Der Verein Hamara Bandhan e.V.
braucht Ihre Unterstützung.
Bei Streit in der Ehe und der Familie hilft Familienmediation.
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§ 125 AO
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Urteil vom 24. April 2008
IV R 50/06
1. Hat ein Steuerpflichtiger wegen unzutreffender
Aufteilung des Gewinns Einspruch nur für das Vorjahr eingelegt, beantragt
er damit nicht zugleich konkludent, die Einkommensteuer für das Folgejahr
heraufzusetzen.
2. § 127 AO ist auf die
Korrekturvorschrift des § 174 Abs. 4 AO nicht anwendbar.
3. Für den rechtmäßigen Erlass
eines Änderungsbescheides nach § 174 Abs. 4 AO reicht es
(aber) aus, wenn die Voraussetzungen für die Änderung, insbesondere
die Aufhebung oder Änderung des anderen Steuerbescheides zugunsten des
Steuerpflichtigen, bis zur Entscheidung über den Einspruch gegen den (auf
§ 174 Abs. 4 AO gestützten) Änderungsbescheid
vorliegen.
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Urteil vom 12. Juli 2007
X R 22/05
Ein Vorläufigkeitsvermerk, der keine Angaben
über den Umfang der Vorläufigkeit enthält und bei dem dieser
für den Steuerpflichtigen auch weder aufgrund seines dem Erlass des
Bescheides vorausgehenden Verhaltens noch aufgrund des Inhalts der
Steuererklärung oder des Bescheides erkennbar ist, ist unwirksam, selbst
wenn Gegenstand des Bescheides nur eine Einkunftsart ist.
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Urteil vom 8. Februar 2007
IV R 65/01
1.
Die Beantwortung der Frage, ob ein Verwaltungsakt mehrdeutig ist, richtet sich
danach, wie ein außenstehender Dritter die Erklärung der Behörde
auffassen musste; demgegenüber ist für die Auslegung eines
Verwaltungsaktes maßgeblich, wie der Betroffene selbst nach den ihm
bekannten Umständen den materiellen Gehalt der Erklärung unter
Berücksichtigung von Treu und Glauben verstehen konnte (Bestätigung
des Senatsurteils vom 13. Oktober 2005 IV R 55/04, BFHE 211, 387,
BStBl II 2006,
404).
2. Die
für die Ausübung des Verpächterwahlrechts erforderliche Absicht
der Wiederaufnahme umfasst den Betrieb in dem Zustand, in dem sich das
Unternehmen befand, als die letzte werbende Tätigkeit eingestellt
wurde.
§ 125 AO 1977
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Urteil vom 28. Juni 2006
III R 13/06
1.
Hat die Familienkasse die Festsetzung von Kindergeld für das abgelaufene
Kalenderjahr wegen Überschreitens des Grenzbetrages nach § 32
Abs. 4 Satz 2 EStG bestandskräftig abgelehnt, bleibt die
Bestandskraft dieses Bescheids durch eine spätere Entscheidung des BVerfG
unberührt, nach der im Wege verfassungskonformer Auslegung des
§ 32 Abs. 4 Satz 2 EStG die Einkünfte des Kindes um die von
ihm gezahlten Arbeitnehmerbeiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung zu
mindern sind.
2.
Nach § 70 Abs. 4 EStG kann ein die Festsetzung von Kindergeld
ablehnender Bescheid nur geändert oder aufgehoben werden, wenn er vor
Beginn oder während des Kalenderjahres als Prognoseentscheidung über
die Höhe der Einkünfte und Bezüge des Kindes im Kalenderjahr
ergangen ist, nicht aber, wenn die Festsetzung von Kindergeld für ein
abgelaufenes Kalenderjahr abgelehnt worden
ist.
§ 125 Abs. 1 AO
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Urteil vom 22. August 2007 II R 44/05
Ein Erstbescheid, der in der unzutreffenden
Annahme der Nichtigkeit eines vorangegangenen nach § 165 AO
vorläufigen Bescheides ergeht, kann gemäß § 128 AO
auch noch im Revisionsverfahren in einen Änderungsbescheid i.S. des
§ 165 Abs. 2 AO umgedeutet werden, sofern die das Revisionsgericht
bindenden tatsächlichen Feststellungen (§ 118 Abs. 2 FGO)
ausreichen, den Beteiligten hierzu rechtliches Gehör gewährt worden
ist und sie in ihrer Rechtsverteidigung hierdurch nicht beeinträchtigt
sind.
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Urteil vom 15. März 2007
II R 5/04
1.
Ein mehrere freigebige Zuwendungen zusammenfassender Schenkungsteuerbescheid,
der die einzelnen der Besteuerung unterworfenen Lebenssachverhalte nicht konkret
bezeichnet, ist mangels hinreichender inhaltlicher Bestimmtheit
nichtig.
2.
Außerordentliche (d.h. nicht satzungsmäßig oder allen
Vereinsmitgliedern durch entsprechenden Beschluss auferlegte) Leistungen des
Förderers eines Vereins an einen Sportverein unterliegen als freigebige
Zuwendungen der Schenkungsteuer, soweit ihnen keine Gegenleistung des Vereins
gegenübersteht. Das Recht des Zuwendenden, auf die Zusammensetzung einer
Vereinsmannschaft Einfluss nehmen zu können, ist keine Gegenleistung des
Vereins im schenkungsteuerrechtlichen Sinne.
§ 125 Abs. 1 AO 1977
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Urteil vom 26. April 2006
II R 58/04
Die
FÄ sind nicht berechtigt, die für die Bedarfsbewertung von Rohbauland
maßgebenden Bodenrichtwerte aus den von den Gutachterausschüssen
für erschließungsbeitragsfreies Bauland mitgeteilten Bodenrichtwerten
abzuleiten (Abweichung von R 160 Abs. 2 Sätze 1 und 7 ErbStR
2003).
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Urteil vom 21. April 2005
III R 10/03
1.
Setzt das FA die Investitionszulage im Hinblick auf den noch nicht feststehenden
Abschlusszeitpunkt der Investition vorläufig fest, hat es bei der
endgültigen Festsetzung zwischenzeitliche, die vorläufige Festsetzung
betreffende Gesetzesänderungen (Verkürzung des Investitionszeitraums)
zu
berücksichtigen.
2.
Wird der gesetzliche Investitionszeitraum verlängert, nachdem der Investor
die Investitionsentscheidung getroffen und den Antrag auf Investitionszulage
gestellt hat, die Verlängerung aber vor der endgültigen Festsetzung
der Investitionszulage aus gemeinschaftsrechtlichen Gründen wieder
rückgängig gemacht, verletzt diese rückwirkende
Gesetzesänderung jedenfalls dann kein von Verfassungs wegen
geschütztes Vertrauen des Investors, wenn er im Hinblick auf die
ursprüngliche Verlängerung des Investitionszeitraums seine Disposition
nicht geändert hat.
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Urteil vom 22. Oktober 2002
VII R 56/00
1.
Eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung, der ein mangels Bekanntgabe
nicht wirksam gewordener Steuerbescheid und damit kein wirksamer
Vollstreckungstitel und kein Leistungsgebot zugrunde liegt, ist (entgegen der
früheren Rechtsprechung des Senats) nicht nichtig, sondern (anfechtbar)
rechtswidrig.
2. Die
in § 249 Abs. 1 und § 254 Abs. 1 AO 1977 genannten
Vollstreckungsvoraussetzungen sind besondere, unabdingbare
Statthaftigkeitsvoraussetzungen einer rechtmäßigen Vollstreckung,
deren Fehlen bei Beginn der Vollstreckungshandlungen zu einem --auch durch
Nachholung der Voraussetzungen während des Vollstreckungsverfahrens-- nicht
heilbaren Rechtsfehler und bei Anfechtung zur ersatzlosen Aufhebung der dennoch
ausgebrachten Vollstreckungsmaßnahme
führt.
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Urteil vom 28. Februar 2002 V
R 42/01
1.
Eine Steuererklärung ohne die gesetzlich vorgeschriebene Unterschrift ist
zwar unwirksam. Dieser Mangel ist aber unbeachtlich, wenn auf eine solche
Steuererklärung ein wirksamer Steuerbescheid
ergeht.
2. Eine
Zustimmung zu einer Steueranmeldung ist ein Verwaltungsakt, wenn sie dem
Steuerpflichtigen durch eine Abrechnung bekannt gegeben
wird.
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Urteil vom 7. Februar 2002 VI
R 80/00
Ein
nach § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG ergangener
Lohnsteuer-Pauschalierungsbescheid ist nicht deshalb nichtig, weil der
Arbeitgeber keinen Pauschalierungsantrag gestellt
hat.
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Urteil vom 7. Februar 2002 VII
R 33/01
1.
Maßgebend für die Frage, ob ein Erstattungsanspruch für eine
nach dem Beitritt der DDR zur Bundesrepublik Deutschland gezahlte
Getreide-Mitverantwortungsabgabe besteht, sind die Vorschriften des MOG in
entsprechender Anwendung und die AO
1977.
2. Eine etwa
in der Anmeldung liegende Festsetzung der Getreide-Mitverantwortungsabgabe ist
nicht nichtig. Auf den Bestand der Festsetzung hat das Senatsurteil vom
4. Juli 1996 VII R 32/95 (BFH/NV 1997, 317) keinen
Einfluss.
3. Nach
Ablauf der Festsetzungsfrist kann der Antrag auf Aufhebung der danach
endgültigen Festsetzung der Getreide-Mitverantwortungsabgabe nicht mehr mit
Erfolg gestellt
werden.
4. Zur
Verjährung eines
Erstattungsanspruchs.
5.
Der Eintritt der Verjährung ist von Amts wegen zu prüfen, seine
Geltendmachung steht nicht zur Disposition der
Behörde.
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Beschluss vom 28. Februar 2001 I R
41/99
Die
Aussetzung des Verfahrens steht im Ermessen des FG. Dies gilt auch im Verfahren
zur Entscheidung über einen Folgebescheid, wenn das Vorbringen eines
Beteiligten in diesem Verfahren entscheidungserheblich
ist.
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Urteil vom 20. Dezember 2000 I R
50/00
1.
Zur Adressierung und Bekanntgabe eines Feststellungsbescheides gemäß
§ 18 AStG i.V.m. § 183 Abs. 1 AO
1977.
2. Grobe
Schätzungsfehler bei der Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen führen
regelmäßig nur zur Rechtswidrigkeit und nicht zur Nichtigkeit des
Schätzungsbescheides. Anders verhält es sich allerdings, wenn das FA
bewusst und willkürlich zum Nachteil des Steuerpflichtigen schätzt
(Anschluss an BFH-Beschluss vom 14. April 1989 III B 5/89, BFHE
156, 376, BStBl II 1990, 351; Urteil vom 1. Oktober 1992
IV R 34/90, BFHE 169, 503, BStBl II 1993,
259).
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Urteil vom 23. August 2000 X R
27/98
1.
Die Aufgabe des Willens der Finanzbehörde zur Bekanntgabe eines
Steuerbescheids führt nur dann zu dessen Unwirksamkeit, wenn der Wille
aufgegeben wird, bevor der Bescheid den Herrschaftsbereich der Verwaltung
verlassen hat; die Rechtzeitigkeit der Aufgabe des Bekanntgabewillens muss in
den Akten hinreichend klar und eindeutig dokumentiert sein (Anschluss an
BFH-Rechtsprechung).
2.
Ein Einkommensteuerbescheid ist wegen fehlender hinreichender Bestimmtheit
nichtig, wenn er für einen Veranlagungszeitraum ergeht, für den
bereits ein --wirksamer-- Einkommensteuerbescheid gegenüber demselben
Adressaten erlassen wurde, ohne das Verhältnis zu diesem Bescheid
klarzustellen.
§ 125 Abs. 5 AO
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Urteil vom 24. Januar 2008 V R 36/06
Die Zulässigkeit einer
Nichtigkeits-Feststellungsklage (§ 41 FGO) ist nicht davon
abhängig, dass der Kläger vor der Klageerhebung ein entsprechendes
Antragsverfahren nach § 125 Abs. 5 AO beim FA durchgeführt
hat. Nichts anderes gilt regelmäßig auch dann, wenn der
Steuerpflichtige zunächst (freiwillig) einen derartigen Antrag beim FA
gestellt hat, jedoch das Ergebnis der Bescheidung vor Klageerhebung nicht
abwartet.
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