Der Verein Hamara Bandhan e.V.
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Bei Streit in der Ehe und der Familie hilft Familienmediation.
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§ 126 Abs. 1 Nr. 2 AO
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Urteil vom 1. Juli 2008 II R 2/07
Hat der Schenker im Verhältnis zum
Beschenkten die geschuldete Steuer selbst übernommen und war dies dem FA
bei Erlass des Schenkungsteuerbescheids bekannt, erfordert die Inanspruchnahme
des Bedachten eine Begründung der getroffenen Auswahlentscheidung, es sei
denn, die Gründe sind dem Bedachten bekannt oder für ihn ohne weiteres
erkennbar.
§ 126 Abs. 1 Nr. 2 AO 1977
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Urteil vom 9. Mai 2006
VII R 50/05
1.
Unterliegt eine GbR als solche der Besteuerung, ergibt sich die persönliche
Haftung der Gesellschafter einer GbR für die Steuerschulden und die
steuerlichen Nebenleistungen der Gesellschaft entsprechend § 128
Satz 1 HGB i.V.m. § 191 AO 1977 (Anschluss an die
BGH-Rechtsprechung).
2.
Wer gegenüber dem FA den Rechtsschein erweckt, Gesellschafter einer GbR zu
sein, haftet für Steuerschulden der Schein-GbR, wenn das FA nach Treu und
Glauben auf den gesetzten Rechtsschein vertrauen durfte. Das ist nicht der Fall,
wenn das aktive Handeln des in Anspruch Genommenen weder unmittelbar
gegenüber dem FA noch zur Erfüllung steuerlicher Pflichten oder zur
Verwirklichung steuerlicher Sachverhalte veranlasst war und ihm im Übrigen
bloß passives Verhalten gegenüber dem FA vorzuhalten
ist.
§ 126 Abs. 1 und 2 AO 1977
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Urteil vom 26. September 2001
IV R 29/00
1.
Die Festsetzung eines Verspätungszuschlags ist grundsätzlich auch dann
nicht zu beanstanden, wenn das FA die Veranlagung erst ein halbes Jahr nach
Abgabe der Steuererklärung vornimmt, der Steuerpflichtige zuvor aber eine
großzügig gewährte Fristverlängerung um mehr als ein halbes
Jahr überzogen hatte (Anschluss an BFH-Urteil vom 19. Juni 2001
X R 83/98, BStBl II 2001,
618).
2.
Formmängel i.S. von § 126 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 AO 1977
können durch eine Einspruchsentscheidung auch dann noch geheilt werden,
wenn der Einspruchsführer zuvor eine Untätigkeitsklage erhoben
hat.
§ 126 Abs. 2 AO 1977
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Urteil vom 9. Mai 2006
VII R 50/05
1.
Unterliegt eine GbR als solche der Besteuerung, ergibt sich die persönliche
Haftung der Gesellschafter einer GbR für die Steuerschulden und die
steuerlichen Nebenleistungen der Gesellschaft entsprechend § 128
Satz 1 HGB i.V.m. § 191 AO 1977 (Anschluss an die
BGH-Rechtsprechung).
2.
Wer gegenüber dem FA den Rechtsschein erweckt, Gesellschafter einer GbR zu
sein, haftet für Steuerschulden der Schein-GbR, wenn das FA nach Treu und
Glauben auf den gesetzten Rechtsschein vertrauen durfte. Das ist nicht der Fall,
wenn das aktive Handeln des in Anspruch Genommenen weder unmittelbar
gegenüber dem FA noch zur Erfüllung steuerlicher Pflichten oder zur
Verwirklichung steuerlicher Sachverhalte veranlasst war und ihm im Übrigen
bloß passives Verhalten gegenüber dem FA vorzuhalten
ist.
§ 126 Abs. 3 AO 1977
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Urteil vom 30. Oktober
2003 III R 24/02
1.
Hat der Steuerpflichtige im Formular für die Einkommensteuererklärung
in der "Anlage Kinder" die Geburtsdaten, das erhaltene Kindergeld, die Zeiten
der Berufsausbildung und die Bruttoarbeitslöhne der Kinder angegeben, hat
er damit konkludent Ausbildungsfreibeträge für die Kinder beantragt,
auch wenn er die Rubrik "Ausbildungsfreibetrag" nicht ausgefüllt hat.
Übergeht das FA derartige Anträge, ohne darauf im
Einkommensteuerbescheid hinzuweisen, kann wegen der versäumten
Einspruchsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Betracht
kommen.
2. Der nach
Bestandskraft des Einkommensteuerbescheids gestellte Antrag auf Gewährung
von Ausbildungsfreibeträgen ist keine die Änderung des Bescheids
rechtfertigende neue Tatsache i.S. des § 173 AO 1977. Ist aus den
Angaben in der Einkommensteuererklärung ersichtlich, dass sich die Kinder
in der Ausbildung befinden, wird dem FA durch den Antrag auch nicht
nachträglich als neue Tatsache bekannt, dass dem Steuerpflichtigen
Aufwendungen für die Berufsausbildung seiner Kinder entstanden
sind.
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