Der Verein Hamara Bandhan e.V.
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Bei Streit in der Ehe und der Familie hilft Familienmediation.
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§ 163 AO
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Urteil vom 30. April 2009
V R 15/07
1. § 15 UStG 1993 schützt nicht
den guten Glauben an die Erfüllung der Voraussetzungen für den
Vorsteuerabzug.
2. Liegen die materiellen Voraussetzungen
für den Vorsteuerabzug wegen unzutreffender Rechnungsangaben nicht vor,
kommt unter Berücksichtigung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes ein
Vorsteuerabzug im Billigkeitsverfahren (§§ 163, 227 AO) in
Betracht.
3. Macht der Steuerpflichtige im
Festsetzungsverfahren geltend, ihm sei der Vorsteuerabzug trotz Nichtvorliegens
der materiell-rechtlichen Voraussetzungen zu gewähren, ist die Entscheidung
über die Billigkeitsmaßnahme nach § 163 Satz 3 AO
regelmäßig mit der Steuerfestsetzung zu verbinden.
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Urteil vom 11. November 2008
IX R 14/07
Erklärt der Berichterstatter
ausdrücklich auch im Namen seiner Senatskollegen im Rahmen mehrerer
eingehend begründeter Berichterstatterschreiben, die Klage werde Erfolg
haben, so stellt es eine Verletzung des rechtlichen Gehörs wie auch der
Anforderungen an ein faires Gerichtsverfahren dar, wenn das FG die Klage nach
einem Wechsel des Berichterstatters ohne einen entsprechenden Hinweis an den
Kläger abweist.
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Urteil vom 30. Juli 2008
V R 7/03
1. Aus den im Steuerrecht allgemein geltenden
Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit und des
Vertrauensschutzes ergibt sich, dass die Steuerfreiheit einer Ausfuhrlieferung
nicht versagt werden darf, wenn der liefernde Unternehmer die Fälschung des
Ausfuhrnachweises, den der Abnehmer ihm vorlegt, auch bei Beachtung der Sorgfalt
eines ordentlichen Kaufmanns nicht hat erkennen können (Änderung der
Rechtsprechung; Nachfolgeentscheidung zum EuGH-Urteil vom 21. Februar 2008
Rs. C-271/06, Netto Supermarkt GmbH & Co. KG, BFH/NV Beilage 2008,
199).
2. Ob die Voraussetzungen hierfür gegeben
sind, ist im Erlassverfahren zu prüfen.
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Urteil vom 5. März 2008
I R 12/07
1. Es ist aus körperschaftsteuerrechtlicher
Sicht grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn eine GmbH ihrem
beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer die Anwartschaft auf
eine Altersversorgung zusagt und ihm dabei das Recht einräumt, anstelle der
Altersrente eine bei Eintritt des Versorgungsfalls fällige, einmalige
Kapitalabfindung in Höhe des Barwerts der Rentenverpflichtung zu
fordern.
2. Es ist aus körperschaftsteuerrechtlicher
Sicht grundsätzlich auch nicht zu beanstanden, wenn die Zusage der
Altersversorgung nicht von dem Ausscheiden des Begünstigten aus dem
Dienstverhältnis als Geschäftsführer mit Eintritt des
Versorgungsfalls abhängig gemacht wird (Abgrenzung zum Senatsurteil vom
2. Dezember 1992 I R 54/91, BFHE 170, 119, BStBl II 1993, 311).
In diesem Fall würde ein ordentlicher und gewissenhafter
Geschäftsleiter allerdings verlangen, dass das Einkommen aus der
fortbestehenden Tätigkeit als Geschäftsführer auf die
Versorgungsleistung angerechnet wird. Das ist im Rahmen eines
versicherungsmathematischen Abschlags auch bei der Kapitalabfindung zu
berücksichtigen.
3. Die Kapitalabfindung der Altersrente und die
gleichzeitige Fortführung des Dienstverhältnisses als
Gesellschafter-Geschäftsführer unter Aufrechterhaltung des
Invaliditätsrisikos können einen weiteren versicherungsmathematischen
Abschlag rechtfertigen.
4. Die Zusage sofort unverfallbarer, aber
zeitanteilig bemessener Rentenansprüche kann steuerlich anerkannt werden.
Bei Zusagen an beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer darf die
unverfallbare Anwartschaft sich jedoch wegen des für diesen Personenkreis
geltenden Nachzahlungsverbots nur auf den Zeitraum zwischen Erteilung der
Versorgungszusage und der gesamten tatsächlich erreichbaren Dienstzeit
erstrecken, nicht aber unter Berücksichtigung des Diensteintritts
(Bestätigung des Senatsurteils vom 20. August 2003
I R 99/02, BFH/NV 2004, 373, sowie des BMF-Schreibens vom
9. Dezember 2002, BStBl I 2002, 1393, unter 1.).
5. Billigkeitsmaßnahmen der Verwaltung zur
Anpassung der Verwaltungspraxis an eine von der bisherigen Verwaltungsmeinung
abweichende Rechtsauffassung sind von den Gerichten jedenfalls dann zu beachten,
wenn sie vom FA im Rahmen der Steuerfestsetzung getroffen wurden und
bestandskräftig geworden sind.
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Beschluss vom 26. September 2007
V B 8/06
1. Durch die Rechtsprechung ist geklärt,
dass der Steuerpflichtige einen Anspruch auf Vertrauensschutz hat, wenn sich die
Rechtsprechung des BFH verschärft oder von einer allgemein geübten
Verwaltungspraxis abweicht und der Steuerpflichtige im Vertrauen auf die
bisherige Rechtslage Dispositionen getroffen hat.
2. Soweit die Verwaltung den Vertrauensschutz
nicht durch allgemeine Billigkeitsregelungen oder Übergangsregelungen
berücksichtigt hat, muss ihm das FA durch Einzelmaßnahme (z.B. nach
§ 163 AO) Rechnung tragen.
3. Ein schützenswertes Vertrauen, das die
Pflicht zum Erlass einer Übergangsregelung oder Billigkeitsmaßnahme
im Einzelfall auslöst, ist nur gegeben, wenn als Vertrauensgrundlage eine
gesicherte, für die Meinung des Steuerpflichtigen sprechende
Rechtsauffassung bestand und die Rechtslage nicht als zweifelhaft
erschien.
4. Eine gesicherte Rechtsauffassung kann aus
einem schlichten Verwaltungsunterlassen --wie vorliegend bei jahrelanger
Nichtbesteuerung von Schönheitsoperationen-- nicht hergeleitet
werden.
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Urteil vom 26. September 2007
I R 8/07
Wurde für eine Ausschüttung EK 45
verwendet und stellt sich später heraus, dass ein höheres EK 45
als ursprünglich angenommen für die Ausschüttung zur
Verfügung stand, schreibt § 54 Abs. 10a KStG 1999 die
Verwendung des EK 45 im ursprünglich bescheinigten Umfang fest. Hat
sich nachträglich zugleich der Bestand an EK 40 vermindert, so dass
nunmehr nicht mehr ausreichend belastetes EK zur Finanzierung der
Ausschüttung vorhanden ist, ist die Ausschüttung insoweit mit dem
EK 02 zu verrechnen. Da § 54 Abs. 10a und § 28
Abs. 4 KStG 1999 diese Rechtsfolgen ausdrücklich vorschreiben,
ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber sie bewusst gewählt hat und das
Gesetz insoweit nicht lückenhaft ist.
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Urteil vom 7. Februar 2007
I R 15/06
1. Der Senat hält daran fest, dass ein
beherrschender Gesellschafter Dividendenansprüche gegenüber der
beherrschten Kapitalgesellschaft jedenfalls dann nicht schon vor Fassung des
Gewinnverwendungsbeschlusses ("phasengleich") aktivieren kann, wenn nicht durch
objektiv nachprüfbare Umstände belegt ist, dass er am
maßgeblichen Bilanzstichtag unwiderruflich zur Ausschüttung eines
bestimmten Betrages entschlossen war (Bestätigung des BFH-Beschlusses vom
7. August 2000 GrS 2/99, BFHE 192, 339, BStBl II 2000, 632, und der
Senatsurteile vom 20. Dezember 2000 I R 50/95, BFHE 194, 185,
BStBl II 2001, 409, sowie vom 28. Februar 2001 I R 48/94, BFHE
195, 189, BStBl II 2001, 401).
2. Die Ablehnung eines Antrags auf Erlass einer
Billigkeitsentscheidung nach § 163 AO, der auf eine nach einer
Rechtsprechungsänderung ergangene Verwaltungsanweisung gestützt wird,
derzufolge die "bisherigen Grundsätze" für eine Übergangszeit
weiter angewendet werden sollen, ist nicht ermessensfehlerhaft, wenn das
Begehren des Antragstellers auf der Grundlage der vor der
Rechtsprechungsänderung gehandhabten Verwaltungspraxis ebenfalls
abschlägig beschieden worden wäre. Es ist insoweit unerheblich, ob die
damalige Verwaltungspraxis auf der Basis der von der früheren
Rechtsprechung für zutreffend gehaltenen Rechtslage tragfähig war oder
nicht.
§ 163 AO 1977
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Urteil vom 7. November 2006
VI R 2/05
Die
Rückzahlung ursprünglich als laufender Arbeitslohn gezahlter
Beträge gilt nicht schon in dem Kalenderjahr als abgeflossen, in dem der
laufende Arbeitslohn selbst gemäß § 11 Abs. 1
Satz 3 (jetzt Satz 4) EStG i.V.m. § 38a Abs. 1
Satz 2 EStG als bezogen galt. Die Rückzahlung ist erst im Kalenderjahr
des tatsächlichen Abflusses einkünftemindernd zu
berücksichtigten.
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Urteil vom 24. November
2005 V R 37/04
1.
Hat die Verwaltung in Ausfüllung des ihr zustehenden Ermessensspielraums
Richtlinien erlassen, so haben die Gerichte grundsätzlich nur zu
prüfen, ob sich die Behörden an die Richtlinien gehalten haben und ob
die Richtlinien selbst einer sachgerechten Ermessensausübung
entsprechen.
2.
Dabei ist für die Auslegung einer Verwaltungsvorschrift nicht
maßgeblich, wie das FG eine solche Verwaltungsanweisung versteht, sondern
wie die Verwaltung sie verstanden hat und verstanden wissen wollte. Das FG darf
daher Verwaltungsanweisungen nicht selbst auslegen, sondern nur darauf
prüfen, ob die Auslegung durch die Behörde möglich
ist.
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Urteil vom 11. Januar
2005 IX R 50/03
Muss
der Verfügungsberechtigte nach § 7 Abs. 7 Satz 2 VermG
ihm ab dem 1. Juli 1994 zustehende Mietentgelte an den
Restitutionsberechtigten herausgeben, so kann er diese Ausgabe im Jahr ihres
Abflusses bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zwar
steuermindernd geltend machen; er kann aber nicht nach § 163 AO 1977
beanspruchen, dass ihm in den Jahren seiner Vermietungstätigkeit ab
1. Juli 1994 von vornherein keine Einkünfte zugerechnet
werden.
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Urteil vom 7. Juli 2004 II
R 3/02
1.
Der durch die Umwandlung einer PGH in eine e.G. bewirkte Übergang eines
Grundstücks ist nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 GrEStG
steuerbar.
2. Die
Erhebung der Grunderwerbsteuer ist jedoch sachlich unbillig, soweit der
Umwandlungsbeschluss nach § 3 Abs. 3 PGH-VO nach dem 22.
September 1990 erfolgt ist.
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Urteil vom 19. Mai 2004
III R 29/03
1.
Auch wenn der Miteigentümer eines Zwei- oder Mehrfamilienhauses mit
Einverständnis der übrigen Miteigentümer eine Wohnung allein
bewohnt, steht ihm der Fördergrundbetrag nur entsprechend seinem
Miteigentumsanteil
zu.
2. Die Anweisung
in Rz. 66 des BMF-Schreibens vom 10. Februar 1998 (BStBl I 1998, 190),
nach welcher der Miteigentümer eines Zwei- oder Mehrfamilienhauses, der
eine Wohnung allein zu eigenen Wohnzwecken nutzt, den Fördergrundbetrag in
Anspruch nehmen kann, soweit der Wert der zu eigenen Wohnzwecken genutzten
Wohnung einschließlich des dazugehörenden Grund und Bodens den Wert
des Miteigentumsanteils nicht übersteigt, widerspricht § 9
Abs. 2 Satz 3
EigZulG.
3. Die
Gewährung der Eigenheimzulage im Wege einer Billigkeitsregelung in
gesetzlich nicht vorgesehenen Fällen ist der Verwaltung durch
§ 15 Abs. 1 Satz 2 EigZulG
verwehrt.
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Urteil vom 17. März 2004
II R 3/01
1.
Der vorzeitige unentgeltliche Verzicht auf ein vorbehaltenes
Nießbrauchsrecht erfüllt als Rechtsverzicht den Tatbestand des
§ 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG. § 25 Abs. 1 ErbStG
steht der Tatbestandsmäßigkeit nicht
entgegen.
2. Eine
Doppelerfassung des Nießbrauchsrechts --sowohl bei der
Nichtberücksichtigung als Abzugsposten nach § 25 Abs. 1
Satz 1 ErbStG als auch beim späteren Verzicht des Berechtigten-- ist
bei der Besteuerung des Nießbrauchsverzichts durch den Abzug des bei der
Besteuerung des nießbrauchsbelasteten Gegenstandes tatsächlich
unberücksichtigt gebliebenen (Steuer-)Werts des Nutzungsrechts von der
Bemessungsgrundlage (Steuerwert) für den Rechtsverzicht zu
beseitigen.
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Urteil vom 16. März
2004 VIII R 33/02
Billigkeitsmaßnahmen
der Verwaltung zur Anpassung der Verwaltungspraxis an eine von der bisherigen
Verwaltungsmeinung abweichende Rechtsauffassung sind von den Gerichten
jedenfalls dann zu beachten, wenn sie vom FA im Rahmen der Steuerfestsetzung
getroffen wurden und bestandskräftig geworden sind.
§ 163 Abs. 1 AO 1977
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Urteil vom 3. Juli 2002
XI R 20/01
Wird
die unter einer auflösenden Bedingung ausgesprochene Zulassung von
Sonderabschreibungen nach § 3 Abs. 3 ZRFG bei Eintritt der
Bedingung durch einen Bescheid aufgehoben, so kann der Streit über den
Wegfall der Voraussetzungen der Sonderabschreibung nur in einem
Anfechtungsverfahren gegen diesen Bescheid geführt
werden.
§ 163 EStR 1990 Abschn. 101 Abs. 2 AO 1977
§ 163 EStR 1993 R 101 Abs. 1 AO 1977
§ 163 Satz 1 AO
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Urteil vom 21. August 2007
I R 74/06
1. Bei Erlass eines Änderungsbescheides nach
§ 174 Abs. 4 AO ist das FA nicht an die im vorausgehenden
Änderungsbescheid vertretene Rechtsauffassung gebunden.
2. Die Zuführungen zu der Rückstellung
für die Verbindlichkeit aus einer betrieblichen Versorgungszusage, die den
Vorgaben des § 6a EStG entspricht, aus steuerlichen Gründen aber
als verdeckte Gewinnausschüttung zu behandeln ist, sind außerhalb der
Bilanz dem Gewinn hinzuzurechnen. Ist eine Hinzurechnung unterblieben und aus
verfahrensrechtlichen Gründen eine nachträgliche Berücksichtigung
nicht mehr möglich, können die rückgestellten Beträge auf
der Ebene der Kapitalgesellschaft nicht mehr als verdeckte
Gewinnausschüttung berücksichtigt werden (Bestätigung der
Senatsrechtsprechung).
3. Eine wegen Wegfalls der Verpflichtung
gewinnerhöhend aufgelöste Pensionsrückstellung ist im Wege einer
Gegenkorrektur nur um die tatsächlich bereits erfassten verdeckten
Gewinnausschüttungen der Vorjahre außerbilanziell zu kürzen
(Bestätigung des BMF-Schreibens vom 28. Mai 2002, BStBl I 2002, 603
Tz. 8).
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