkendes Ereignis i.S. des § 175 Abs. 1
Satz 1 Nr. 2 AO 1977 vor.
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