Der Verein Hamara Bandhan e.V.
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Bei Streit in der Ehe und der Familie hilft Familienmediation.
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§ 162 AO
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Urteil vom 6. Juni 2007 II R 17/06
1. Ein mehrere freigebige Zuwendungen
zusammenfassender Schenkungsteuerbescheid, der die einzelnen der Besteuerung
unterworfenen Lebenssachverhalte nicht konkret bezeichnet, ist mangels
hinreichender inhaltlicher Bestimmtheit nichtig (BFH-Urteil vom
15. März 2007 II R 5/04, BStBl II 2007, 472).
2. Bleiben dem FA die Umstände, die es ihm
ermöglichen würden, die Steuer für die Einzelzuwendungen getrennt
festzusetzen, deshalb unbekannt, weil der Steuerpflichtige seine
Mitwirkungspflichten (§ 90 AO), insbesondere seine
Steuererklärungspflichten (§ 149 Abs. 1 AO), verletzt hat, kann
sich das FA darauf beschränken, die Steuer unter Angabe des
mutmaßlichen Zeitraums, in dem mehrere, der Anzahl und Höhe nach
unbekannte Zuwendungen vorgenommen wurden, nach einem einheitlichen
(Schätz-)Betrag, der alle Zuwendungen umfassen soll, einheitlich
festzusetzen.
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Urteil vom 24. April 2007
I R 39/04
1. Ficht ein Vergütungsschuldner einen gegen
ihn gemäß § 50a Abs. 5 EStG 1990 ergangenen
Haftungsbescheid an, so ist der Vergütungsgläubiger, auf den sich die
Inanspruchnahme aus dem Haftungsbescheid bezieht, zu dem finanzgerichtlichen
Verfahren nicht notwendig beizuladen (Bestätigung der ständigen
Rechtsprechung).
2. Die Haftung des Vergütungsschuldners
gemäß § 50a Abs. 5 EStG 1990 wird nicht dadurch
ausgeschlossen, dass das Besteuerungsrecht für die von dem
Vergütungsgläubiger erzielten Einkünfte nach Maßgabe des
betreffenden Doppelbesteuerungsabkommens dem Ansässigkeitsstaat zusteht und
Deutschland daher diese Einkünfte nicht besteuern darf.
3. Ein beschränkt Steuerpflichtiger mit
Einkünften gemäß § 50a Abs. 4 Satz 1 Nrn. 1 bis 3
EStG 1990 n.F. unterliegt im Anmeldungszeitraum 1993 dem Steuerabzug nach
§ 50a Abs. 4 Sätze 3, 5 und 6 EStG 1990 n.F. mit seinen
Bruttoeinnahmen. Nur wenn der beschränkt Steuerpflichtige Ausgaben hat,
welche unmittelbar mit der betreffenden wirtschaftlichen Tätigkeit
zusammenhängen, aus der die zu versteuernden Einkünfte erzielt worden
sind, und wenn diese Ausgaben dem Vergütungsschuldner mitgeteilt werden,
sind die Ausgaben bereits im Rahmen des Abzugs- bzw. eines ggf. nachfolgenden
Haftungsverfahrens zu berücksichtigen. Soweit § 50a Abs. 4
Satz 5 und 6 EStG 1990 n.F. dies ausschließt, verstößt die
Vorschrift gegen Gemeinschaftsrecht und ist sie deswegen in normerhaltender
Weise zu reduzieren (Anschluss an EuGH-Urteil vom 3. Oktober 2006
Rs. C-290/04 "Scorpio", IStR 2006, 743).
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Urteil vom 27. Februar 2007
VII R 60/05
Bei der Ermittlung der Haftungsquote für die
Umsatzsteuer sind die im Haftungszeitraum getilgten Lohnsteuern weder bei den
Gesamtverbindlichkeiten noch bei den geleisteten Zahlungen zu
berücksichtigen.
§ 162 AO 1977
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Urteil vom 7. November 2006
VIII R 81/04
Die
subjektiven und objektiven Voraussetzungen einer Steuerhinterziehung
gemäß §§ 169 Abs. 2 Satz 2, 370 AO 1977
sind dem Grunde nach auch bei der Verletzung von Mitwirkungspflichten immer mit
an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit festzustellen. Dies gilt auch
für die Verletzung sog. erweiterter Mitwirkungspflichten bei
internationalen Steuerpflichten nach § 90 Abs. 2 AO
1977.
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Urteil vom 22. Mai 2006
VI R 15/05
Für
die Durchführung des Veranlagungsverfahrens bedarf es keines Antrags des
Steuerpflichtigen gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG
(mehr), wenn das FA das Veranlagungsverfahren von sich aus bereits
durchgeführt und die Einkommensteuer festgesetzt hat. Dies gilt jedenfalls
dann, wenn bei Erlass des Steuerbescheids aus der insoweit maßgeblichen
Sicht des FA die Voraussetzungen für eine Veranlagung von Amts wegen
vorlagen.
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Urteil vom 18. April 2006
VII R 77/04
1.
Im Abrechnungsverfahren kann nicht geprüft werden, ob das FA die
Vollziehung eines angefochtenen Steuerbescheids bezüglich bereits
verwirkter Säumniszuschläge hätte aufheben
müssen.
2.
Hält das FG die Schätzung der Besteuerungsgrundlagen durch das FA
für rechtswidrig, hat es eine eigene Schätzung
vorzunehmen.
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Urteil vom 18. August
2005 VI R 32/03
1.
Eine Aufteilung von Sachzuwendungen an Arbeitnehmer in Arbeitslohn und
Zuwendungen im betrieblichen Eigeninteresse ist grundsätzlich möglich,
wenn die Zuwendungen bei Würdigung aller Umstände des Einzelfalls
gemischt veranlasst
sind.
2. Bei
gemischt veranlassten Reisen sind für die Aufteilung zunächst die
Kostenbestandteile der Reise abzutrennen, die sich leicht und eindeutig dem
betriebsfunktionalen Bereich und dem Bereich, der sich als geldwerter Vorteil
darstellt, zuordnen lassen. Die danach verbleibenden Kosten sind
grundsätzlich im Wege sachgerechter Schätzung (§ 162 AO
1977) aufzuteilen. Als Aufteilungsmaßstab ist dabei in der Regel das
Verhältnis der Zeitanteile heranzuziehen, in dem Reise-Bestandteile mit
Vorteilscharakter zu den aus betriebsfunktionalen Gründen
durchgeführten Reise-Bestandteilen
stehen.
3. Der Wert
einer dem Arbeitnehmer durch den Arbeitgeber zugewandten Reise kann
grundsätzlich anhand der Kosten geschätzt werden, die der Arbeitgeber
für die Reise aufgewendet hat. Sofern sich ein Beteiligter auf eine
abweichende Wertbestimmung beruft, muss er konkret darlegen, dass eine
Schätzung des üblichen Endpreises am Abgabeort nach den aufgewandten
Kosten dem objektiven Wert der Reise nicht
entspricht.
4. Macht
der Arbeitgeber in schwierigen Fällen, in denen ihm bei Anwendung der
gebotenen Sorgfalt Zweifel über die Rechtslage kommen müssen, von der
Möglichkeit der Anrufungsauskunft (§ 42e EStG) keinen Gebrauch,
so ist ein auf dieser Unterlassung beruhender Rechtsirrtum grundsätzlich
nicht entschuldbar und steht der Inanspruchnahme des Arbeitgebers im Wege der
Haftung nicht entgegen.
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Urteil vom 24. August
2004 VIII R 50/03
1.
§ 52 Abs. 40 Satz 1 EStG (i.d.F. des StÄndG 2003),
wonach die geänderte Fassung des § 32 Abs. 1 Nr. 2 EStG
(Pflegekinder) auf alle Fälle anzuwenden ist, in denen die Einkommensteuer
noch nicht bestandskräftig festgesetzt ist, ist über seinen Wortlaut
hinaus auch auf nicht bestandskräftige Bescheide über Kindergeld
anzuwenden.
2. Bei
der Ermittlung des notwendigen behinderungsbedingten Mehrbedarfs im Rahmen des
§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG ist der Pauschbetrag des
§ 33b Abs. 3 EStG nicht zusätzlich zu den Leistungen der
Eingliederungshilfe und dem Pflegegeld zu berücksichtigen (Änderung
der Rechtsprechung in dem BFH-Urteil vom 15. Oktober 1999
VI R 183/97, BFHE 189, 442, BStBl II 2000,
72).
3. Steht ein
notwendiger behinderungsbedingter Mehrbedarf während der Zeit der
häuslichen Pflege dem Grunde nach fest, ist die Höhe der Aufwendungen
zur Deckung dieses Mehrbedarfs ggf. zu schätzen. Dabei müssen die
Hilfeleistungen der Eltern außer Betracht bleiben und die Beträge
geschätzt werden, die bei Inanspruchnahme fremder Dienstleister angefallen
wären.
4. Bei
einer teilstationären Unterbringung eines behinderten Kindes besteht eine
tatsächliche Vermutung dahin, dass während der Zeit der
häuslichen Pflege ein notwendiger Mehrbedarf mindestens in Höhe des
tatsächlich gezahlten Pflegegeldes
besteht.
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Urteil vom 7. Juli 2004
X R 24/03
Eine
tatsächliche Verständigung zwischen einem Steuerpflichtigen und der
für seine Besteuerung zuständigen Finanzbehörde, deren Gegenstand
die Übernahme von Steuerschulden Dritter ist, bindet die für die
Besteuerung der Begünstigten zuständigen Finanzbehörden nicht,
wenn diese am Zustandekommen der tatsächlichen Verständigung nicht
beteiligt waren.
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Urteil vom 5. Juni 2003
IV R 36/02
1.
Hat ein Gesellschafter, dessen Besteuerungsgrundlagen mangels Abgabe einer
Feststellungserklärung zu schätzen sind, Verluste im Bereich seines
Sonderbetriebsvermögens erlitten, kann sein Anteil am Gesamtgewinn der
Mitunternehmerschaft nur dann mit 0 DM/€ festgestellt werden, wenn
ausreichend Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Sonderbetriebseinnahmen oder
sein Anteil am Gesellschaftsgewinn diesen Verlust auszugleichen
vermögen.
2.
Der Ausgleichsanspruch gegen die KG, der einem Kommanditisten zusteht, weil er
Schulden der KG beglichen hat, gehört zu dessen
Sonderbetriebsvermögen. Wird der Anspruch wertlos, wird der hieraus
resultierende Verlust erst dann realisiert, wenn die Mitunternehmerschaft
--beispielsweise durch Veräußerung aller wesentlichen
Betriebsgrundlagen-- beendet wird.
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Urteil vom 27. Februar 2003
V R 87/01
Geht
in einem Schätzungsfall nach Erlass des Steuerbescheides beim FA innerhalb
der Einspruchsfrist die Steuererklärung ohne weitere Erklärung ein, so
ist dies im Zweifel als Einlegung eines Einspruchs gegen den
Schätzungsbescheid --und nicht als (bloßer) Antrag auf schlichte
Änderung des Schätzungsbescheides-- zu
werten.
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Urteil vom 17. Oktober 2001
I R 103/00
1.
Bei einem Körperschaftsteuerbescheid ist der zu besteuernde
Lebenssachverhalt das in dem betreffenden Jahr bezogene Einkommen, weshalb im
Einspruchsverfahren einzelne Teile des Einkommens dieses Jahres gegeneinander
ausgetauscht werden
können.
2. Ist
eine vGA dem Grunde nach anzunehmen, so ist der Gewinn um die Differenz zwischen
dem tatsächlich vereinbarten Preis und dem Preis zu erhöhen, den
voneinander unabhängige Vertragspartner unter vergleichbaren Umständen
vereinbart hätten
(Fremdvergleichspreis).
3.
Jede Schätzung des FA ist im Klageverfahren voll nachprüfbar. Das FG
kann seine Wahrscheinlichkeitsüberlegungen an die Stelle der des FA setzen,
ohne deshalb die Schätzung des FA als rechtsfehlerhaft einstufen zu
müssen.
4. Das
Akteneinsichtsrecht der Beteiligten erstreckt sich auch auf vom FG beigezogene
"fremde" Steuerakten (Abweichung vom BFH-Urteil vom 18. Dezember 1984
VIII R 195/82, BFHE 142, 558, BStBl II 1986, 226). Ein FG kann jedoch
von der Beiziehung solcher Akten absehen, wenn die Gefahr einer Verletzung von
§ 30 AO 1977 im Falle der Akteneinsichtnahme durch die Beteiligten
besteht.
5. Ein FG
darf die Verwertung der vom FA eingebrachten anonymisierten Daten über
Vergleichsbetriebe nicht schon im Grundsatz
ablehnen.
6. Bei der
Verletzung von Mitwirkungspflichten ist danach zu unterscheiden, ob sich die
Pflicht auf eine Tatbestandsvoraussetzung oder die Rechtsfolge eines
Besteuerungstatbestandes bezieht. Bezieht sie sich auf eine
Tatbestandsvoraussetzung, so löst die Pflichtverletzung eine Reduzierung
des Beweismaßes für die Ermittlung der einzelnen
Tatbestandsvoraussetzung aus. Bezieht sie sich auf eine Rechtsfolge, so
rechtfertigt sie regelmäßig die Schätzung der
Besteuerungsgrundlage.
7.
Verweigert eine inländische Tochtergesellschaft die Auskunft darüber,
wie die mit ihrer ausländischen Muttergesellschaft vereinbarten Preise
zustande gekommen sind, so kann aus der Pflichtverletzung nur gefolgert werden,
dass die vereinbarten Preise durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst
sind. Die vereinbarten Preise können dennoch angemessen sein. Für die
Ermittlung des angemessenen Fremdvergleichspreises trägt das FA die
objektive
Beweislast.
8. Nach
deutschem Steuerrecht bestehen außerhalb der
§§ 140 ff. AO 1977 und der §§ 238 ff.
HGB für vGA keine speziellen Aufzeichnungs- und
Dokumentationspflichten.
9.
Zur Anwendung der sog. Standardmethoden und ihrer Verprobung bei der Ermittlung
des Fremdvergleichspreises einer
Vertriebstochtergesellschaft.
10.
Die Ermittlung des Fremdvergleichspreises kann nicht auf die
Wiederverkaufspreismethode gestützt werden, wenn nur auf die Einkäufe
von drei unverbundenen Produzenten zurückgegriffen werden kann, die
entsprechenden Einkäufe sich nicht auf alle Streitjahre erstrecken und die
Einkünfte nur zu höchstens 5 v.H. des Gesamtumsatzes der
Vertriebsgesellschaft
führen.
11.
Ergibt sich auf der Basis der Preisvergleichs- oder der
Wiederverkaufspreismethode nur eine Bandbreite angemessener
Fremdvergleichspreise, so besteht für die Schätzung eines Mittelwertes
regelmäßig keine Rechtsgrundlage. Die Schätzung muss sich an dem
für den Steuerpflichtigen günstigsten Bandbreitenwert
orientieren.
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Beschluss vom 19. September 2001
XI B 6/01
Besteuerungsgrundlagen
sind auch dann gemäß § 162 AO 1977 zu schätzen, wenn
gegen den Steuerpflichtigen ein Strafverfahren wegen einer Steuerstraftat
eingeleitet worden ist.
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Urteil vom 12. September 2001
VI R 72/97
1.
Unbeschadet der für den Arbeitgeber bestehenden Möglichkeit,
Übernachtungskosten des Arbeitnehmers bei einer doppelten
Haushaltsführung pauschal ohne Lohnsteuerabzug zu erstatten
(Abschn. 43 Abs. 10 LStR 1993, nunmehr R 43 Abs. 11 LStR 2000),
kann der Arbeitnehmer grundsätzlich nur nachgewiesene
Übernachtungskosten als Werbungskosten geltend
machen.
2. Bei einer
Schätzung der Höhe der Übernachtungskosten sind weder die
vorgenannten Pauschbeträge noch tarifvertragliche Bestimmungen über
die Höhe von Auslösungsbeträgen
maßgeblich.
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Beschluss vom 10. Mai 2001
I S 3/01
1.
Nach deutschem Steuerrecht bestehen für vGA keine speziellen Aufzeichnungs-
oder Dokumentationspflichten. Es bestehen allerdings die allgemeinen
Auskunftspflichten (§ 93, § 200 AO 1977), die Verpflichtung
zur Vorlage von Urkunden (§ 97, § 200 AO 1977) und ggf. auch
die erhöhten Mitwirkungspflichten nach § 90 Abs. 2 AO
1977.
2. Eine
Dokumentation dient lediglich dem Nachweis, dass der Steuerpflichtige sich bei
der Festsetzung seines Verrechnungspreises von Überlegungen leiten
ließ, die auch ein fremder Dritter angestellt hätte. Sie erlaubt nur
in Grenzen den Rückschluss auf die Unangemessenheit des tatsächlich
angesetzten Preises. In keinem Fall dient sie dem Nachweis des angemessenen
Fremdvergleichspreises der Höhe
nach.
3. Eine
inländische Tochtergesellschaft hat regelmäßig keine
Möglichkeit, Kalkulationsunterlagen ihrer ausländischen
Muttergesellschaft zu beschaffen. Die Nichtbeschaffung löst deshalb nicht
die Rechtsfolge des § 90 Abs. 2 AO 1977
aus.
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Urteil vom 29. März 2001 IV R
67/99
Ein
buchführungspflichtiger, aber pflichtwidrig keine Bücher
führender Landwirt (sog. Schätzungslandwirt) kann gegenüber einer
Richtsatzschätzung keine individuellen gewinnmindernden Besonderheiten
seines Betriebs geltend machen, die Schätzung aber jederzeit durch
Einrichtung einer Buchführung oder Führung von Aufzeichnungen
vermeiden, die eine Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG
ermöglichen.
§ 162 Abs. 1 AO 1977
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Urteil vom 16. September
2004 X R 19/03
Eine
vom Anleger anlässlich der Vermittlung eines komplexen und
beratungsintensiven Kombinationsprodukts (hier: "Kombi-Rente", bestehend aus
einer sofort beginnenden Leibrente gegen Einmalbeitrag, einem langfristigen
Darlehen, einer Kapitalanlage in Investmentfondsanteilen und einer
Risiko-Lebensversicherung) an den Vermittler zu zahlende Provision kann von den
Vertragsparteien im Regelfall nicht mit steuerlicher Wirkung
ausschließlich der Vermittlung des Darlehens zugeordnet
werden.
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Urteil vom 20. Dezember 2000 I R
50/00
1.
Zur Adressierung und Bekanntgabe eines Feststellungsbescheides gemäß
§ 18 AStG i.V.m. § 183 Abs. 1 AO
1977.
2. Grobe
Schätzungsfehler bei der Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen führen
regelmäßig nur zur Rechtswidrigkeit und nicht zur Nichtigkeit des
Schätzungsbescheides. Anders verhält es sich allerdings, wenn das FA
bewusst und willkürlich zum Nachteil des Steuerpflichtigen schätzt
(Anschluss an BFH-Beschluss vom 14. April 1989 III B 5/89, BFHE
156, 376, BStBl II 1990, 351; Urteil vom 1. Oktober 1992
IV R 34/90, BFHE 169, 503, BStBl II 1993,
259).
§ 162 Abs. 1 Satz 1 AO 1977
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Urteil vom 4. Oktober
2006 VIII R 53/04
1.
Der Senat hält an seiner Rechtsprechung (BFH-Urteil vom 25. November
1997 VIII R 4/94, BFHE 184, 255, BStBl II 1998, 461) fest, dass im
Rahmen einer Außenprüfung ermittelte Tatsachen bei der Änderung
eines unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangenen Steuerbescheides nur
ausnahmsweise nicht verwertet werden dürfen, wenn ein sog. qualifiziertes
materiell-rechtliches Verwertungsverbot zum Zuge
kommt.
2.
Auskunftsbegehren dürfen auch an Dritte gerichtet werden, wenn der
Steuerpflichtige unbekannt ist und ein hinreichender Anlass aufgrund konkreter
Umstände oder allgemeiner, auch branchenspezifischer, Erfahrungen
besteht.
3. Liegen
die Voraussetzungen für ein qualifiziertes Verwertungsverbot vor, weil ein
weiteres Beweismittel nur unter Verletzung von Grundrechten oder in strafbarer
Weise von der Finanzbehörde erlangt worden ist, so kann dieses
Verwertungsverbot ausnahmsweise im Wege einer sog. Fernwirkung auch der
Verwertung dieses nur mittelbaren --isoliert betrachtet rechtmäßig
erhobenen-- weiteren Beweismittels
entgegenstehen.
§ 162 Abs. 1 und 2 AO 1977
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Urteil vom 26. Februar
2004 XI R 25/02
1.
Auch nicht buchführungspflichtige Gewerbetreibende sind verpflichtet, ihre
Betriebseinnahmen gemäß § 22 UStG i.V.m.
§§ 63 bis 68 UStDV einzeln
aufzuzeichnen.
2. Im
Taxigewerbe erstellte Schichtzettel sind gemäß § 147
Abs. 1 AO 1977 aufzubewahren. Sie genügen den sich aus der
Einzelaufzeichnungspflicht ergebenden
Mindestanforderungen.
§§ 162 Abs. 1 und 2, 173 Abs. 1 Nr. 2 AO 1977
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Urteil vom 16. September
2004 IV R 62/02
Der
Steuerpflichtige handelt in aller Regel grob schuldhaft i.S. des § 173
Abs. 1 Nr. 2 AO 1977, wenn er die Frist zur Abgabe der
Steuererklärungen versäumt und den Erlass eines
Schätzungsbescheids veranlasst. Dieses Verschulden wirkt bis zur
Bestandskraft des Schätzungsbescheids fort und wird nicht etwa durch ein
späteres leichtes Verschulden des Steuerpflichtigen bei der Anfechtung
dieses Bescheids verdrängt.
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