Der Verein Hamara Bandhan e.V.
braucht Ihre Unterstützung.
Bei Streit in der Ehe und der Familie hilft Familienmediation.
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§ 129 AO
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Urteil vom 19. August 2008
IX R 71/07
Mit dem Erwerb neuer Anteile im Zuge der
Verschmelzung beginnt für den Anteilseigner die nach § 23
Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG maßgebliche
Veräußerungsfrist von einem Jahr.
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Urteil vom 22. August 2007
X R 39/02
Enthält der Bescheid über die
gesonderte und einheitliche Feststellung des (gewerblichen) Gewinns keine
Feststellung zur Tarifbegrenzung nach § 32c EStG a.F., so entfaltet
dieser Grundlagenbescheid insoweit keine Bindungswirkung für die
Einkommensteuerbescheide der Gesellschafter/Gemeinschafter. Hat die
Finanzbehörde in diesem Fall im bestandskräftigen
Einkommensteuerbescheid gegenüber einem Gesellschafter/Gemeinschafter zu
Unrecht die Tarifbegrenzung nach § 32c EStG a.F. gewährt, so kann
dieser Fehler nicht im Wege der Änderung nach § 175 Abs. 1
Satz 1 Nr. 1 AO korrigiert werden.
§ 129 AO 1977
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Urteil vom 17. Oktober
2006 VII R 13/06
1.
Die rückwirkende Änderung einer auf der Eingabe einer falschen
Schadstoffkennziffer beruhenden zu niedrigen Kfz-Steuerfestsetzung kann nicht
auf § 12 Abs. 2 Nr. 2 KraftStG gestützt werden. Bei der
Zuordnung zu einer den Steuersatz bestimmenden Schadstoffklasse i.S. des
§ 9 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a bis e KraftStG handelt es
sich nicht um eine Steuerermäßigung im Sinne dieser Vorschrift.
2. Die
Änderung ist nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO
1977 i.V.m. § 1 Abs. 2 KraftStG geboten. Die in den
Fahrzeugpapieren durch eine Kennziffer dokumentierte Feststellung der
Zulassungsbehörde zu den Schadstoffemissionen des Kfz stellt einen
Grundlagenbescheid i.S. des § 171 Abs. 10 AO 1977 i.V.m.
§ 2 Abs. 2 Satz 2 KraftStG dar.
3. Die
Spezialregelung des § 12 Abs. 2 Nr. 4 KraftStG
schließt die Anwendbarkeit der Änderungsvorschriften der AO 1977
nicht aus.
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Urteil vom 22. Februar 2006
I R 125/04
1.
Die Verwertung von Prüfungsfeststellungen, die ohne wirksame
Prüfungsanordnung getroffen worden sind, ist nicht generell
unzulässig. Das gilt jedenfalls dann, wenn die Feststellungen im Rahmen
eines erstmaligen Steuerbescheids oder einer Änderung gemäß
§ 164 Abs. 2 AO 1977 verwertet werden (Anschluss an
BFH-Rechtsprechung).
2.
Ist in einem Steuerbescheid die Anordnung des Vorbehalts der Nachprüfung
versehentlich unterblieben, so muss das FA den Bescheid nicht zunächst nach
§ 129 AO 1977 berichtigen, um ihn anschließend nach
§ 164 Abs. 2 AO 1977 ändern zu können. Vielmehr kann
der Bescheid in diesem Fall unmittelbar nach § 164 Abs. 2 AO 1977
geändert werden (Bestätigung des Senatsurteils vom 27. März
1996 I R 83/94, BFHE 180, 227, BStBl II 1996,
509).
3. Die
Berichtigung nach § 129 AO 1977 kann auch im Rahmen einer Entscheidung
erfolgen, in der über den Einspruch gegen den auf § 164
Abs. 2 AO 1977 gestützten Änderungsbescheid entschieden wird.
Darin liegt jedenfalls dann keine "Verböserung" gegenüber jenem
Bescheid, wenn der Nachprüfungsvorbehalt in dem Änderungsbescheid
aufgehoben wurde und in der Einspruchsentscheidung nicht erneut angebracht
wird.
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Urteil vom 25. Mai 2004
VII R 29/02
Hat
das FA einen Haftungsgegenstand durch einen bestandskräftig gewordenen
Haftungsbescheid geregelt, steht dessen Bestandskraft bei unveränderter
Sach- und Rechtslage der erneuten Regelung des gleichen Sachverhaltes durch
Erlass eines ergänzenden, neben den ersten Haftungsbescheid tretenden
Haftungsbescheides entgegen. Hiervon unberührt bleibt die Korrektur des
vorangegangenen Haftungsbescheides nach den Vorschriften der
§§ 129, 130 und 131 AO 1977.
§§ 129 Satz 1, 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO 1977
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Urteil vom 16. Juli 2003
X R 37/99
Beachtet
das FA beim Erlass eines Steuerbescheids einen bei ihm bereits vorliegenden
Grundlagenbescheid nur versehentlich nicht, so führt dies zu einer
offenbaren Unrichtigkeit (Abweichung vom BFH-Urteil vom 14. Juni 1991
III R 64/89, BFHE 165, 438, BStBl II 1992,
52).
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