Der Verein Hamara Bandhan e.V.
braucht Ihre Unterstützung.
Bei Streit in der Ehe und der Familie hilft Familienmediation.
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§ 165 AO
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Urteil vom 4. September 2008
IV R 1/07
Die Ungewissheit i.S. von § 165 AO
i.V.m. § 171 Abs. 8 AO, ob ein Steuerpflichtiger mit
Einkünfteerzielungsabsicht tätig geworden ist oder ob Liebhaberei
vorliegt, ist beseitigt, wenn die für die Beurteilung der
Einkünfteerzielungsabsicht maßgeblichen Hilfstatsachen festgestellt
werden können und das FA davon positive Kenntnis hat.
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Urteil vom 18. September 2007
IX R 42/05
1. Wer seine Mieteinnahmen dazu verwendet, um
Optionsgeschäfte durchzuführen, kann daraus entstehende Verluste auch
dann nicht als Werbungskosen bei seinen Einkünften aus Vermietung und
Verpachtung geltend machen, wenn er beabsichtigte, die angelegten Beträge
wiederum für Zwecke der Vermietung zu verwenden.
2. Die Verlustausgleichsbeschränkung des
§ 22 Nr. 3 Satz 3 EStG ist
verfassungsgemäß.
3. Der BFH muss den Rechtsstreit nicht nach
§ 74 FGO wegen eines beim BVerfG anhängigen Verfahrens aussetzen,
das die Verfassungsmäßigkeit einer auch für den Rechtsstreit
einschlägigen Norm betrifft, wenn das FA die Steuer deshalb im Einvernehmen
mit dem Kläger gemäß § 165 AO vorläufig
festsetzt.
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Urteil vom 10. Mai 2007
IX R 30/06
Das
FA kann eine nach § 165 Abs. 1 AO vorläufige
Steuerfestsetzung nach Ablauf der Frist des § 171 Abs. 8 AO nach
§ 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO ändern, wenn das die
Ungewissheit beseitigende Ereignis (§ 165 Abs. 2 AO) zugleich
steuerrechtlich zurückwirkt.
§ 165 Abs. 1 Satz 1 AO
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Urteil vom 22. August 2007 II R 44/05
Ein Erstbescheid, der in der unzutreffenden
Annahme der Nichtigkeit eines vorangegangenen nach § 165 AO
vorläufigen Bescheides ergeht, kann gemäß § 128 AO
auch noch im Revisionsverfahren in einen Änderungsbescheid i.S. des
§ 165 Abs. 2 AO umgedeutet werden, sofern die das Revisionsgericht
bindenden tatsächlichen Feststellungen (§ 118 Abs. 2 FGO)
ausreichen, den Beteiligten hierzu rechtliches Gehör gewährt worden
ist und sie in ihrer Rechtsverteidigung hierdurch nicht beeinträchtigt
sind.
§ 165 Abs. 1 Satz 1 und 3 AO
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Urteil vom 12. Juli 2007
X R 22/05
Ein Vorläufigkeitsvermerk, der keine Angaben
über den Umfang der Vorläufigkeit enthält und bei dem dieser
für den Steuerpflichtigen auch weder aufgrund seines dem Erlass des
Bescheides vorausgehenden Verhaltens noch aufgrund des Inhalts der
Steuererklärung oder des Bescheides erkennbar ist, ist unwirksam, selbst
wenn Gegenstand des Bescheides nur eine Einkunftsart ist.
§ 165 Abs. 1 Satz 1 und 4 AO
§ 165 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 2 AO 1977
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Urteil vom 10. November 2004
II R 24/03
Eine
nach Eintritt der formellen Bestandskraft des Schenkungsteuerbescheids
abgegebene Erklärung des Schenkers, den Freibetrag für die
Übertragung von Betriebsvermögen nach § 13 Abs. 2a
Satz 1 Nr. 2 ErbStG bis Ende 1995 (§ 13a Abs. 1
Satz 1 Nr. 2 ErbStG in der seit 1996 geltenden Fassung) in Anspruch zu
nehmen, ist als rückwirkendes Ereignis i.S. des § 175 Abs. 1
Satz 1 Nr. 2 AO 1977 anzusehen, solange es hinsichtlich der
Wertansätze des übertragenen Betriebsvermögens noch an einer
endgültigen Schenkungsteuerfestsetzung fehlt und insoweit eine
Änderung nach § 165 Abs. 2 Satz 2 AO 1977 unter
Berücksichtigung der Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 8
Satz 1 AO 1977 noch möglich ist (entgegen Tz. 3.2 der Erlasse der
obersten Finanzbehörden der Länder vom 29. November 1994, BStBl I
1994, 905 sowie R 58 Abs. 1 Satz 2 ErbStR 2003). § 175
Abs. 1 Satz 2 AO 1977 ist nicht
anwendbar.
§ 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AO 1977
§ 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO
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Urteil vom 12. Mai 2009
IX R 45/08
1. Die Änderung eines Steuerbescheids wegen
nachträglich bekannt gewordener Tatsachen gemäß § 173
AO kommt nicht in Betracht, wenn das FA bei ursprünglicher Kenntnis der
Tatsachen nicht anders hätte entscheiden können.
2. Die Feststellung der Verfassungswidrigkeit
eines Steuergesetzes durch das BVerfG ist keine Tatsache i.S. von
§ 173 AO.
§ 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO 1977
§ 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, Abs. 2 Satz 2 AO 1977
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Urteil vom 31. Mai 2006
X R 9/05
1.
Ist eine Steuer "im Hinblick auf anhängige Verfassungsbeschwerden bzw.
andere gerichtliche Verfahren" vorläufig festgesetzt, so bezieht sich der
Vorläufigkeitsvermerk nur auf solche Verfahren, die bereits im Zeitpunkt
der Festsetzung beim EuGH, beim BVerfG, beim BFH oder bei einem anderen obersten
Bundesgericht anhängig
sind.
2. Die
Vorläufigkeit eines Einkommensteuerbescheids "hinsichtlich der
beschränkten Abzugsfähigkeit von Vorsorgeaufwendungen (§ 10
Abs. 3 EStG)" erstreckt sich, soweit sie im Hinblick auf die gegen den
BFH-Beschluss vom 21. Dezember 2000 XI B 75/99 (BFH/NV 2001, 773)
erhobene Verfassungsbeschwerde (Az. des BVerfG: 2 BvR 587/01)
verfügt worden ist, nur auf die Frage, ob auch bei zusammenveranlagten
Ehegatten eine individuelle Kürzung des Vorwegabzugs dergestalt
möglich ist, dass jedenfalls demjenigen Ehegatten, der nicht durch
vorwegabzugschädliche Arbeitgeberleistungen begünstigt worden ist, ein
eigener Vorwegabzug von 3 068 €
verbleibt.
§ 165 Abs. 1 und 2 AO 1977
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Urteil vom 21. April 2005
III R 10/03
1.
Setzt das FA die Investitionszulage im Hinblick auf den noch nicht feststehenden
Abschlusszeitpunkt der Investition vorläufig fest, hat es bei der
endgültigen Festsetzung zwischenzeitliche, die vorläufige Festsetzung
betreffende Gesetzesänderungen (Verkürzung des Investitionszeitraums)
zu
berücksichtigen.
2.
Wird der gesetzliche Investitionszeitraum verlängert, nachdem der Investor
die Investitionsentscheidung getroffen und den Antrag auf Investitionszulage
gestellt hat, die Verlängerung aber vor der endgültigen Festsetzung
der Investitionszulage aus gemeinschaftsrechtlichen Gründen wieder
rückgängig gemacht, verletzt diese rückwirkende
Gesetzesänderung jedenfalls dann kein von Verfassungs wegen
geschütztes Vertrauen des Investors, wenn er im Hinblick auf die
ursprüngliche Verlängerung des Investitionszeitraums seine Disposition
nicht geändert hat.
§ 165 Abs. 2 AO
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Urteil vom 22. August 2007 II R 44/05
Ein Erstbescheid, der in der unzutreffenden
Annahme der Nichtigkeit eines vorangegangenen nach § 165 AO
vorläufigen Bescheides ergeht, kann gemäß § 128 AO
auch noch im Revisionsverfahren in einen Änderungsbescheid i.S. des
§ 165 Abs. 2 AO umgedeutet werden, sofern die das Revisionsgericht
bindenden tatsächlichen Feststellungen (§ 118 Abs. 2 FGO)
ausreichen, den Beteiligten hierzu rechtliches Gehör gewährt worden
ist und sie in ihrer Rechtsverteidigung hierdurch nicht beeinträchtigt
sind.
§ 165 Abs. 2 Satz 1 AO 1977
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Urteil vom 26. Juli 2001
VI R 122/99
Ist
in einem bestandskräftigen Kindergeldbescheid die Festsetzung des
Kindergelds hinsichtlich der Höhe der Einkünfte und Bezüge des
Kindes vorläufig erfolgt, so kann die Familienkasse die Festsetzung schon
aus Gründen der Vorläufigkeit nach § 165 Abs. 2
Satz 1 AO 1977 aufheben, sofern die Einkünfte und Bezüge des
Kindes den Jahresgrenzbetrag des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG
überschreiten.
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