Der Verein Hamara Bandhan e.V.
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Bei Streit in der Ehe und der Familie hilft Familienmediation.
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§ 131 AO 1977
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Urteil vom 25. Mai 2004
VII R 29/02
Hat
das FA einen Haftungsgegenstand durch einen bestandskräftig gewordenen
Haftungsbescheid geregelt, steht dessen Bestandskraft bei unveränderter
Sach- und Rechtslage der erneuten Regelung des gleichen Sachverhaltes durch
Erlass eines ergänzenden, neben den ersten Haftungsbescheid tretenden
Haftungsbescheides entgegen. Hiervon unberührt bleibt die Korrektur des
vorangegangenen Haftungsbescheides nach den Vorschriften der
§§ 129, 130 und 131 AO 1977.
§ 131 Abs. 2 AO
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Urteil vom 9. Dezember 2008
VII R 43/07
1. Ein rechtswidriger begünstigender
Verwaltungsakt kann nach § 130 Abs. 2 AO nur dann
zurückgenommen werden, wenn bei seinem Erlass von einem tatsächlich
nicht gegebenen Sachverhalt ausgegangen oder das im Zeitpunkt seines Erlasses
geltende Recht unrichtig angewandt worden ist; eine nachträgliche
Änderung der Sach- oder Rechtslage hingegen macht einen ursprünglich
rechtmäßigen Verwaltungsakt grundsätzlich nicht i.S. des
§ 130 AO rechtswidrig, es sei denn, es läge ein Fall
steuerrechtlicher Rückwirkung vor.
2. Zur Frage, ob eine Verfügung über
die Anrechnung der durch Steuerabzug erhobenen Einkommensteuer Geltung nur im
Hinblick auf das Steuerschuldverhältnis beansprucht, wie es im Zeitpunkt
des Erlasses der Verfügung ("Stichtag") besteht, also stillschweigend unter
einer auflösenden Bedingung dergestalt steht, dass bei einer Änderung
des Steuerbescheids erneut über die Anrechnung zu entscheiden ist.
3. Eine "nachträglich eingetretene Tatsache"
i.S. des § 131 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AO kann auch die
steuerrechtliche Beurteilung eines Sachverhalts in einem anderen Bescheid sein,
der Bindungswirkung für den zu widerrufenden Bescheid hat.
4. Wird ein Einkommensteuerbescheid
geändert, weil die in ihm erfassten Lohnzahlungen wegen
Festsetzungsverjährung nicht erfasst werden dürfen, kann die mit dem
Einkommensteuerbescheid verbundene Anrechnungsverfügung, welche die auf den
Lohn entrichtete Lohnsteuer angerechnet hatte, widerrufen werden.
§ 131 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO
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Urteil vom 4. März 2009 I R 6/07
1. Den Widerruf einer Freistellungsbescheinigung
i.S. des § 50d Abs. 2 Satz 1 EStG 2002 kann der
Vergütungsschuldner anfechten.
2. Überlässt eine im Ausland
ansässige Gesellschaft einer inländischen Rundfunkanstalt
Live-Fernsehübertragungsrechte an inländischen Sportveranstaltungen
zur Ausstrahlung im Inland, so erzielt sie mit den dafür erhaltenen
Vergütungen Einkünfte durch im Inland verwertete sportliche
Darbietungen i.S. des § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d EStG
2002, die gemäß § 50a Abs. 4 Satz 1 Nr. 1
EStG 2002 dem Steuerabzug unterliegen. Das gilt auch dann, wenn die
ausländische Gesellschaft die Rechte ihrerseits von dem originären
Rechteinhaber erworben hat.
3. Erhält eine in der Schweiz ansässige
Gesellschaft Vergütungen für die Überlassung von
Live-Fernsehübertragungsrechten an inländischen Sportveranstaltungen,
so dürfen diese nach dem DBA-Schweiz nicht in Deutschland besteuert werden
(entgegen BMF-Schreiben vom 30. Mai 1995, BStBl I 1996, 89, dort
Tz. 6).
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