Der Verein Hamara Bandhan e.V.
braucht Ihre Unterstützung.
Bei Streit in der Ehe und der Familie hilft Familienmediation.
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§ 130 AO
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Urteil vom 26. Juni 2007
VII R 35/06
§ 130 Abs. 2 Nr. 4 AO
enthält ermessenslenkende Vorgaben (intendiertes Ermessen). Deshalb ist
eine Anrechnungsverfügung im Allgemeinen im Interesse von
Gesetzmäßigkeit und Gleichmäßigkeit der Besteuerung
zurückzunehmen, wenn der Begünstigte deren Rechtswidrigkeit erkannt
oder lediglich infolge grober Fahrlässigkeit nicht erkannt hat. Diese
Regelfolge des § 130 Abs. 2 Nr. 4 AO ist grundsätzlich
nicht begründungsbedürftig.
§ 130 AO 1977
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Urteil vom 25. Mai 2004
VII R 29/02
Hat
das FA einen Haftungsgegenstand durch einen bestandskräftig gewordenen
Haftungsbescheid geregelt, steht dessen Bestandskraft bei unveränderter
Sach- und Rechtslage der erneuten Regelung des gleichen Sachverhaltes durch
Erlass eines ergänzenden, neben den ersten Haftungsbescheid tretenden
Haftungsbescheides entgegen. Hiervon unberührt bleibt die Korrektur des
vorangegangenen Haftungsbescheides nach den Vorschriften der
§§ 129, 130 und 131 AO 1977.
§ 130 Abs. 1 AO
§ 130 Abs. 1 und 2 AO
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Urteil vom 18. September 2007 I R
54/06
Hat das Finanzamt eine im Jahr 1993 erfolgte
Gewinnausschüttung den Einkünften des Anteilseigners aus Land- und
Forstwirtschaft zugeordnet und deshalb die entsprechende Einnahme zur
Hälfte im Einkommensteuerbescheid 1992 erfasst, so müssen auch die
anfallenden Steueranrechnungsbeträge (Körperschaftsteuer und
Kapitalertragsteuer) zur Hälfte auf die Einkommensteuer 1992 angerechnet
werden. Das gilt auch dann, wenn jene Beträge bereits vollen Umfangs auf
die Einkommensteuer 1993 angerechnet worden sind.
§ 130 Abs. 2 AO 1977
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Urteil vom 3. Juli 2002
XI R 20/01
Wird
die unter einer auflösenden Bedingung ausgesprochene Zulassung von
Sonderabschreibungen nach § 3 Abs. 3 ZRFG bei Eintritt der
Bedingung durch einen Bescheid aufgehoben, so kann der Streit über den
Wegfall der Voraussetzungen der Sonderabschreibung nur in einem
Anfechtungsverfahren gegen diesen Bescheid geführt
werden.
§ 130 Abs. 2 und 3 AO
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Urteil vom 9. Dezember 2008
VII R 43/07
1. Ein rechtswidriger begünstigender
Verwaltungsakt kann nach § 130 Abs. 2 AO nur dann
zurückgenommen werden, wenn bei seinem Erlass von einem tatsächlich
nicht gegebenen Sachverhalt ausgegangen oder das im Zeitpunkt seines Erlasses
geltende Recht unrichtig angewandt worden ist; eine nachträgliche
Änderung der Sach- oder Rechtslage hingegen macht einen ursprünglich
rechtmäßigen Verwaltungsakt grundsätzlich nicht i.S. des
§ 130 AO rechtswidrig, es sei denn, es läge ein Fall
steuerrechtlicher Rückwirkung vor.
2. Zur Frage, ob eine Verfügung über
die Anrechnung der durch Steuerabzug erhobenen Einkommensteuer Geltung nur im
Hinblick auf das Steuerschuldverhältnis beansprucht, wie es im Zeitpunkt
des Erlasses der Verfügung ("Stichtag") besteht, also stillschweigend unter
einer auflösenden Bedingung dergestalt steht, dass bei einer Änderung
des Steuerbescheids erneut über die Anrechnung zu entscheiden ist.
3. Eine "nachträglich eingetretene Tatsache"
i.S. des § 131 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AO kann auch die
steuerrechtliche Beurteilung eines Sachverhalts in einem anderen Bescheid sein,
der Bindungswirkung für den zu widerrufenden Bescheid hat.
4. Wird ein Einkommensteuerbescheid
geändert, weil die in ihm erfassten Lohnzahlungen wegen
Festsetzungsverjährung nicht erfasst werden dürfen, kann die mit dem
Einkommensteuerbescheid verbundene Anrechnungsverfügung, welche die auf den
Lohn entrichtete Lohnsteuer angerechnet hatte, widerrufen werden.
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