Der Verein Hamara Bandhan e.V.
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Bei Streit in der Ehe und der Familie hilft Familienmediation.
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§ 127 AO
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Urteil vom 24. April 2008
IV R 50/06
1. Hat ein Steuerpflichtiger wegen unzutreffender
Aufteilung des Gewinns Einspruch nur für das Vorjahr eingelegt, beantragt
er damit nicht zugleich konkludent, die Einkommensteuer für das Folgejahr
heraufzusetzen.
2. § 127 AO ist auf die
Korrekturvorschrift des § 174 Abs. 4 AO nicht anwendbar.
3. Für den rechtmäßigen Erlass
eines Änderungsbescheides nach § 174 Abs. 4 AO reicht es
(aber) aus, wenn die Voraussetzungen für die Änderung, insbesondere
die Aufhebung oder Änderung des anderen Steuerbescheides zugunsten des
Steuerpflichtigen, bis zur Entscheidung über den Einspruch gegen den (auf
§ 174 Abs. 4 AO gestützten) Änderungsbescheid
vorliegen.
§ 127 AO 1977
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Urteil vom 19. November 2003
I R 88/02
1.
Teilwertabschreibungen aufgrund einer Gewinnabführung mindern ebenso wie
aufgrund einer Gewinnausschüttung den Gewerbeertrag im Organkreis nicht
(Bestätigung des Senatsurteils vom 2. Februar 1994
I R 10/93, BFHE 173, 426, BStBl II 1994,
768).
2.
Veräußert das beherrschte Unternehmen wesentliche
Wirtschaftsgüter oder seinen Betrieb und geht es nach der
Veräußerung keiner eigengewerblichen Tätigkeit mehr nach, mit
der es den Zweck des herrschenden Unternehmens fördern kann, kann es an den
Voraussetzungen der wirtschaftlichen Eingliederung i.S. von § 14
Nr. 2 KStG a.F. fehlen (Bestätigung des Senatsurteils vom
28. Oktober 1999 I R 111/97, BFH/NV 2000,
896).
3. Die
Aufhebung eines Gewerbesteuermessbescheides kann regelmäßig nicht
allein deswegen beansprucht werden, weil er von einem örtlich
unzuständigen FA erlassen worden ist (gegen Senatsurteil vom
14. November 1984 I R 151/80, BFHE 142, 544, BStBl II 1985, 607,
Änderung der Rechtsprechung).
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Urteil vom 13. Dezember 2001
III R 13/00
Ein
materiell unrichtiger Einkommensteuerbescheid eines örtlich
unzuständigen FA wahrt die Festsetzungsfrist nicht, wenn er dem
Steuerpflichtigen erst nach Ablauf der Festsetzungsfrist
zugeht.
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