Urteil vom 9. Dezember 2008
VII R 47/07
1. Kontrollmitteilungen aus Anlass von
Bankenprüfungen sind, wenn keine legitimationsgeprüften Konten oder
Depots betroffen sind, nach § 194 Abs. 3 AO grundsätzlich
ohne besonderen Anlass zulässig. Aus § 30a Abs. 1 AO ergibt
sich keine weitergehende Auswertungsbeschränkung "im Bankenbereich".
2. Ein bankinternes Aufwandskonto ist kein
legitimationsgeprüftes Konto i.S. des § 154 Abs. 2 AO.
Buchungsbelege zu diesem Konto, die ein legitimationsgeprüftes Konto oder
Depot betreffen, fallen gleichwohl unter den Schutz des § 30a
Abs. 3 Satz 2 AO, weil sie notwendigerweise auch zu diesem Kundenkonto
gehören.
3. § 30a Abs. 3 AO entfaltet auch
im Rahmen nicht strafrechtlich veranlasster, typisch steuerrechtlicher
Ermittlungen zur Gewinnung von Prüfmaterial für die Veranlagung keine
"Sperrwirkung", wenn ein hinreichender Anlass für die Kontrollmitteilung
besteht (Abgrenzung zum BFH-Beschluss vom 28. Oktober 1997
VII B 40/97, BFH/NV 1998, 424).
4. "Hinreichend veranlasst" ist eine
Kontrollmitteilung dann, wenn das zu prüfende Bankgeschäft
Auffälligkeiten aufweist, die es aus dem Kreis der alltäglichen und
banküblichen Geschäfte hervorheben oder eine für
Steuerhinterziehung besonders anfällige Art der Geschäftsabwicklung
erkennen lassen, die --mehr als es bei Kapitaleinkünften aus bei Banken
geführten Konten und Depots stets zu besorgen ist-- dazu verlockt, solche
Einkünfte dem FA zu verschweigen, wenn also eine erhöhte
Wahrscheinlichkeit der Entdeckung unbekannter Steuerfälle besteht.
5. Der hinreichende Anlass für die
"Nachprüfung der steuerlichen Verhältnisse" muss sich anhand der
konkreten Ermittlungen im Einzelfall und der in vergleichbaren
Prüfsituationen gewonnenen verallgemeinerungsfähigen Erkenntnisse
nachvollziehbar ergeben.