Urteil vom 24. Juni 2009
VIII R 80/06
1. Die Befugnisse aus § 147 Abs. 6
AO stehen der Finanzbehörde nur in Bezug auf Unterlagen zu, die der
Steuerpflichtige nach § 147 Abs. 1 AO aufzubewahren hat.
2. Die Verpflichtung zur geordneten Aufbewahrung
von Unterlagen nach § 147 Abs. 1 AO trifft auch Steuerpflichtige,
die gemäß § 4 Abs. 3 EStG als Gewinn den
Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben
ansetzen.
3. Der sachliche Umfang der Aufbewahrungspflicht
in § 147 Abs. 1 AO ist grundsätzlich abhängig vom
Bestehen und vom Umfang einer gesetzlichen Aufzeichnungspflicht. Aufzubewahren
sind danach alle Unterlagen, die zum Verständnis und zur
Überprüfung der für die Besteuerung gesetzlich vorgeschriebenen
Aufzeichnungen im Einzelfall von Bedeutung sein können. § 147
Abs. 1 Nr. 5 AO ist mit dieser Maßgabe einschränkend
auszulegen.
4. Das Recht, nach § 146 Abs. 5
Satz 1 AO eine bestimmte Form der Aufzeichnung und der Aufbewahrung zu
wählen, ist ausgeübt, wenn sich der Steuerpflichtige entschieden hat,
Aufzeichnungen sowohl in Papierform als auch in elektronischer Form zu
führen und wenn er die notwendigen Unterlagen ebenfalls in beiden Formen
aufbewahrt. In diesem Fall erstreckt sich die Pflicht zur Aufbewahrung nach
§ 147 Abs. 1 AO auf sämtliche Aufzeichnungen und
Unterlagen.
5. Führt der Steuerpflichtige
Aufzeichnungen, zu denen er gesetzlich nicht verpflichtet ist, so sind die
Aufzeichnungen dann nicht gemäß § 146 Abs. 6 AO
"für die Besteuerung von Bedeutung", wenn sie der Besteuerung nicht
zugrunde zu legen sind.