Der Verein Hamara Bandhan e.V.
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Bei Streit in der Ehe und der Familie hilft Familienmediation.
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§ 152 AO
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Urteil vom 2. April 2008
II R 4/06
Behält ein Unternehmen, dessen
Geschäftszweck nach außen lediglich auf die Vermittlung von
Spielgemeinschaften und Spielverträgen gerichtet ist, die ihm von den
Spielern zum Einsatz bei einer genehmigten Lotterie überlassenen Mittel
für sich und erhalten die Spieler die Gewinne, die beim
absprachegemäßen Abschluss von Lotterieverträgen angefallen
wären, aus den Einsätzen ausgezahlt, veranstaltet es eine der
Lotteriesteuer unterliegende Lotterie.
§ 152 AO 1977
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Urteil vom 7. Juli 2005
V R 63/03Vorinstanz:
FG Düsseldorf vom 18. Juli 2003
18 K 5779/02 AO(EFG
2004, 17)
1.
Die Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung, die ein zur Abgabe monatlicher
Umsatzsteuer-Voranmeldungen verpflichteter Unternehmer zu berechnen, anzumelden
und zu entrichten hat, wenn das FA ihm die Fristen für die Abgabe der
Umsatzsteuer-Voranmeldungen und für die Entrichtung der
Umsatzsteuer-Vorauszahlungen um einen Monat verlängert hat, ist eine
Steueranmeldung.
2.
Daher kann die Finanzbehörde als Sanktion gegen die verspätete
Erfüllung der Verpflichtung zur Berechnung, Anmeldung und Entrichtung einer
Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung einen Verspätungszuschlag
festsetzen.
3. Eine
auf Antrag gewährte Dauerfristverlängerung gilt so lange fort, bis der
Unternehmer seinen Antrag zurücknimmt oder das FA die
Fristverlängerung widerruft; während der Geltungsdauer der
Fristverlängerung muss der Unternehmer die Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung
für das jeweilige Kalenderjahr anmelden und
entrichten.
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Urteil vom 10. Oktober 2001 XI
R 41/00
1.
Der Verspätungszuschlag dient der (repressiven) Sanktion einer
Pflichtverletzung und der in die Zukunft gerichteten
Prävention.
2.
Der Steuerpflichtige hat kein an den Bearbeitungsstand des FA gekoppeltes Recht
zur Nichtabgabe der Steuererklärung. Der Umstand, ob durch die
verspätete Abgabe der Erklärung das laufende Veranlagungsgeschäft
gestört worden ist, kann aber im Rahmen der Ermessensausübung als
eines von mehreren anderen Kriterien angemessen berücksichtigt
werden.
3. Die
Festsetzung des Verspätungszuschlags kann binnen Jahresfrist nachgeholt
werden.
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Urteil vom 26. September 2001
IV R 29/00
1.
Die Festsetzung eines Verspätungszuschlags ist grundsätzlich auch dann
nicht zu beanstanden, wenn das FA die Veranlagung erst ein halbes Jahr nach
Abgabe der Steuererklärung vornimmt, der Steuerpflichtige zuvor aber eine
großzügig gewährte Fristverlängerung um mehr als ein halbes
Jahr überzogen hatte (Anschluss an BFH-Urteil vom 19. Juni 2001
X R 83/98, BStBl II 2001,
618).
2.
Formmängel i.S. von § 126 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 AO 1977
können durch eine Einspruchsentscheidung auch dann noch geheilt werden,
wenn der Einspruchsführer zuvor eine Untätigkeitsklage erhoben
hat.
§ 152 Abs. 1 AO
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Urteil vom 26. April 2001
V R 9/01
Die
Finanzbehörde ist --entgegen Abschn. 228 Abs. 2 UStR 2000-- nicht
berechtigt, einen Verspätungszuschlag festzusetzen, wenn der Unternehmer
einen Antrag auf Dauerfristverlängerung nach dem 10. Januar eines
Jahres abgibt.
§ 152 Abs. 1 Satz 1 AO 1977
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Urteil vom 4. Juli 2002 V
R 31/01
1.
Eine dem Finanzamt per Telefax übermittelte Umsatzsteuer-Voranmeldung auf
einem amtlich vorgeschriebenen Vordruck ist
wirksam.
2. Die
Verwaltungspraxis, nach der von der Festsetzung eines Verspätungszuschlages
bei einer bis zu fünf Tage verspäteten Umsatzsteuer-Voranmeldung
abzusehen ist, wenn der Steuerpflichtige die angemeldete Steuer gleichzeitig mit
der Abgabe der Steueranmeldung entrichtet (sog. Abgabe-Schonfrist), ist
gerichtlich nicht zu beanstanden.
§ 152 Abs. 1 und 2 AO 1977
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Urteil vom 26. Juni 2002
IV R 63/00
1.
Die Doppelfunktion des Verspätungszuschlags als Sanktion einer
Pflichtverletzung und als in die Zukunft gerichtete Prävention kann bei der
Bemessung dieses Druckmittels in unterschiedlichem Maße von Bedeutung
sein. Jedenfalls wird die verspätete Abgabe der Steuererklärung nicht
dadurch entschuldbar, dass das FA seinerseits die Steuerfestsetzung dann nicht
zeitnah (nach Eingang der Erklärung)
durchführt.
2.
Ein Verspätungszuschlag kann auch in Erstattungsfällen festgesetzt
werden. Beruht die Erstattung jedoch auf einer Steuerfestsetzung von Null
(DM/Euro), so ist dieses Druckmittel von Gesetzes wegen
ausgeschlossen.
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Urteil vom 19. Juni 2001
X R 83/98
Bearbeitet
das FA eine verspätet abgegebene Steuererklärung nicht alsbald nach
Eingang, ist die Festsetzung eines Verspätungszuschlags jedenfalls dann
nicht ermessensfehlerhaft, wenn die Verspätung nicht nur geringfügig
war und die Veranlagung innerhalb einer angemessenen Zeit (hier: 71 Tage)
nach Eingang der Erklärung abschließend gezeichnet worden
ist.
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