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§ 147 AO 1977
§ 147 Abs. 1 AO 1977
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Urteil vom 26. Februar
2004 XI R 25/02
1.
Auch nicht buchführungspflichtige Gewerbetreibende sind verpflichtet, ihre
Betriebseinnahmen gemäß § 22 UStG i.V.m.
§§ 63 bis 68 UStDV einzeln
aufzuzeichnen.
2. Im
Taxigewerbe erstellte Schichtzettel sind gemäß § 147
Abs. 1 AO 1977 aufzubewahren. Sie genügen den sich aus der
Einzelaufzeichnungspflicht ergebenden
Mindestanforderungen.
§ 147 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 6 AO
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Urteil vom 24. Juni 2009
VIII R 80/06
1. Die Befugnisse aus § 147 Abs. 6
AO stehen der Finanzbehörde nur in Bezug auf Unterlagen zu, die der
Steuerpflichtige nach § 147 Abs. 1 AO aufzubewahren hat.
2. Die Verpflichtung zur geordneten Aufbewahrung
von Unterlagen nach § 147 Abs. 1 AO trifft auch Steuerpflichtige,
die gemäß § 4 Abs. 3 EStG als Gewinn den
Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben
ansetzen.
3. Der sachliche Umfang der Aufbewahrungspflicht
in § 147 Abs. 1 AO ist grundsätzlich abhängig vom
Bestehen und vom Umfang einer gesetzlichen Aufzeichnungspflicht. Aufzubewahren
sind danach alle Unterlagen, die zum Verständnis und zur
Überprüfung der für die Besteuerung gesetzlich vorgeschriebenen
Aufzeichnungen im Einzelfall von Bedeutung sein können. § 147
Abs. 1 Nr. 5 AO ist mit dieser Maßgabe einschränkend
auszulegen.
4. Das Recht, nach § 146 Abs. 5
Satz 1 AO eine bestimmte Form der Aufzeichnung und der Aufbewahrung zu
wählen, ist ausgeübt, wenn sich der Steuerpflichtige entschieden hat,
Aufzeichnungen sowohl in Papierform als auch in elektronischer Form zu
führen und wenn er die notwendigen Unterlagen ebenfalls in beiden Formen
aufbewahrt. In diesem Fall erstreckt sich die Pflicht zur Aufbewahrung nach
§ 147 Abs. 1 AO auf sämtliche Aufzeichnungen und
Unterlagen.
5. Führt der Steuerpflichtige
Aufzeichnungen, zu denen er gesetzlich nicht verpflichtet ist, so sind die
Aufzeichnungen dann nicht gemäß § 146 Abs. 6 AO
"für die Besteuerung von Bedeutung", wenn sie der Besteuerung nicht
zugrunde zu legen sind.
§ 147 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 5, Abs. 6 AO
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Beschluss vom 26. September 2007
I B 53, 54/07
1. Der Steuerpflichtige ist gehalten, der
Außenprüfung im Original in Papierform erstellte und später
durch Scannen digitalisierte Ein- und Ausgangsrechnungen über sein
Computersystem per Bildschirm lesbar zu machen. Er kann diese Verpflichtung
nicht durch das Angebot des Ausdruckens auf Papier abwenden.
2. Der Datenzugriff der Finanzverwaltung
gemäß § 147 Abs. 6 AO erstreckt sich u.a. auf die
Finanzbuchhaltung. Der Steuerpflichtige ist nicht berechtigt, gegenüber der
Außenprüfung bestimmte Einzelkonten (hier:
Drohverlustrückstellungen, nicht abziehbare Betriebsausgaben,
organschaftliche Steuerumlagen) zu sperren, die aus seiner Sicht nur das
handelsrechtliche Ergebnis, nicht aber die steuerliche Bemessungsgrundlage
beeinflusst haben.
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