Der Verein Hamara Bandhan e.V.
braucht Ihre Unterstützung.
Bei Streit in der Ehe und der Familie hilft Familienmediation.
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§ 155 AO
§ 155 AO 1977
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Beschluss vom 22. Dezember
2006 VII B 121/06
1.
Kontrollbesuche der Steuerfahndung in Räumlichkeiten, die an Prostituierte
zur Ausübung ihrer Erwerbstätigkeit vermietet worden sind, sind
grundsätzlich --in angemessener und zumutbarer Häufigkeit-- zur
Aufdeckung und Ermittlung unbekannter Steuerfälle i.S. des § 208
Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AO 1977 hinreichend veranlasst. Der
mögliche (Neben-)Effekt, die Prostituierten zu veranlassen, ihre
steuerlichen Pflichten zu erfüllen bzw. am "Düsseldorfer Verfahren"
teilzunehmen, ist mit dem Ermittlungsauftrag der Steuerfahndung nicht
unvereinbar.
2. Der
Vermieter kann sich gegenüber den Kontrollbesuchen nicht auf ein
Abwehrrecht als Inhaber des Hausrechts an den vermieteten Räumen bzw. an
den gemeinschaftlich zu nutzenden Bereichen berufen, da die Kontrollbesuche bei
den Mieterinnen selbst nicht als "Eingriffe und Beschränkungen" i.S. des
Art. 13 Abs. 7 GG zu qualifizieren
sind.
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Urteil vom 13. September 2000
I R 61/99
1.
Die für die Nutzungsüberlassung eines partiarischen Darlehens gezahlte
erfolgsabhängige Vergütung kann gewinn-, aber auch umsatzabhängig
sein.
2. Diese
Vergütung unterfällt dem Begriff "Zinsen" i.S. des § 43
Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG und damit auch der Kapitalertragsteuer
(Bestätigung des Senatsurteils vom 25. März 1992
I R 41/91, BFHE 168, 239, BStBl II 1992,
889).
3. Gibt der
Steuerpflichtige keine Anmeldung zur Kapitalertragsteuer ab, kann das FA
anstelle eines Haftungsbescheides einen Nachforderungsbescheid gemäß
§ 167 Abs. 1 Satz 1 AO 1977 erlassen. Das ändert aber
nichts daran, dass es sich materiell um die Geltendmachung eines Haftungsanspruchs
handelt, so dass die Voraussetzungen gemäß § 44 Abs. 5
EStG erfüllt sein müssen (Abgrenzung vom Senatsurteil vom
24. März 1998 I R 120/97, BFHE 186, 98, BStBl II 1999,
3).
§ 155 Abs. 1 AO
§ 155 Abs. 1 AO 1977
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Urteil vom 7. Juli 2004
VI R 171/00
Wenn
ein Arbeitgeber die Lohnsteuer trotz gesetzlicher Verpflichtung nicht anmeldet
und abführt, kann das Finanzamt sie durch Schätzungsbescheid
festsetzen. Die Möglichkeit, einen Haftungsbescheid zu erlassen, steht
nicht entgegen.
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Urteil vom 28. Februar 2002 V
R 42/01
1.
Eine Steuererklärung ohne die gesetzlich vorgeschriebene Unterschrift ist
zwar unwirksam. Dieser Mangel ist aber unbeachtlich, wenn auf eine solche
Steuererklärung ein wirksamer Steuerbescheid
ergeht.
2. Eine
Zustimmung zu einer Steueranmeldung ist ein Verwaltungsakt, wenn sie dem
Steuerpflichtigen durch eine Abrechnung bekannt gegeben
wird.
§ 155 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 4 AO 1977
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Urteil vom 23. November 2001
VI R 125/00
1.
Eine Entscheidung der Familienkasse, mit der diese eine Kindergeldfestsetzung
aufgehoben hat, erwächst in Bestandskraft, sofern die Familienkasse das
Bestehen eines Anspruchs auf Kindergeld deshalb verneint hat, weil nach
sachlicher Prüfung die Anspruchsvoraussetzungen nicht gegeben
sind.
2. Auf einen
derartigen Bescheid finden die Vorschriften der §§ 173 ff.
AO 1977 über die Änderung und Aufhebung von Steuerbescheiden
entsprechende
Anwendung.
3. Einem
--neuerlichen-- Antrag i.S. des § 67 EStG auf Festsetzung von
Kindergeld für Zeiträume, für die die Familienkasse nach
sachlicher Prüfung das Bestehen eines Kindergeldanspruchs verneint hat,
steht die Bestandskraft
entgegen.
4. Der
für das Kind ergangene Einkommensteuerbescheid stellt für die
Kindergeldfestsetzung keinen Grundlagenbescheid
dar.
5. Die
Familienkasse und nachfolgend das FG haben selbständig die Höhe der
Einkünfte und Bezüge des Kindes zu
ermitteln.
6. Nimmt
das FG an, Werbungskosten des Kindes in einer bestimmten Höhe stellten eine
nachträglich bekannt gewordene neue Tatsache i.S. des § 173
Abs. 1 Nr. 2 AO 1977 dar, bedarf es dazu konkreter tatsächlicher
Feststellungen zu Art und Umfang der betreffenden
Aufwendungen.
§ 155 Abs. 1 Satz 2 AO 1977
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Beschluss vom 25. November 2002
GrS 2/01
Die
Festsetzungsfrist ist nicht gemäß § 169 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1
AO 1977 gewahrt, wenn der Steuerbescheid, der vor Ablauf der Festsetzungsfrist
den Bereich der für die Steuerfestsetzung zuständigen
Finanzbehörde verlassen hat, dem Empfänger nicht
zugeht.
§ 155 Abs. 1 Satz 3 AO
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Urteil vom 22. April 2009
I R 53/07
1. Die Erstattung einbehaltener und
abgeführter Kapitalertragsteuer setzt entweder den Erlass eines
Freistellungsbescheids oder eine Änderung oder Aufhebung der
Steueranmeldung voraus, auf der die Abführung der Steuer beruht. Der
Freistellungsanspruch kann, wenn der Kapitalertrag weder der unbeschränkten
noch der beschränkten Steuerpflicht unterliegt, auf eine analoge Anwendung
von § 50d Abs. 1 EStG 2002 gestützt werden. Zuständig
für die Entscheidung über dieses Freistellungsbegehren ist das FA
(Bestätigung der ständigen Senatsrechtsprechung).
2. Die Körperschaftsteuer für
Kapitalerträge i.S. von § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG 2002,
die nach § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 3
i.V.m. § 31 Abs. 1 Satz 1 KStG 2002 dem Steuerabzug
unterliegen, ist bei einer beschränkt steuerpflichtigen Kapitalgesellschaft
als Bezieherin der Einkünfte nach § 32 Abs. 1 Nr. 2
KStG 2002 durch den Steuerabzug abgegolten. Dass die Kapitalerträge nach
§ 8b Abs. 1 KStG 2002 bei der Ermittlung des Einkommens einer
Kapitalgesellschaft außer Ansatz bleiben, ändert daran nichts.
3. Der Einbehalt von Kapitalertragsteuer auf
Dividenden einer im Inland ansässigen Kapitalgesellschaft an eine in der
Schweiz ansässige Kapitalgesellschaft verstößt nicht gegen die
Kapitalverkehrfreiheit; eine etwaige doppelte Besteuerung ist nach Art. 24
Abs. 2 Nr. 2 DBA-Schweiz 1971 durch entsprechende steuerliche
Entlastungsmaßnahmen in der Schweiz zu vermeiden.
§ 155 Abs. 1 Satz 3 AO 1977
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Urteil vom 28. Juni 2005
I R 33/04
1.
Im Freistellungsverfahren nach § 50d EStG 1997 ist nur darüber zu
befinden, ob aus den darin bestimmten Gründen eine Freistellung von der
deutschen Steuer geboten ist. Die Frage, ob steuerpflichtige Einkünfte
vorliegen oder ob diese Einkünfte aus anderen Gründen von der
Besteuerung freizustellen sind, ist demgegenüber außerhalb des
Verfahrens nach § 50d EStG 1997 zu entscheiden. Diese Entscheidung
obliegt nicht dem Bundesamt für Finanzen, sondern dem nach den allgemeinen
Regeln zuständigen FA (Bestätigung des Senatsurteils vom
19. November 2003 I R 22/02, BFHE 205, 37, BStBl II 2004,
560).
2. Zur
Unterscheidung zwischen einem Freistellungsbescheid gemäß
§ 50d Abs. 1 Satz 2 EStG 1997 und einer
Freistellungsbescheinigung gemäß § 50d Abs. 3
Satz 1 EStG 1997 (Anschluss an Senatsurteile vom 11. Oktober 2000
I R 34/99, BFHE 193, 336, BStBl II 2001, 291; vom 20. März
2002 I R 38/00, BFHE 198, 514, BStBl II 2002,
819).
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Urteil vom 19. November
2003 I R 22/02
1.
Trägt der Veranstalter eines Konzerts die Kosten für den Transport des
von ihm engagierten Künstlers zum Veranstaltungsort und für die
Übernachtung und Verpflegung des Künstlers im Zusammenhang mit der
Veranstaltung, so führt dies regelmäßig zu Einnahmen des
Künstlers (Abgrenzung zum Senatsurteil vom 27. Juli 1988
I R 28/87, BFHE 155, 479, BStBl II 1989,
449).
2. Ein
Künstler erzielt Einnahmen "für das Kalenderjahr" i.S. des
Art. 17 Abs. 1 DBA-USA, wenn die Einnahmen eine in dem betreffenden
Kalenderjahr erbrachte Leistung des Künstlers abgelten. Auf den Zeitpunkt
des Zuflusses der Einnahmen kommt es in diesem Zusammenhang nicht an.
3. Ist in einem
Vertrag ausdrücklich die Anwendung ausländischen Rechts vereinbart, so
ist nach den Maßstäben jenes Rechts zu prüfen, ob die
vereinbarten Zahlungen als Bruttoentgelte anzusehen sind oder ob der
Vertragspartner zusätzlich die Zahlung von Umsatzsteuer verlangen kann.
4. Bei Anwendung
der "Nullregelung" gemäß § 52 Abs. 2 UStDV a.F.
erzielt der ausländische Unternehmer eine Einnahme in Gestalt der Befreiung
von seiner Umsatzsteuerschuld (Bestätigung der Senatsurteile vom
30. Mai 1990 I R 57/89, BFHE 161, 97, BStBl II 1990, 967, und
I R 6/88, BFHE 163, 24, BStBl II 1991,
235).
5. Weder das
DBA-USA noch der Freundschafts-, Handels- und Schifffahrtsvertrag zwischen
Deutschland und den USA enthalten ein Meistbegünstigungsgebot des Inhalts,
dass in den USA ansässige Personen unter ansonsten vergleichbaren
Umständen nicht höher besteuert werden dürfen als in Deutschland
oder im Gebiet der Europäischen Union Ansässige.
6. Im
Freistellungsverfahren nach § 50d EStG ist nur darüber zu
befinden, ob aus den dort genannten Gründen eine Freistellung von der
deutschen Steuer geboten ist. Die Frage, ob steuerpflichtige Einkünfte
vorliegen oder ob diese Einkünfte aus anderen Gründen von der
Besteuerung freizustellen sind, ist demgegenüber außerhalb des
Verfahrens nach § 50d EStG zu entscheiden. Diese Entscheidung obliegt
nicht dem Bundesamt für Finanzen, sondern dem nach den allgemeinen Regeln
zuständigen Finanzamt.
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Urteil vom 20. März 2002
I R 38/00
1.
§ 42 AO 1977 erfasst auch beschränkt Steuerpflichtige
(Bestätigung des Senatsurteils vom 29. Oktober 1997
I R 35/96, BFHE 184, 476, BStBl II 1998,
235).
2. Werden im
Inland erzielte Einnahmen zur Vermeidung inländischer Steuer durch eine
ausländische Basisgesellschaft in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft
"durchgeleitet", so kann ein Gestaltungsmissbrauch unabhängig davon
vorliegen, ob der Staat, in dem die Kapitalgesellschaft ihren Sitz hat, ein
Niedrigsteuerland ist (ebenfalls Bestätigung des Senatsurteils in BFHE 184,
476, BStBl II 1998,
235).
3. Die in
§ 50d Abs. 1 a EStG 1990/1994 getroffene Regelung ist
rechtmäßig. Sie geht dem Abkommensrecht vor. Sie ist jedenfalls bei
Einschaltung einer ausländischen Basisgesellschaft gemeinschaftsrechtlich
unbedenklich und von dem in Art. 1 Abs. 2 der
Mutter/Tochter-Richtlinie der EG 90/435 EWG vom 23. Juli 1990 enthaltenen
Missbrauchsvorbehalt
gedeckt.
4. Die
Steuerentlastung gemäß § 50d Abs. 1 Satz 1 EStG
1990/1994 ist der zwischengeschalteten ausländischen Gesellschaft nach
§ 50d Abs. 1 a EStG 1990/1994 zu versagen, soweit an ihr
Personen beteiligt sind, denen die Steuerentlastung nicht zustände, wenn
sie die Einkünfte unmittelbar erzielten. Darauf, welche Personen ihrerseits
an den Gesellschaften beteiligt sind, kommt es nicht
an.
5. Bei dem zur
Erstattung gemäß § 50d Abs. 1 Satz 1 EStG 1990/
1994 erforderlichen Freistellungsbescheid handelt es sich um einen
Steuerbescheid i.S. des § 155 Abs. 1 Satz 3 AO 1977
(Bestätigung des Senatsurteils vom 11. Oktober 2000
I R 34/99, BFHE 193, 336, BStBl II 2001,
291).
§ 155 Abs. 2 AO
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Urteil vom 22. Juli 2008
IX R 74/06
Bestimmen die Parteien eines Aktienkaufvertrages
den im Jahr des Vertragabschlusses zunächst nur vorläufig festgelegten
Kaufpreis aufgrund eines erst im folgenden Jahr zu erstellenden Wertgutachtens
und machen sie die Besitzübertragung von der vollständigen Zahlung des
Kaufpreises abhängig, geht das wirtschaftliche Eigentum an den Anteilen
noch nicht mit Abschluss des Kaufvertrags auf den Erwerber über.
§ 155 Abs. 2 AO 1977
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Urteil vom 24. Mai 2006 I R
93/05
1.
Ein Anspruch auf Korrektur eines Folgebescheids nach Maßgabe des
§ 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO 1977 muss im gerichtlichen
Verfahren im Wege der Verpflichtungsklage geltend gemacht
werden.
2. Die
Aufhebung eines Feststellungsbescheids (Grundlagenbescheid) führt nur dann
dazu, dass der bisher in diesem Bescheid beurteilte Sachverhalt nunmehr
unmittelbar im Einkommensteuerbescheid (Folgebescheid) beurteilt werden kann,
wenn sie als Erlass eines negativen Feststellungsbescheids zu werten ist.
Anderenfalls bleibt der betreffende Sachverhalt einer Überprüfung im
Einkommensteuerverfahren
entzogen.
3. Wird
ein als Grundlagenbescheid wirkender Feststellungsbescheid aufgehoben, ohne dass
damit der Erlass eines negativen Feststellungsbescheids verbunden ist, so muss
eine von dem Feststellungsbescheid ausgelöste Änderung des
Folgebescheids rückgängig gemacht
werden.
4. Ein
Antrag auf Änderung eines Folgebescheids nach § 175 Abs. 1
Satz 1 Nr. 1 AO 1977 hemmt den Ablauf der Festsetzungsfrist nach
Maßgabe des § 171 Abs. 3 AO
1977.
§ 155 Abs. 3 AO 1977
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Urteil vom 17. November 2005
III R 8/03
1.
Ein für die Erben des verstorbenen Steuerschuldners bestimmter
Steuerbescheid, der an die Gesamtrechtsnachfolger, Erbengemeinschaft X,
adressiert ist, ist nicht wegen ungenauer Bezeichnung der Inhaltsadressaten
unwirksam, wenn in den Erläuterungen des Bescheids auf einen
Betriebsprüfungsbericht verwiesen wird, in dem die Beteiligten der
Erbengemeinschaft namentlich aufgeführt
sind.
2. Wird bei
einer Betriebsaufspaltung zwischen einer Betriebs-GmbH und einem
Besitzeinzelunternehmer das Kapital der Betriebs-GmbH erhöht und
übernimmt ein Dritter eine Stammeinlage zum Nennwert, liegt eine Entnahme
des Besitzunternehmers in Höhe der Differenz zwischen dem höheren Wert
des übernommenen Anteils und der geleisteten Einlage
vor.
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Urteil vom 28. Juli 2005
III R 48/03Vorinstanz:
FG Nürnberg vom 24. April 2002 III 15/2001
1.
Wird in dem Rechtsstreit zwischen FA und einem Ehegatten um die
Zulässigkeit eines Antrags auf getrennte Veranlagung das FA gerichtlich
verpflichtet, den Ehegatten getrennt zu veranlagen, erstreckt sich diese im
Tenor des Urteils ausgesprochene Verpflichtung nur auf die Veranlagung des
Ehegatten, der den Rechtsstreit geführt hat, nicht auch auf die Veranlagung
des anderen Ehegatten, selbst wenn er zum Verfahren beigeladen
war.
2. Der
gegenüber dem beigeladenen Ehegatten ergangene Zusammenveranlagungsbescheid
ist nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO 1977 aufzuheben
und eine getrennte Veranlagung durchzuführen. Auf
Festsetzungsverjährung kann sich der beigeladene Ehegatte nicht berufen.
Der Ablauf der Festsetzungsfrist ist solange gehemmt, bis über den Antrag
auf getrennte Veranlagung unanfechtbar entschieden worden ist (Fortführung
des Senatsurteils vom 3. März 2005 III R 22/02, BFH/NV 2005,
1657).
§ 155 Abs. 4 AO 1977
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Urteil vom 29. März 2001 III
R 1/99
Für
die erstmalige Festsetzung der Investitionszulage besteht eine Anlaufhemmung
weder nach § 170 Abs. 2 Nr. 1 noch nach § 170
Abs. 3 AO 1977. Die Anlaufhemmung nach § 170 Abs. 3 AO 1977
greift indes für die Aufhebung oder Änderung von unter dem Vorbehalt
der Nachprüfung durchgeführten Festsetzungen der Investitionszulage
mit der Folge ein, dass der Vorbehalt der Nachprüfung nach § 164
Abs. 4 Satz 1 AO 1977 nicht vor dem Ablauf der durch § 170
Abs. 3 AO 1977 verlängerten Änderungsfrist
wegfällt.
§ 155 Abs. 6 a.F. AO
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