Der Verein Hamara Bandhan e.V.
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§ 128 AO
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Urteil vom 22. August 2007 II R 44/05
Ein Erstbescheid, der in der unzutreffenden
Annahme der Nichtigkeit eines vorangegangenen nach § 165 AO
vorläufigen Bescheides ergeht, kann gemäß § 128 AO
auch noch im Revisionsverfahren in einen Änderungsbescheid i.S. des
§ 165 Abs. 2 AO umgedeutet werden, sofern die das Revisionsgericht
bindenden tatsächlichen Feststellungen (§ 118 Abs. 2 FGO)
ausreichen, den Beteiligten hierzu rechtliches Gehör gewährt worden
ist und sie in ihrer Rechtsverteidigung hierdurch nicht beeinträchtigt
sind.
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