Der Verein Hamara Bandhan e.V.
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Bei Streit in der Ehe und der Familie hilft Familienmediation.
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§ 164 AO
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Urteil vom 17. März 2009
VII R 38/08
Sind im Umsatzsteuerjahresbescheid
abzugsfähige Vorsteuern mit 0 DM/€ zugrunde gelegt, verliert die
Festsetzung eines Vergütungsanspruchs aufgrund einer
Umsatzsteuervoranmeldung (Vorbehaltsfestsetzung), soweit sie auf
berücksichtigten Vorsteuern beruht, ihre Wirksamkeit als formeller
Rechtsgrund für die infolge einer wirksamen Abtretung des Anspruchs
bewirkte Auszahlung. Im Falle der Uneinbringlichkeit beim Zedenten ist das FA
zur Rückforderung des Betrages vom Zessionar berechtigt (Fortentwicklung
der Rechtsprechung).
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Urteil vom 30. Oktober 2008
VI R 10/05
Eine Änderung der Festsetzung der
Lohnsteuer-Entrichtungsschuld (§§ 155, 167 Abs. 1
Satz 1 AO i.V.m. § 41a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG)
ist unter den Voraussetzungen des § 164 Abs. 2 Satz 1 AO
auch nach Übermittlung oder Ausschreibung der Lohnsteuerbescheinigung
(§ 41c Abs. 3 EStG) zulässig.
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Urteil vom 19. August 2008
VII R 36/07
1. Wird eine Lieferung, für die der
Vorsteuerabzug in Anspruch genommen worden ist, rückgängig gemacht und
dadurch die Berichtigungspflicht des Unternehmers nach § 17
Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. Abs. 1 Satz 3 UStG 1999 ausgelöst,
bewirkt die vom FA in einem nachfolgenden Voranmeldungszeitraum vollzogene
Berichtigung die (Teil-)Erledigung der vorangegangenen (negativen)
Umsatzsteuerfestsetzung "auf andere Weise" i.S. des § 124 AO. War ein
Vergütungsanspruch aus dieser Festsetzung abgetreten, so entsteht der
Rückforderungsanspruch des Fiskus aus § 37 Abs. 2 AO
gegenüber dem Zessionar im Umfang der ursprünglich zu hoch
ausgezahlten Steuervergütung (Bestätigung der
Senatsrechtsprechung).
2. Die Feststellung einer vom FA angemeldeten,
einen früheren Vorsteuerabzug berichtigenden Umsatzsteuer zur
Insolvenztabelle hat die gleiche Wirkung wie ein inhaltsgleicher
Berichtigungsbescheid i.S. des § 17 UStG 1999. Ein Zessionar als
Rechtsnachfolger im Zahlungsanspruch aus dem ursprünglichen
Vorauszahlungsbescheid und Leistungsempfänger ist einem
Rückforderungsanspruch in beiden Fällen gleichermaßen ausgesetzt
(Fortentwicklung der Rechtsprechung).
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Urteil vom 24. Januar 2008
IV R 87/06
Wird dem Gesellschafter einer
Personengesellschaft eine (zusätzliche) Vergütung gewährt, die
nicht durch Dienstleistungen oder Nutzungsüberlassungen i.S. des
§ 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG, sondern durch das Bestreben
veranlasst ist, ihn vorzeitig an noch nicht realisierten Gewinnen der
Gesellschaft zu beteiligen, so handelt es sich um eine Entnahme des
Gesellschafters.
§ 164 AO 1977
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Urteil vom 2. März 2006 V
R 49/05
Ist
die Umsatzsteuerfestsetzung für das Jahr der Anschaffung oder Herstellung
eines gemischt genutzten Gegenstandes formell bestandskräftig und hat der
Unternehmer oder --bei Fehlen oder Abweichung von der
Umsatzsteuererklärung-- das FA ein i.S. des § 15 Abs. 4 UStG
sachgerechtes Aufteilungsverfahren angewandt, ist dieser Maßstab (auch
für die nachfolgenden Kalenderjahre des Berichtigungszeitraumes)
bindend.
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Urteil vom 22. Februar 2006
I R 125/04
1.
Die Verwertung von Prüfungsfeststellungen, die ohne wirksame
Prüfungsanordnung getroffen worden sind, ist nicht generell
unzulässig. Das gilt jedenfalls dann, wenn die Feststellungen im Rahmen
eines erstmaligen Steuerbescheids oder einer Änderung gemäß
§ 164 Abs. 2 AO 1977 verwertet werden (Anschluss an
BFH-Rechtsprechung).
2.
Ist in einem Steuerbescheid die Anordnung des Vorbehalts der Nachprüfung
versehentlich unterblieben, so muss das FA den Bescheid nicht zunächst nach
§ 129 AO 1977 berichtigen, um ihn anschließend nach
§ 164 Abs. 2 AO 1977 ändern zu können. Vielmehr kann
der Bescheid in diesem Fall unmittelbar nach § 164 Abs. 2 AO 1977
geändert werden (Bestätigung des Senatsurteils vom 27. März
1996 I R 83/94, BFHE 180, 227, BStBl II 1996,
509).
3. Die
Berichtigung nach § 129 AO 1977 kann auch im Rahmen einer Entscheidung
erfolgen, in der über den Einspruch gegen den auf § 164
Abs. 2 AO 1977 gestützten Änderungsbescheid entschieden wird.
Darin liegt jedenfalls dann keine "Verböserung" gegenüber jenem
Bescheid, wenn der Nachprüfungsvorbehalt in dem Änderungsbescheid
aufgehoben wurde und in der Einspruchsentscheidung nicht erneut angebracht
wird.
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Urteil vom 28. Mai 2002
IX R 86/00
Auch
die Gerichte müssen im Rahmen des § 176 AO 1977 Vertrauensschutz
gewähren, wenn ein Änderungsbescheid Verfahrensgegenstand
ist.
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Urteil vom 22. Februar 2001
V R 77/96
1.
Als vorsteuerabzugsberechtigter Unternehmer (Steuerpflichtiger) gilt, wer die
durch objektive Anhaltspunkte belegte Absicht hat, i.S. von § 2 UStG
eine Umsatztätigkeit gegen Entgelt (wirtschaftliche Tätigkeit i.S. von
Art. 4 der Richtlinie 77/388/EWG) selbständig auszuüben, und erste
Investitionsausgaben für diese Zwecke
hat.
2. Die
tatsächliche oder bei Leistungsbezug beabsichtigte Verwendung des
Gegenstands oder der sonstigen Leistung zur Ausführung besteuerter
Umsätze (vgl. § 15 Abs. 2 UStG) bestimmt den Umfang des
Vorsteuerabzugs und ist Grundlage für eine Vorsteuerberichtigung in sog.
Folgejahren.
3. Das so
entstandene Recht auf sofortigen Vorsteuerabzug bleibt --vorbehaltlich einer
etwaigen Vorsteuerberichtigung-- erhalten, auch wenn der Steuerpflichtige
aufgrund einer nach dem Bezug dieser Gegenstände oder Dienstleistungen aber
vor Aufnahme der Umsatztätigkeit eingetretenen Gesetzesänderung nicht
mehr zum Verzicht auf die Steuerbefreiung dieser Umsätze berechtigt ist;
dies gilt auch dann, wenn die Umsatzsteuer unter dem Vorbehalt der
Nachprüfung festgesetzt wurde.
§ 164 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 AO 1977
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Beschluss vom 18. August
2004 I B 87/04
1.
Ein Zerlegungsbescheid für Zwecke der Gewerbesteuer-Vorauszahlung steht
gemäß § 164 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 184
Abs. 1 Satz 3, § 185 AO 1977 kraft Gesetzes unter Vorbehalt
der
Nachprüfung.
2.
Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass der Gewerbesteuerpflichtige durch einen
möglichen gesetzlichen Verstoß gegen die verfassungsrechtlich
gewährleistete kommunale Selbstverwaltung und das gemeindliche
Hebesatzrecht nicht beschwert ist. Ihm fehlt das Rechtsschutzbedürfnis, um
die Rechte der betroffenen Gemeinde
durchzusetzen.
3. Es
bestehen keine ernstlichen Zweifel daran, dass der Gesetzgeber berechtigt ist,
im Laufe des Erhebungszeitraumes bis zum Entstehen des Steueranspruchs die
gesetzlichen Grundlagen zu verändern. Der Gesetzgeber konnte deshalb
rückwirkend für das Kalenderjahr 2003 den Zerlegungsmaßstab des
§ 28 GewStG 2002 zu Lasten solcher Gemeinden verändern, deren
Hebesatz 200 v.H. unterschreitet.
§ 164 Abs. 1 und 2 AO
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Urteil vom 29. April 2008
VIII R 75/05
1. Dem Steuerpflichtigen steht kein Wahlrecht zu,
ob er die "normale" Ansparrücklage nach § 7g Abs. 3 EStG
oder die Existenzgründerrücklage gemäß § 7g
Abs. 7 EStG in Anspruch nehmen will.
2. Die Bildung einer Ansparrücklage
gemäß § 7g Abs. 3 EStG ist auch bereits vor Vollendung
der Betriebseröffnung zulässig, wenn die Investitionsentscheidung
ausreichend konkretisiert ist. In Anschaffungsfällen setzt das die
verbindliche Bestellung der betroffenen wesentlichen Betriebsgrundlagen
voraus.
3. Die Korrektur eines unter dem Vorbehalt der
Nachprüfung erlassenen Steuerbescheides ist nach dem Grundsatz von Treu und
Glauben nur in seltenen Ausnahmefällen ausgeschlossen.
§ 164 Abs. 1 und 2 AO 1977
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Urteil vom 4. Oktober
2006 VIII R 53/04
1.
Der Senat hält an seiner Rechtsprechung (BFH-Urteil vom 25. November
1997 VIII R 4/94, BFHE 184, 255, BStBl II 1998, 461) fest, dass im
Rahmen einer Außenprüfung ermittelte Tatsachen bei der Änderung
eines unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangenen Steuerbescheides nur
ausnahmsweise nicht verwertet werden dürfen, wenn ein sog. qualifiziertes
materiell-rechtliches Verwertungsverbot zum Zuge
kommt.
2.
Auskunftsbegehren dürfen auch an Dritte gerichtet werden, wenn der
Steuerpflichtige unbekannt ist und ein hinreichender Anlass aufgrund konkreter
Umstände oder allgemeiner, auch branchenspezifischer, Erfahrungen
besteht.
3. Liegen
die Voraussetzungen für ein qualifiziertes Verwertungsverbot vor, weil ein
weiteres Beweismittel nur unter Verletzung von Grundrechten oder in strafbarer
Weise von der Finanzbehörde erlangt worden ist, so kann dieses
Verwertungsverbot ausnahmsweise im Wege einer sog. Fernwirkung auch der
Verwertung dieses nur mittelbaren --isoliert betrachtet rechtmäßig
erhobenen-- weiteren Beweismittels
entgegenstehen.
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Urteil vom 21. März 2002
III R 30/99
1.
Setzt das FA die Investitionszulage lediglich abweichend vom Antrag des
Anspruchsberechtigten in geringerer Höhe fest, so ist statthafte Klageart
für ein auf die antragsgemäße Festsetzung gerichtetes
Klagebegehren die Anfechtungsklage in der Form der Abänderungsklage
(ständige Rechtsprechung, zuletzt Urteil des erkennenden Senats vom
20. Dezember 2000 III R 17/97, BFH/NV 2001, 914,
m.w.N.).
2. Ein
wirksamer Investitionszulagenantrag setzt in formeller Hinsicht u.a. voraus,
dass innerhalb der --für das Streitjahr geltenden-- Antragsfrist die
einzelnen Wirtschaftsgüter so genau bezeichnet worden sind, dass der
für die Prüfung des Antrags und für die Festsetzung der Zulage
zuständige Bedienstete mit Ablauf der Antragsfrist klar und eindeutig
erkennen kann, für welche konkreten Wirtschaftsgüter die Zulage
begehrt wird.
3.
Eine unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergehende Festsetzung der
Investitionszulage verhindert grundsätzlich die Entstehung eines
Vertrauensschutzes. Die Finanzbehörde ist an einer Änderung einer
solchen Vorbehaltsfestsetzung auch nicht ausnahmsweise nach Treu und Glauben
allein deswegen gehindert, weil das FA bei einer für zwei vorangegangene
Wirtschaftsjahre durchgeführten Investitionszulagen-Sonderprüfung
formelle Mängel der für diese Jahre gestellten Anträge nicht
beanstandet hatte.
§ 164 Abs. 1, 2 und 4 AO 1977
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Urteil vom 31. Oktober 2000 VIII R
14/00
Die
Regelung, dass bei einem unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehenden
Steuerbescheid die Steuerfestsetzung nach Ablauf der Festsetzungsfrist wegen des
damit verbundenen Wegfalls des Vorbehalts der Nachprüfung nicht mehr nach
§ 164 Abs. 2 AO 1977 geändert werden kann, gilt für die
Änderung eines unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehenden
Feststellungsbescheides nach Ablauf der Feststellungsfrist
sinngemäß.
§ 164 Abs. 2 AO
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Urteil vom 25. Februar 2009
IX R 24/08
§ 367 Abs. 2 Satz 2 AO ist
auf Änderungen des angefochtenen Steuerbescheids während des
Einspruchsverfahrens nach § 132 AO i.V.m. § 164 Abs. 2
AO entsprechend anzuwenden, wenn die Änderungsmöglichkeit nur deshalb
besteht, weil die Festsetzungsfrist durch den Einspruch gemäß
§ 171 Abs. 3a AO in ihrem Ablauf gehemmt ist.
§ 164 Abs. 2 AO 1977
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Urteil vom 9. November 2006
V R 43/04
1.
Zur Anwendbarkeit von § 42 AO 1977 im
Mehrwertsteuerrecht.
2.
Schaltet ein Kreditinstitut bei der Erstellung eines Betriebsgebäudes eine
Personengesellschaft vor, die das Gebäude errichtet und anschließend
unter Verzicht auf die Steuerfreiheit an das Kreditinstitut vermietet, kann
darin ein Rechtsmissbrauch vorliegen, der bei der Personengesellschaft zur
Versagung des Vorsteuerabzugs aus den Herstellungskosten des Gebäudes
führt.
3. Die
Gestaltung kann aber auch durch wirtschaftliche oder sonst beachtliche
nichtsteuerliche Gründe gerechtfertigt sein. Ertragsteuerliche Gründe
gehören nicht dazu.
§ 164 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 AO 1977
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Urteil vom 31. August 2006 IV
R 53/04
Wird
bei der Veräußerung landwirtschaftlich genutzter Flächen im
Rahmen einer Betriebsaufgabe eine nachträgliche Kaufpreiserhöhung
für den Fall vereinbart, dass die Flächen Bauland werden, so
erhöht die Nachzahlung den steuerbegünstigten Aufgabegewinn im
Kalenderjahr der Betriebsaufgabe.
§ 164 Abs. 2 und 4 AO 1977
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Urteil vom 16. November 2004
VII R 3/04
1.
Aus der Getreide-Mitverantwortungsabgabenverordnung ergab sich die Pflicht zur
Anmeldung nach dem Recht der ehemaligen DDR vermeintlich entstandener
Getreide-Mitverantwortungsabgaben; eine solche Pflicht ist rein
verfahrensrechtlicher Natur und vom materiell-rechtlichen Entstehen der zu
berechnenden Abgabe unabhängig (Bestätigung des Urteils vom
29. Oktober 2002 VII R 2/02, BFHE 200, 88, BStBl II 2003, 43).
2. Die
Festsetzungsverjährung der Getreide-Mitverantwortungsabgabe DDR richtet
sich nach § 32 GetrMVAV.
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Urteil vom 7. Februar 2002 VII
R 33/01
1.
Maßgebend für die Frage, ob ein Erstattungsanspruch für eine
nach dem Beitritt der DDR zur Bundesrepublik Deutschland gezahlte
Getreide-Mitverantwortungsabgabe besteht, sind die Vorschriften des MOG in
entsprechender Anwendung und die AO
1977.
2. Eine etwa
in der Anmeldung liegende Festsetzung der Getreide-Mitverantwortungsabgabe ist
nicht nichtig. Auf den Bestand der Festsetzung hat das Senatsurteil vom
4. Juli 1996 VII R 32/95 (BFH/NV 1997, 317) keinen
Einfluss.
3. Nach
Ablauf der Festsetzungsfrist kann der Antrag auf Aufhebung der danach
endgültigen Festsetzung der Getreide-Mitverantwortungsabgabe nicht mehr mit
Erfolg gestellt
werden.
4. Zur
Verjährung eines
Erstattungsanspruchs.
5.
Der Eintritt der Verjährung ist von Amts wegen zu prüfen, seine
Geltendmachung steht nicht zur Disposition der
Behörde.
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Urteil vom 29. März 2001 III
R 1/99
Für
die erstmalige Festsetzung der Investitionszulage besteht eine Anlaufhemmung
weder nach § 170 Abs. 2 Nr. 1 noch nach § 170
Abs. 3 AO 1977. Die Anlaufhemmung nach § 170 Abs. 3 AO 1977
greift indes für die Aufhebung oder Änderung von unter dem Vorbehalt
der Nachprüfung durchgeführten Festsetzungen der Investitionszulage
mit der Folge ein, dass der Vorbehalt der Nachprüfung nach § 164
Abs. 4 Satz 1 AO 1977 nicht vor dem Ablauf der durch § 170
Abs. 3 AO 1977 verlängerten Änderungsfrist
wegfällt.
§ 164 Abs. 3 AO 1977
§§ 164 Abs. 3, 179 Abs. 3, 365 Abs. 3 AO 1977
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Urteil vom 26. Juni 2002
IV R 3/01
1.
Wird ein unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangener Steuerbescheid mit
dem Einspruch angefochten und hebt das FA den Vorbehalt der Nachprüfung
während des Einspruchsverfahrens auf, so wird der Bescheid, mit dem der
Vorbehalt der Nachprüfung aufgehoben wird, Gegenstand des
Einspruchsverfahrens.
2.
Überträgt ein Mitunternehmer seinen Gesellschaftsanteil ohne Entgelt
auf einen fremden Dritten, so erleidet er in Höhe des Buchwertes einen
Veräußerungsverlust, sofern die Übertragung keine freigebige
Zuwendung darstellt.
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