Der Verein Hamara Bandhan e.V.
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Bei Streit in der Ehe und der Familie hilft Familienmediation.
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§ 149 AO 1977
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Urteil vom 27. Februar 2003
V R 87/01
Geht
in einem Schätzungsfall nach Erlass des Steuerbescheides beim FA innerhalb
der Einspruchsfrist die Steuererklärung ohne weitere Erklärung ein, so
ist dies im Zweifel als Einlegung eines Einspruchs gegen den
Schätzungsbescheid --und nicht als (bloßer) Antrag auf schlichte
Änderung des Schätzungsbescheides-- zu
werten.
§ 149 Abs. 1 AO
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Urteil vom 6. Juni 2007 II R 17/06
1. Ein mehrere freigebige Zuwendungen
zusammenfassender Schenkungsteuerbescheid, der die einzelnen der Besteuerung
unterworfenen Lebenssachverhalte nicht konkret bezeichnet, ist mangels
hinreichender inhaltlicher Bestimmtheit nichtig (BFH-Urteil vom
15. März 2007 II R 5/04, BStBl II 2007, 472).
2. Bleiben dem FA die Umstände, die es ihm
ermöglichen würden, die Steuer für die Einzelzuwendungen getrennt
festzusetzen, deshalb unbekannt, weil der Steuerpflichtige seine
Mitwirkungspflichten (§ 90 AO), insbesondere seine
Steuererklärungspflichten (§ 149 Abs. 1 AO), verletzt hat, kann
sich das FA darauf beschränken, die Steuer unter Angabe des
mutmaßlichen Zeitraums, in dem mehrere, der Anzahl und Höhe nach
unbekannte Zuwendungen vorgenommen wurden, nach einem einheitlichen
(Schätz-)Betrag, der alle Zuwendungen umfassen soll, einheitlich
festzusetzen.
§ 149 Abs. 2 Satz 1 AO 1977
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Urteil vom 11. April 2006
VI R 64/02
1.
Sind Ermessensrichtlinien erlassen, überprüfen die Steuergerichte
auch, ob die Richtlinie die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einhält und
ob sie von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden
Weise Gebrauch
macht.
2. Lehnt das
Finanzamt, gestützt auf den Erlass über Steuererklärungsfristen
vom 2. Januar 1997 (BStBl I 1997, 125) einen Fristverlängerungsantrag
allein mit der Begründung ab, der Steuerpflichtige habe nicht Personen oder
Gesellschaften i.S. des § 3 StBerG oder Buchstellen von
Körperschaften und Vereinigungen i.S. des § 4 Nr. 3 und 8
StBerG, sondern einen Lohnsteuerhilfeverein mit der Anfertigung seiner
Einkommensteuererklärung beauftragt, ist diese Entscheidung
rechtswidrig.
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Urteil vom 21. Februar
2006 IX R 78/99
Das
FA ist nicht verpflichtet, eine aufgrund der gleich lautenden Ländererlasse
über Steuererklärungsfristen (hier vom 2. Januar 1998, BStBl I
1998, 97) im vereinfachten Verfahren beantragte Fristverlängerung bis zum
28. Februar des übernächsten, auf den Veranlagungszeitraum
folgenden Jahres (ohne eigenes Ermessen) in jedem Falle
auszusprechen.
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Urteil vom 29. Januar 2003 XI
R 82/00
Das
FA ist nicht verpflichtet, aufgrund der gleichlautenden Erlasse der obersten
Finanzbehörden der Länder über Steuererklärungsfristen (hier
vom 4. Januar 1999, BStBl I 1999, 152) einem Steuerberater die Frist zur Abgabe
der eigenen Steuererklärung zu
verlängern.
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Urteil vom 19. Juni 2001
X R 83/98
Bearbeitet
das FA eine verspätet abgegebene Steuererklärung nicht alsbald nach
Eingang, ist die Festsetzung eines Verspätungszuschlags jedenfalls dann
nicht ermessensfehlerhaft, wenn die Verspätung nicht nur geringfügig
war und die Veranlagung innerhalb einer angemessenen Zeit (hier: 71 Tage)
nach Eingang der Erklärung abschließend gezeichnet worden
ist.
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