Der Verein Hamara Bandhan e.V.
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§ 150 AO 1977
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Beschluss vom
28. November 2006 VII B 54/06
1.
Art. 1 Abs. 1 VO Nr. 1788/2003 ist die
gemeinschaftsrechtliche Grundlage für die Erhebung einer Abgabe für
vermarktete Mengen von Kuhmilch oder anderen Milcherzeugnissen, die die
einzelstaatliche Referenzmenge
überschreiten.
2.
Die nationale Rechtsgrundlage für die Festsetzung der Milchabgabe ist
§ 19 MilchAbgV. Diese Vorschrift findet eine ausreichend bestimmte
Ermächtigungsgrundlage in § 12 Abs. 2 Satz 1 i.V.m.
§ 1 Abs. 2 MOG. Die fehlende Bezeichnung der
gemeinschaftsrechtlichen Rechtsgrundlage in der Rechtsverordnung stellt keinen
Verstoß gegen das Zitiergebot des Art. 80 Abs. 1 Satz 3 GG
dar.
3. Ernstliche
Zweifel, dass § 19 MilchAbgV mit höherrangigem Recht vereinbar
ist, werden weder dadurch begründet, dass die VO Nr. 1788/2003
den Mitgliedstaaten bezüglich der Saldierung mit ungenutzten Teilen der
einzelstaatlichen Referenzmenge Spielräume belässt, noch dadurch, dass
den Mitgliedstaaten die Einführung eines neuen Systems für die
Übertragung von Referenzmengen eröffnet worden
ist.
§ 150 Abs. 1 AO
§ 150 Abs. 1 AO 1977
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Urteil vom 7. Juli 2005
V R 63/03Vorinstanz:
FG Düsseldorf vom 18. Juli 2003
18 K 5779/02 AO(EFG
2004, 17)
1.
Die Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung, die ein zur Abgabe monatlicher
Umsatzsteuer-Voranmeldungen verpflichteter Unternehmer zu berechnen, anzumelden
und zu entrichten hat, wenn das FA ihm die Fristen für die Abgabe der
Umsatzsteuer-Voranmeldungen und für die Entrichtung der
Umsatzsteuer-Vorauszahlungen um einen Monat verlängert hat, ist eine
Steueranmeldung.
2.
Daher kann die Finanzbehörde als Sanktion gegen die verspätete
Erfüllung der Verpflichtung zur Berechnung, Anmeldung und Entrichtung einer
Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung einen Verspätungszuschlag
festsetzen.
3. Eine
auf Antrag gewährte Dauerfristverlängerung gilt so lange fort, bis der
Unternehmer seinen Antrag zurücknimmt oder das FA die
Fristverlängerung widerruft; während der Geltungsdauer der
Fristverlängerung muss der Unternehmer die Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung
für das jeweilige Kalenderjahr anmelden und
entrichten.
§ 150 Abs. 1 Satz 1 AO 1977
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Urteil vom 22. Mai 2006
VI R 15/02
Eine
Einkommensteuererklärung ist auch dann "nach amtlich vorgeschriebenem
Vordruck" abgegeben, wenn ein --auch einseitig-- privat gedruckter oder
fotokopierter Vordruck verwendet wird, der dem amtlichen Muster
entspricht.
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Urteil vom 4. Juli 2002 V
R 31/01
1.
Eine dem Finanzamt per Telefax übermittelte Umsatzsteuer-Voranmeldung auf
einem amtlich vorgeschriebenen Vordruck ist
wirksam.
2. Die
Verwaltungspraxis, nach der von der Festsetzung eines Verspätungszuschlages
bei einer bis zu fünf Tage verspäteten Umsatzsteuer-Voranmeldung
abzusehen ist, wenn der Steuerpflichtige die angemeldete Steuer gleichzeitig mit
der Abgabe der Steueranmeldung entrichtet (sog. Abgabe-Schonfrist), ist
gerichtlich nicht zu beanstanden.
§ 150 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und 3 AO 1977
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Urteil vom 10. November
2004 II R 1/03
1.
Verlangt das FA die Abgabe einer Erbschaftsteuererklärung, richtet sich der
Anlauf der Festsetzungsfrist auch dann nach § 170 Abs. 2
Satz 1 Nr. 1 AO 1977, wenn das Nachlassgericht dem FA die Erteilung
von Erbscheinen und die eröffneten Verfügungen von Todes wegen bereits
angezeigt hat.
2.
Eine Erbschaftsteuererklärung setzt nur dann die Festsetzungsfrist in Lauf,
wenn sie unterschrieben ist.
§ 150 Abs. 1 Satz 2 AO 1977
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Urteil vom 29. Oktober 2002
VII R 2/02
Die
bestandskräftige Festsetzung der angemeldeten und selbstberechneten
Getreide-Mitverantwortungsabgabe für Getreidelieferungen in den
Beitrittsländern vor dem 3. Oktober 1990 schließt einen Anspruch
auf Erstattung der Abgabe aus, obwohl deren Erhebung rechtswidrig
war.
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Urteil vom 7. Februar 2002 VII
R 33/01
1.
Maßgebend für die Frage, ob ein Erstattungsanspruch für eine
nach dem Beitritt der DDR zur Bundesrepublik Deutschland gezahlte
Getreide-Mitverantwortungsabgabe besteht, sind die Vorschriften des MOG in
entsprechender Anwendung und die AO
1977.
2. Eine etwa
in der Anmeldung liegende Festsetzung der Getreide-Mitverantwortungsabgabe ist
nicht nichtig. Auf den Bestand der Festsetzung hat das Senatsurteil vom
4. Juli 1996 VII R 32/95 (BFH/NV 1997, 317) keinen
Einfluss.
3. Nach
Ablauf der Festsetzungsfrist kann der Antrag auf Aufhebung der danach
endgültigen Festsetzung der Getreide-Mitverantwortungsabgabe nicht mehr mit
Erfolg gestellt
werden.
4. Zur
Verjährung eines
Erstattungsanspruchs.
5.
Der Eintritt der Verjährung ist von Amts wegen zu prüfen, seine
Geltendmachung steht nicht zur Disposition der
Behörde.
§ 150 Abs. 1 Satz 3 AO 1977
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Urteil vom 16. November 2004
VII R 3/04
1.
Aus der Getreide-Mitverantwortungsabgabenverordnung ergab sich die Pflicht zur
Anmeldung nach dem Recht der ehemaligen DDR vermeintlich entstandener
Getreide-Mitverantwortungsabgaben; eine solche Pflicht ist rein
verfahrensrechtlicher Natur und vom materiell-rechtlichen Entstehen der zu
berechnenden Abgabe unabhängig (Bestätigung des Urteils vom
29. Oktober 2002 VII R 2/02, BFHE 200, 88, BStBl II 2003, 43).
2. Die
Festsetzungsverjährung der Getreide-Mitverantwortungsabgabe DDR richtet
sich nach § 32 GetrMVAV.
§ 150 Abs. 2 AO 1977
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Urteil vom 4. Juli 2002 V
R 31/01
1.
Eine dem Finanzamt per Telefax übermittelte Umsatzsteuer-Voranmeldung auf
einem amtlich vorgeschriebenen Vordruck ist
wirksam.
2. Die
Verwaltungspraxis, nach der von der Festsetzung eines Verspätungszuschlages
bei einer bis zu fünf Tage verspäteten Umsatzsteuer-Voranmeldung
abzusehen ist, wenn der Steuerpflichtige die angemeldete Steuer gleichzeitig mit
der Abgabe der Steueranmeldung entrichtet (sog. Abgabe-Schonfrist), ist
gerichtlich nicht zu beanstanden.
§ 150 Abs. 3 AO
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Beschluss vom 13. August 2008
XI R 19/08
Dem EuGH werden folgende Fragen zur
Vorabentscheidung vorgelegt:
1. Ist der Begriff der "Unterschrift", der in dem
Muster lt. Anhang A der Richtlinie 79/1072/EWG zur Stellung eines Antrags
auf Vergütung der Umsatzsteuer gemäß Art. 3 Buchst. a
dieser Richtlinie verwendet wird, ein einheitlich auszulegender
gemeinschaftsrechtlicher Begriff?
2. Falls die Frage zu 1. bejaht wird:Ist der
Begriff der "Unterschrift" dahin zu verstehen, dass der Vergütungsantrag
zwingend von dem Steuerpflichtigen persönlich oder bei einer juristischen
Person von dem gesetzlichen Vertreter unterschrieben werden muss, oder
genügt die Unterschrift eines Bevollmächtigten (z.B. eines
steuerlichen Vertreters oder Arbeitnehmers des Steuerpflichtigen)?
§ 150 Abs. 3 AO 1977
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Urteil vom 16. Mai 2002 III
R 27/01
Ob
der Anspruchsberechtigte durch längere Abwesenheit gehindert ist, den
Antrag auf Investitionszulage eigenhändig zu unterschreiben, und deshalb
die Unterzeichnung durch einen Bevollmächtigten zulässig ist, bestimmt
sich nach den Umständen zum Zeitpunkt des Ablaufs der
Antragsfrist.
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Urteil vom 29. März 2001 III
R 48/98
Ein
gesetzlicher Vertreter einer Einmann-GmbH ist an der zulagenrechtlich
notwendigen eigenhändigen Unterschrift unter den jeweils nur wie eine
Jahreserklärung einzureichenden Investitionszulagen-Antrag nicht stets
allein schon i.S. von § 150 Abs. 3 AO 1977 mit der Folge
gehindert, dass ein Bevollmächtigter wirksam unterzeichnen dürfte,
weil sich der gesetzliche Vertreter auf einer seit längerem geplanten
mehrwöchigen Urlaubsreise im europäischen Ausland aufhält.
Vielmehr hängt die Zulässigkeit der Vertretung bei der Unterschrift
davon ab, ob im Einzelfall eine postalische Verbindung möglich und deren
Inanspruchnahme dem gesetzlichen Vertreter im Hinblick auf die Bedeutung eines
Investitionszulagen-Antrags und die gebotene zügige
verwaltungsmäßige Durchführung des Bewilligungsverfahrens
zumutbar ist.
§ 150 Abs. 3 Satz 1 AO
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Urteil vom 22. Mai 2007
IX R 55/06
1. Ist eine Steueranmeldung entgegen der
gesetzlichen Anordnung nicht eigenhändig unterschrieben, ist sie unwirksam,
steht deshalb einer Steuerfestsetzung nicht gleich und führt mit ihrem
Eingang bei der Finanzbehörde nicht zum Beginn der Einspruchsfrist.
2. Wenn die Finanzverwaltung eine strafbefreiende
Erklärung trotz fehlender --aber innerhalb einer vom FA gesetzten Frist
nachgeholter-- Unterschrift allgemein als von Anfang an wirksam behandelt, so
kann dies ohne Rechtsgrundlage jedenfalls nicht zu Lasten des Erklärenden
die Einspruchsfrist auslösen.
§ 150 Abs. 3 Satz 1 AO 1977
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