Der Verein Hamara Bandhan e.V.
braucht Ihre Unterstützung.
Bei Streit in der Ehe und der Familie hilft Familienmediation.
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§ 160 AO
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Urteil vom 8. April 2008
VIII R 61/06
1. Auch gegen gesetzlich zur Verschwiegenheit
verpflichtete und zur Verweigerung von Auskünften berechtigte Personen, wie
Steuerberater und Wirtschaftsprüfer, kann eine Außenprüfung
angeordnet werden.
2. Die Rechtmäßigkeit der
Prüfungsanordnung wird nicht durch die spätere Form der
Durchführung der Außenprüfung beeinträchtigt.
3. Für eine vorbeugende Unterlassungsklage
gegen die Finanzbehörde, sich bereits vor Beginn der
Außenprüfung zu verpflichten, keine mandantenbezogenen Kopien oder
Kontrollmitteilungen anzufertigen, fehlt in aller Regel das erforderliche
besondere Rechtsschutzbedürfnis.
4. Die Finanzbehörde muss im Einzelfall im
Rahmen pflichtgemäßer Ermessensausübung über die
Anfertigung von Kontrollmitteilungen entscheiden und den Steuerpflichtigen
(Berufsträger) rechtzeitig von einer entsprechenden Absicht informieren.
Dem Steuerpflichtigen wird dadurch die Möglichkeit eröffnet, sich mit
den gesetzlich eingeräumten Rechtsbehelfen im konkreten Fall gegen die
Umsetzung zur Wehr zu setzen.
§ 160 AO 1977
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Urteil vom 14. Mai 2002
IX R 31/00
1.
Die Befugnis des Steuerberaters zur Zeugnisverweigerung nach § 84
Abs. 1 FGO i.V.m. § 102 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b AO
1977 bezieht sich auch auf die Identität des Mandanten und die Tatsache
seiner Beratung.
2.
Ergeben sich solche Tatsachen aus vorzulegenden Urkunden (Postausgangsbuch,
Fahrtenbuch), so erstreckt sich das Zeugnisverweigerungsrecht auch darauf
(§ 85 FGO i.V.m. § 104 Abs. 1 AO
1977)
§ 160 Abs. 1 Satz 1 AO 1977
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Urteil vom 25. Februar
2004 I R 31/03
Der
Emittent von Inhaberschuldverschreibungen (§§ 793 ff. BGB)
im Rahmen bankseitig angebotener sog. Commercial Paper Programme ist nicht
verpflichtet, dem an ihn gerichteten Verlangen des FA gemäß
§ 160 Abs. 1 Satz 1 AO 1977 nachzukommen und die
Gläubiger der verbrieften Ansprüche und der hierauf zu zahlenden
Zinsen zu benennen. Das Benennungsverlangen ist regelmäßig unzumutbar
und unverhältnismäßig und damit
ermessensfehlerhaft.
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Urteil vom 1. April 2003
I R 28/02
Sprechen
konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Anteile an einer ausländischen
Basisgesellschaft treuhänderisch für Dritte gehalten werden, kann das
FA gemäß § 160 Abs. 1 Satz 1 AO 1977 deren
Benennung verlangen.
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