Der Verein Hamara Bandhan e.V.
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Bei Streit in der Ehe und der Familie hilft Familienmediation.
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§ 124 AO
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Urteil vom 28. Mai 2009
III R 84/06
1. Teilt der Sachbearbeiter nach Aufgabe des
Steuerbescheids zur Post, aber vor dessen Zugang, den
Empfangsbevollmächtigten telefonisch mit, der Bescheid sei falsch und solle
deshalb nicht bekanntgegeben werden, wird der Bescheid trotz des späteren
Zugangs nicht wirksam.
2. Nimmt ein nicht zur Entgegennahme von
Willenserklärungen ermächtigter Mitarbeiter der
Empfangsbevollmächtigten die Mitteilung entgegen, ist diese den
Empfangsbevollmächtigten zu dem Zeitpunkt zugegangen, zu dem unter
regelmäßigen Umständen damit zu rechnen ist, dass der
Mitarbeiter als Empfangsbote die Mitteilung weiterleitet.
§ 124 AO 1977
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Urteil vom 20. Dezember 2000 I R
50/00
1.
Zur Adressierung und Bekanntgabe eines Feststellungsbescheides gemäß
§ 18 AStG i.V.m. § 183 Abs. 1 AO
1977.
2. Grobe
Schätzungsfehler bei der Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen führen
regelmäßig nur zur Rechtswidrigkeit und nicht zur Nichtigkeit des
Schätzungsbescheides. Anders verhält es sich allerdings, wenn das FA
bewusst und willkürlich zum Nachteil des Steuerpflichtigen schätzt
(Anschluss an BFH-Beschluss vom 14. April 1989 III B 5/89, BFHE
156, 376, BStBl II 1990, 351; Urteil vom 1. Oktober 1992
IV R 34/90, BFHE 169, 503, BStBl II 1993,
259).
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Urteil vom 23. August 2000 X R
27/98
1.
Die Aufgabe des Willens der Finanzbehörde zur Bekanntgabe eines
Steuerbescheids führt nur dann zu dessen Unwirksamkeit, wenn der Wille
aufgegeben wird, bevor der Bescheid den Herrschaftsbereich der Verwaltung
verlassen hat; die Rechtzeitigkeit der Aufgabe des Bekanntgabewillens muss in
den Akten hinreichend klar und eindeutig dokumentiert sein (Anschluss an
BFH-Rechtsprechung).
2.
Ein Einkommensteuerbescheid ist wegen fehlender hinreichender Bestimmtheit
nichtig, wenn er für einen Veranlagungszeitraum ergeht, für den
bereits ein --wirksamer-- Einkommensteuerbescheid gegenüber demselben
Adressaten erlassen wurde, ohne das Verhältnis zu diesem Bescheid
klarzustellen.
§ 124 Abs. 1 AO 1977
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Urteil vom 22. Oktober 2002
VII R 56/00
1.
Eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung, der ein mangels Bekanntgabe
nicht wirksam gewordener Steuerbescheid und damit kein wirksamer
Vollstreckungstitel und kein Leistungsgebot zugrunde liegt, ist (entgegen der
früheren Rechtsprechung des Senats) nicht nichtig, sondern (anfechtbar)
rechtswidrig.
2. Die
in § 249 Abs. 1 und § 254 Abs. 1 AO 1977 genannten
Vollstreckungsvoraussetzungen sind besondere, unabdingbare
Statthaftigkeitsvoraussetzungen einer rechtmäßigen Vollstreckung,
deren Fehlen bei Beginn der Vollstreckungshandlungen zu einem --auch durch
Nachholung der Voraussetzungen während des Vollstreckungsverfahrens-- nicht
heilbaren Rechtsfehler und bei Anfechtung zur ersatzlosen Aufhebung der dennoch
ausgebrachten Vollstreckungsmaßnahme
führt.
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Urteil vom 28. Februar 2002 V
R 42/01
1.
Eine Steuererklärung ohne die gesetzlich vorgeschriebene Unterschrift ist
zwar unwirksam. Dieser Mangel ist aber unbeachtlich, wenn auf eine solche
Steuererklärung ein wirksamer Steuerbescheid
ergeht.
2. Eine
Zustimmung zu einer Steueranmeldung ist ein Verwaltungsakt, wenn sie dem
Steuerpflichtigen durch eine Abrechnung bekannt gegeben
wird.
§ 124 Abs. 1 Satz 1 AO
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Urteil vom 20. November 2008
III R 66/07
1. Ein Steuerbescheid, der vor dem Datum des
Bescheids zugestellt wird, ist wirksam bekanntgegeben, so dass die
Einspruchsfrist mit Bekanntgabe des Bescheids zu laufen beginnt.
2. Versäumt der Empfänger die
Einspruchsfrist, weil er darauf vertraut hat, die Frist ende nicht vor Ablauf
eines Monats nach dem Datum des Bescheids, ist regelmäßig
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
§ 124 Abs. 1 Satz 1 AO 1977
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Urteil vom 18. März
2004 V R 11/02
Nach
§ 3 Abs. 1 Satz 2 VwZG muss die zuzustellende Sendung mit
einer ausreichenden, den Inhalt der Sendung einwandfrei identifizierenden
Geschäftsnummer versehen
sein.
Diese
Voraussetzung ist jedenfalls bei Zustellung des ersten Umsatzsteuerbescheides
für den Veranlagungszeitraum erfüllt, wenn die Postzustellungsurkunde
als "Geschäftsnummer" (§ 3 Abs. 1 Satz 2 VwZG) die
zutreffende Steuernummer verbunden mit dem Zusatz "UStB 97"
ausweist.
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Urteil vom 13. Dezember 2000 X R
96/98
Der
Lauf der Zinsen gemäß § 233a AO 1977 endet mit Ablauf des
dritten Tages nach Aufgabe des Steuerbescheids zur Post (Bekanntgabe des
Verwaltungsakts i.S. des § 122 Abs. 2 AO 1977), auch wenn der
Steuerbescheid dem Inhaltsadressaten tatsächlich früher
zugeht.
§ 124 Abs. 1 Satz 2 AO
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Urteil vom 25. November 2008
II R 11/07
1. Ist ein Feststellungsbescheid nach Ablauf der
für ihn geltenden Feststellungsfrist ohne den Hinweis nach § 181
Abs. 5 Satz 2 AO ergangen und bestandskräftig geworden, entfaltet
der (rechtswidrige) Bescheid im Rahmen seiner Bestandskraft
uneingeschränkte Bindungswirkung.
2. War nach der freigebigen Zuwendung von
Grundbesitz eine Feststellung des Grundbesitzwerts nach § 138 BewG
zunächst unterblieben und wird die Feststellung zum Zwecke der
Zusammenrechnung des Werts dieses Erwerbs mit einem späteren Erwerb nach
§ 14 Abs. 1 Satz 1 ErbStG erforderlich, beginnt keine neue
Feststellungsfrist.
§ 124 Abs. 1 Satz 2 AO 1977
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Urteil vom 11. Juli 2006
VIII R 10/05
Wird
in der Anlage "ESt 1,2,3 B" zum einheitlichen und gesonderten
Gewinnfeststellungsbescheid die Spalte zum Korrekturbetrag nach § 15a
Abs. 1, 2 oder 3 EStG von der Finanzbehörde nicht
ausgefüllt, so kann ohne zusätzliche Anhaltspunkte der Empfänger
des Gewinnfeststellungsbescheides unter Berücksichtigung von Treu und
Glauben nicht von einer zugleich getroffenen --negativen-- einheitlichen und
gesonderten Feststellung auch über die Höhe des verrechenbaren
Verlustes dieses Feststellungszeitraums
ausgehen.
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Urteil vom 22. Februar 2006
I R 125/04
1.
Die Verwertung von Prüfungsfeststellungen, die ohne wirksame
Prüfungsanordnung getroffen worden sind, ist nicht generell
unzulässig. Das gilt jedenfalls dann, wenn die Feststellungen im Rahmen
eines erstmaligen Steuerbescheids oder einer Änderung gemäß
§ 164 Abs. 2 AO 1977 verwertet werden (Anschluss an
BFH-Rechtsprechung).
2.
Ist in einem Steuerbescheid die Anordnung des Vorbehalts der Nachprüfung
versehentlich unterblieben, so muss das FA den Bescheid nicht zunächst nach
§ 129 AO 1977 berichtigen, um ihn anschließend nach
§ 164 Abs. 2 AO 1977 ändern zu können. Vielmehr kann
der Bescheid in diesem Fall unmittelbar nach § 164 Abs. 2 AO 1977
geändert werden (Bestätigung des Senatsurteils vom 27. März
1996 I R 83/94, BFHE 180, 227, BStBl II 1996,
509).
3. Die
Berichtigung nach § 129 AO 1977 kann auch im Rahmen einer Entscheidung
erfolgen, in der über den Einspruch gegen den auf § 164
Abs. 2 AO 1977 gestützten Änderungsbescheid entschieden wird.
Darin liegt jedenfalls dann keine "Verböserung" gegenüber jenem
Bescheid, wenn der Nachprüfungsvorbehalt in dem Änderungsbescheid
aufgehoben wurde und in der Einspruchsentscheidung nicht erneut angebracht
wird.
§ 124 Abs. 2 AO
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Urteil vom 17. März 2009
VII R 38/08
Sind im Umsatzsteuerjahresbescheid
abzugsfähige Vorsteuern mit 0 DM/€ zugrunde gelegt, verliert die
Festsetzung eines Vergütungsanspruchs aufgrund einer
Umsatzsteuervoranmeldung (Vorbehaltsfestsetzung), soweit sie auf
berücksichtigten Vorsteuern beruht, ihre Wirksamkeit als formeller
Rechtsgrund für die infolge einer wirksamen Abtretung des Anspruchs
bewirkte Auszahlung. Im Falle der Uneinbringlichkeit beim Zedenten ist das FA
zur Rückforderung des Betrages vom Zessionar berechtigt (Fortentwicklung
der Rechtsprechung).
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Urteil vom 19. August 2008
VII R 36/07
1. Wird eine Lieferung, für die der
Vorsteuerabzug in Anspruch genommen worden ist, rückgängig gemacht und
dadurch die Berichtigungspflicht des Unternehmers nach § 17
Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. Abs. 1 Satz 3 UStG 1999 ausgelöst,
bewirkt die vom FA in einem nachfolgenden Voranmeldungszeitraum vollzogene
Berichtigung die (Teil-)Erledigung der vorangegangenen (negativen)
Umsatzsteuerfestsetzung "auf andere Weise" i.S. des § 124 AO. War ein
Vergütungsanspruch aus dieser Festsetzung abgetreten, so entsteht der
Rückforderungsanspruch des Fiskus aus § 37 Abs. 2 AO
gegenüber dem Zessionar im Umfang der ursprünglich zu hoch
ausgezahlten Steuervergütung (Bestätigung der
Senatsrechtsprechung).
2. Die Feststellung einer vom FA angemeldeten,
einen früheren Vorsteuerabzug berichtigenden Umsatzsteuer zur
Insolvenztabelle hat die gleiche Wirkung wie ein inhaltsgleicher
Berichtigungsbescheid i.S. des § 17 UStG 1999. Ein Zessionar als
Rechtsnachfolger im Zahlungsanspruch aus dem ursprünglichen
Vorauszahlungsbescheid und Leistungsempfänger ist einem
Rückforderungsanspruch in beiden Fällen gleichermaßen ausgesetzt
(Fortentwicklung der Rechtsprechung).
§ 124 Abs. 2 AO 1977
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Beschluss vom 13. Juli 2006
V B 70/06
Es
ist ernstlich zweifelhaft, ob die auf der Änderung der Bemessungsgrundlage
beruhende Berichtigung des Umsatzsteuerbetrages und korrespondierend des
Vorsteuerabzugs nach § 17 Abs. 1 UStG 1999 zu einer Änderung
der ursprünglichen Steuerfestsetzung in dem Sinne führt, dass ein
abgetretener Erstattungsanspruch nach § 37 Abs. 2 AO 1977
zurückgefordert werden kann (vgl. BFH-Urteil vom 9. April 2002
VII R 108/00, BFHE 198, 294, BStBl II 2002,
562).
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Beschluss vom 9. Dezember
2004 VII R 16/03
Hat
das FA einen Schenkungsteuerbescheid in der Annahme aufgehoben, der betreffende
Erwerb sei der Erbschaftsteuer zu unterwerfen, hebt es jedoch später auch
diesen Aufhebungsbescheid auf, weil es nunmehr doch Schenkungsteuer meint
beanspruchen zu können, so wird dadurch die Festsetzung der Schenkungsteuer
wieder in Kraft gesetzt.
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Urteil vom 9. April 2002 VII R
108/00
1.
Hat das FA abgetretene Vorsteuerüberschüsse eines
Voranmeldungszeitraumes an den Zessionar ausgezahlt, entsteht gegen diesen ein
Rückforderungsanspruch, wenn der Rechtsgrund für die Auszahlung durch
Berichtigung der Bemessungsgrundlage nach § 17 Abs. 2 Nr. 3
i.V.m. Abs. 1 Satz 3 UStG in einem späteren Voranmeldungszeitraum
entfallen ist.
2.
Die zur Auszahlung des Vorsteuerüberschusses führende
Umsatzsteuerfestsetzung (§ 168 AO 1977) hat mit der Berichtigung der
Bemessungsgrundlage gemäß § 17 Abs. 2 Nr. 3 UStG
in einer späteren Umsatzsteuervoranmeldung (§ 168 AO 1977) ihre
Wirksamkeit als formeller Rechtsgrund verloren (§ 124 Abs. 2
i.V.m. § 218 Abs. 1 AO 1977).
§ 124 Abs. 3 AO
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Urteil vom 6. Juni 2007 II R 17/06
1. Ein mehrere freigebige Zuwendungen
zusammenfassender Schenkungsteuerbescheid, der die einzelnen der Besteuerung
unterworfenen Lebenssachverhalte nicht konkret bezeichnet, ist mangels
hinreichender inhaltlicher Bestimmtheit nichtig (BFH-Urteil vom
15. März 2007 II R 5/04, BStBl II 2007, 472).
2. Bleiben dem FA die Umstände, die es ihm
ermöglichen würden, die Steuer für die Einzelzuwendungen getrennt
festzusetzen, deshalb unbekannt, weil der Steuerpflichtige seine
Mitwirkungspflichten (§ 90 AO), insbesondere seine
Steuererklärungspflichten (§ 149 Abs. 1 AO), verletzt hat, kann
sich das FA darauf beschränken, die Steuer unter Angabe des
mutmaßlichen Zeitraums, in dem mehrere, der Anzahl und Höhe nach
unbekannte Zuwendungen vorgenommen wurden, nach einem einheitlichen
(Schätz-)Betrag, der alle Zuwendungen umfassen soll, einheitlich
festzusetzen.
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