Der Verein Hamara Bandhan e.V.
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Bei Streit in der Ehe und der Familie hilft Familienmediation.
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§ 168 AO
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Urteil vom 10. Juni 2009 I R 10/09
Die Verwendung des steuerlichen Einlagekontos
wird nur dann gemäß § 27 Abs. 1 Satz 5 KStG 2002
festgeschrieben, wenn mindestens einem Anteilseigner eine Bescheinigung i.S. von
§ 27 Abs. 3 KStG 2002 ausgehändigt wurde. Eine
Festschreibung tritt nicht ein, wenn den Anteilseignern solche Bescheinigungen
nicht erteilt wurden, weil die Kapitalgesellschaft irrtümlich davon
ausging, es sei ausreichender ausschüttbarer Gewinn vorhanden.
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Urteil vom 17. März 2009
VII R 38/08
Sind im Umsatzsteuerjahresbescheid
abzugsfähige Vorsteuern mit 0 DM/€ zugrunde gelegt, verliert die
Festsetzung eines Vergütungsanspruchs aufgrund einer
Umsatzsteuervoranmeldung (Vorbehaltsfestsetzung), soweit sie auf
berücksichtigten Vorsteuern beruht, ihre Wirksamkeit als formeller
Rechtsgrund für die infolge einer wirksamen Abtretung des Anspruchs
bewirkte Auszahlung. Im Falle der Uneinbringlichkeit beim Zedenten ist das FA
zur Rückforderung des Betrages vom Zessionar berechtigt (Fortentwicklung
der Rechtsprechung).
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Urteil vom 17. April 2008 V R 41/06
Der Steuervergütungsanspruch nach
§ 18 Abs. 9 UStG 1993 i.V.m. §§ 59 ff. UStDV
1993 beruht auf einer "Festsetzung der Umsatzsteuer" i.S. des § 233a
Abs. 1 Satz 1 AO und ist deshalb nach näherer Maßgabe des
§ 233a AO zu verzinsen.
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Urteil vom 22. Mai 2007
IX R 55/06
1. Ist eine Steueranmeldung entgegen der
gesetzlichen Anordnung nicht eigenhändig unterschrieben, ist sie unwirksam,
steht deshalb einer Steuerfestsetzung nicht gleich und führt mit ihrem
Eingang bei der Finanzbehörde nicht zum Beginn der Einspruchsfrist.
2. Wenn die Finanzverwaltung eine strafbefreiende
Erklärung trotz fehlender --aber innerhalb einer vom FA gesetzten Frist
nachgeholter-- Unterschrift allgemein als von Anfang an wirksam behandelt, so
kann dies ohne Rechtsgrundlage jedenfalls nicht zu Lasten des Erklärenden
die Einspruchsfrist auslösen.
§ 168 AO 1977
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Beschluss vom
28. November 2006 VII B 54/06
1.
Art. 1 Abs. 1 VO Nr. 1788/2003 ist die
gemeinschaftsrechtliche Grundlage für die Erhebung einer Abgabe für
vermarktete Mengen von Kuhmilch oder anderen Milcherzeugnissen, die die
einzelstaatliche Referenzmenge
überschreiten.
2.
Die nationale Rechtsgrundlage für die Festsetzung der Milchabgabe ist
§ 19 MilchAbgV. Diese Vorschrift findet eine ausreichend bestimmte
Ermächtigungsgrundlage in § 12 Abs. 2 Satz 1 i.V.m.
§ 1 Abs. 2 MOG. Die fehlende Bezeichnung der
gemeinschaftsrechtlichen Rechtsgrundlage in der Rechtsverordnung stellt keinen
Verstoß gegen das Zitiergebot des Art. 80 Abs. 1 Satz 3 GG
dar.
3. Ernstliche
Zweifel, dass § 19 MilchAbgV mit höherrangigem Recht vereinbar
ist, werden weder dadurch begründet, dass die VO Nr. 1788/2003
den Mitgliedstaaten bezüglich der Saldierung mit ungenutzten Teilen der
einzelstaatlichen Referenzmenge Spielräume belässt, noch dadurch, dass
den Mitgliedstaaten die Einführung eines neuen Systems für die
Übertragung von Referenzmengen eröffnet worden
ist.
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Urteil vom 2. März 2006 V
R 49/05
Ist
die Umsatzsteuerfestsetzung für das Jahr der Anschaffung oder Herstellung
eines gemischt genutzten Gegenstandes formell bestandskräftig und hat der
Unternehmer oder --bei Fehlen oder Abweichung von der
Umsatzsteuererklärung-- das FA ein i.S. des § 15 Abs. 4 UStG
sachgerechtes Aufteilungsverfahren angewandt, ist dieser Maßstab (auch
für die nachfolgenden Kalenderjahre des Berichtigungszeitraumes)
bindend.
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Urteil vom 20. Juli 2005
VI R 165/01
1.
Ein Arbeitnehmer kann die Lohnsteuer-Anmeldung des Arbeitgebers aus eigenem
Recht anfechten, soweit sie ihn betrifft (Anschluss an das Urteil des BFH vom
12. Oktober 1995 I R 39/95, BFHE 179, 91, BStBl II 1996,
87).
2. Behält
der Arbeitgeber einen Beitrag vom Arbeitslohn ein und führt ihn einer
Versorgungsrückstellung zu, fließt dem Arbeitnehmer (noch) kein
Arbeitslohn zu.
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Urteil vom 16. November 2004
VII R 3/04
1.
Aus der Getreide-Mitverantwortungsabgabenverordnung ergab sich die Pflicht zur
Anmeldung nach dem Recht der ehemaligen DDR vermeintlich entstandener
Getreide-Mitverantwortungsabgaben; eine solche Pflicht ist rein
verfahrensrechtlicher Natur und vom materiell-rechtlichen Entstehen der zu
berechnenden Abgabe unabhängig (Bestätigung des Urteils vom
29. Oktober 2002 VII R 2/02, BFHE 200, 88, BStBl II 2003, 43).
2. Die
Festsetzungsverjährung der Getreide-Mitverantwortungsabgabe DDR richtet
sich nach § 32 GetrMVAV.
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Beschluss vom 16. Juni
2004 I B 44/04
Es
ist ernstlich zweifelhaft, ob es mit Art. 49 und 50 EG vereinbar ist, dass
die Regelungen in § 50a Abs. 4 und 5 und § 50d
Abs. 1 EStG auch auf Vergütungen für künstlerische
Darbietungen angewendet werden, die ein im Inland ansässiger
Vergütungsschuldner an einen in einem anderen EU-Mitgliedstaat
ansässigen Angehörigen eines EU-Mitgliedstaats oder an eine diesem
gemäß Art. 48 i.V.m. Art. 55 EG gleichgestellte
Gesellschaft zu zahlen hat.
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Urteil vom 9. Juli 2003
V R 29/02
Wird
die nach § 168 AO 1977 i.V.m. § 18 Abs. 3 UStG
erforderliche Zustimmung zu einer Umsatzsteueranmeldung schriftlich erteilt,
beginnt die Rechtsbehelfsfrist nur, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung
beigefügt worden ist.
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Urteil vom 29. Oktober 2002
VII R 2/02
Die
bestandskräftige Festsetzung der angemeldeten und selbstberechneten
Getreide-Mitverantwortungsabgabe für Getreidelieferungen in den
Beitrittsländern vor dem 3. Oktober 1990 schließt einen Anspruch
auf Erstattung der Abgabe aus, obwohl deren Erhebung rechtswidrig
war.
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Urteil vom 9. April 2002 VII R
108/00
1.
Hat das FA abgetretene Vorsteuerüberschüsse eines
Voranmeldungszeitraumes an den Zessionar ausgezahlt, entsteht gegen diesen ein
Rückforderungsanspruch, wenn der Rechtsgrund für die Auszahlung durch
Berichtigung der Bemessungsgrundlage nach § 17 Abs. 2 Nr. 3
i.V.m. Abs. 1 Satz 3 UStG in einem späteren Voranmeldungszeitraum
entfallen ist.
2.
Die zur Auszahlung des Vorsteuerüberschusses führende
Umsatzsteuerfestsetzung (§ 168 AO 1977) hat mit der Berichtigung der
Bemessungsgrundlage gemäß § 17 Abs. 2 Nr. 3 UStG
in einer späteren Umsatzsteuervoranmeldung (§ 168 AO 1977) ihre
Wirksamkeit als formeller Rechtsgrund verloren (§ 124 Abs. 2
i.V.m. § 218 Abs. 1 AO 1977).
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Urteil vom 28. Februar 2002 V
R 42/01
1.
Eine Steuererklärung ohne die gesetzlich vorgeschriebene Unterschrift ist
zwar unwirksam. Dieser Mangel ist aber unbeachtlich, wenn auf eine solche
Steuererklärung ein wirksamer Steuerbescheid
ergeht.
2. Eine
Zustimmung zu einer Steueranmeldung ist ein Verwaltungsakt, wenn sie dem
Steuerpflichtigen durch eine Abrechnung bekannt gegeben
wird.
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Urteil vom 23. August 2000 I R
107/98
Die
Entrichtung der aufgrund einer Gewinnausschüttung einbehaltenen
Kapitalertragsteuer bedeutet regelmäßig keine "erhebliche Härte"
i.S. des § 222 Satz 1 AO 1977 für den
Dividendenschuldner.
§ 168 Abs. 1 Satz 1 AO 1977
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Urteil vom 7. Februar 2002 VII
R 33/01
1.
Maßgebend für die Frage, ob ein Erstattungsanspruch für eine
nach dem Beitritt der DDR zur Bundesrepublik Deutschland gezahlte
Getreide-Mitverantwortungsabgabe besteht, sind die Vorschriften des MOG in
entsprechender Anwendung und die AO
1977.
2. Eine etwa
in der Anmeldung liegende Festsetzung der Getreide-Mitverantwortungsabgabe ist
nicht nichtig. Auf den Bestand der Festsetzung hat das Senatsurteil vom
4. Juli 1996 VII R 32/95 (BFH/NV 1997, 317) keinen
Einfluss.
3. Nach
Ablauf der Festsetzungsfrist kann der Antrag auf Aufhebung der danach
endgültigen Festsetzung der Getreide-Mitverantwortungsabgabe nicht mehr mit
Erfolg gestellt
werden.
4. Zur
Verjährung eines
Erstattungsanspruchs.
5.
Der Eintritt der Verjährung ist von Amts wegen zu prüfen, seine
Geltendmachung steht nicht zur Disposition der
Behörde.
§ 168 Satz 2 AO 1977
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Urteil vom 16. November
2004 VII R 75/03
1.
Auch unter der Geltung der
InsO
kommt es
hinsichtlich der
Frage, ob ein steuerrechtlicher Anspruch zur
Insolvenz
masse
gehört oder ob die Forderung des Gläubigers eine
Insolvenzforderung
ist
, nicht darauf an, ob
der Anspruch zum Zeitpunkt der Eröffnung des
Insolvenz
verfahrens
im steuerrechtlichen Sinne entstanden war, sondern darauf, ob in diesem
Zeitpunkt nach
insolvenzrechtlichen
Grundsätzen der Rechtsgrund für den Anspruch bereits gelegt war. Es
besteht kein Anlass, von dieser unter der Geltung der KO entwickelten
Rechtsprechung
abzuweichen.
2. Will
das FA nach der Eröffnung des
Insolvenzverfahrens die
Aufrechnung gegen einen
Vorsteuervergütungsanspruch
des Schuldners erklären und setzt sich dieser Anspruch sowohl aus vor als
auch aus nach der Eröffnung des
Insolvenzverfahrens
begründeten Vorsteuerbeträgen zusammen, hat das FA nach § 96
Abs. 1 Nr. 1 InsO sicherzustellen, dass die Aufrechnung den
Vorsteuervergütungsanspruch
nur insoweit erfasst, als sich
dieser aus Vorsteuerbeträgen zusammensetzt, die vor
der Eröffnung des
Insolvenzverfahrens
begründet worden sind (Fortführung der Senatsrechtsprechung, Urteil
vom 5. Okt
ober
2004
VII R 69/03).
3.
§ 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO hindert nicht die Aufrechnung des FA
mit Steuerforderungen aus der Zeit vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens
gegen den aus dem Vergütungsanspruch des vorläufigen
Insolvenzverwalters herrührenden Vorsteueranspruch des Insolvenzschuldners.
Die für das FA durch den Vorsteueranspruch des Schuldners entstandene
Aufrechnungslage beruht nicht auf einer nach der InsO anfechtbaren
Rechtshandlung.
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