Der Verein Hamara Bandhan e.V.
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Bei Streit in der Ehe und der Familie hilft Familienmediation.
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§ 122 AO
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Urteil vom 28. Mai 2009
III R 84/06
1. Teilt der Sachbearbeiter nach Aufgabe des
Steuerbescheids zur Post, aber vor dessen Zugang, den
Empfangsbevollmächtigten telefonisch mit, der Bescheid sei falsch und solle
deshalb nicht bekanntgegeben werden, wird der Bescheid trotz des späteren
Zugangs nicht wirksam.
2. Nimmt ein nicht zur Entgegennahme von
Willenserklärungen ermächtigter Mitarbeiter der
Empfangsbevollmächtigten die Mitteilung entgegen, ist diese den
Empfangsbevollmächtigten zu dem Zeitpunkt zugegangen, zu dem unter
regelmäßigen Umständen damit zu rechnen ist, dass der
Mitarbeiter als Empfangsbote die Mitteilung weiterleitet.
§ 122 Abs. 1 AO 1977
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Urteil vom 28. Februar 2002 V
R 42/01
1.
Eine Steuererklärung ohne die gesetzlich vorgeschriebene Unterschrift ist
zwar unwirksam. Dieser Mangel ist aber unbeachtlich, wenn auf eine solche
Steuererklärung ein wirksamer Steuerbescheid
ergeht.
2. Eine
Zustimmung zu einer Steueranmeldung ist ein Verwaltungsakt, wenn sie dem
Steuerpflichtigen durch eine Abrechnung bekannt gegeben
wird.
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Urteil vom 5. Oktober 2000 VII R
96/99
1.
§ 122 Abs. 1 Satz 3 AO 1977 regelt seinem Wortlaut nach nur
die Frage, ob eine wirksame Bekanntgabe (auch) an einen Bevollmächtigten
erfolgen kann. Es bleibt offen, ob die Vorschrift deshalb dahin auszulegen ist,
dass die Bekanntgabe eines Verwaltungsakts gegenüber demjenigen, für
den er bestimmt ist, die Rechtsbehelfsfrist auch dann in Lauf setzt, wenn ein
Bevollmächtigter bestellt
ist.
2. Eine
Verpflichtung zur Bekanntgabe eines Verwaltungsakts an den Bevollmächtigten
des Steuerpflichtigen besteht nur dann, wenn für den Steuerpflichtigen als
denjenigen, für den der Verwaltungsakt bestimmt ist, ein
Bevollmächtigter eindeutig und unmissverständlich gerade (auch) als
Bekanntgabeadressat bestellt worden ist und sich dies unmittelbar aus der
diesbezüglichen Erklärung des Steuerpflichtigen bzw. seines
Bevollmächtigten ergibt.
§ 122 Abs. 1 Satz 3 AO 1977
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Urteil vom 1. Dezember 2004
II R 17/04
Gibt
das FA einen Steuerbescheid einem nicht empfangsbevollmächtigten Dritten
bekannt, der auch in einem anschließenden Einspruchs- und Klageverfahren
als vollmachtloser Vertreter auftritt, kann der Steuerpflichtige die
Rechtsbehelfs- und Prozessführung des Dritten genehmigen, ohne zugleich die
Empfangnahme des Steuerbescheids durch diesen genehmigen zu
müssen.
§ 122 Abs. 2 AO
§ 122 Abs. 2 Nr. 1 AO 1977
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Urteil vom 7. März
2006 X R 18/05
Für
die Richtigkeit und Vollständigkeit der in einer Einspruchsentscheidung
erteilten Rechtsbehelfsbelehrung ist ein Hinweis auf die Bedeutung des
§ 108 Abs. 3 AO 1977 für die Ermittlung des Tages der
Bekanntgabe (§ 122 Abs. 2 Nr. 1 AO 1977) nicht erforderlich.
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Urteil vom 9. November
2005 I R 111/04
Wird
ein Steuerbescheid mit der Post übermittelt und wird die betreffende
Postsendung später als drei Tage nach Absendung in den Hausbriefkasten des
Empfängers eingeworfen, so beginnt die Einspruchsfrist am Tag des Einwurfs.
Das gilt auch dann, wenn der Empfänger des Steuerbescheids ein Unternehmen
ist, der Einwurf an einem Sonnabend erfolgt und in dem betreffenden Unternehmen
sonnabends nicht gearbeitet wird (Abgrenzung zum BFH-Urteil vom 14. Oktober
2003 IX R 68/98, BFHE 203, 26, BStBl II 2003,
898).
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Urteil vom 31. Mai 2005
I R 103/04
Bestreitet
ein Steuerberater, den Steuerbescheid eines Mandanten erhalten zu haben, ist die
Zugangsvermutung des § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO 1977 auch dann
widerlegt, wenn er kein Fristenkontrollbuch führt, sofern nicht weitere
Indizien für den Zugang des Bescheides
sprechen.
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Urteil vom 14. Oktober 2003
IX R 68/98
Die
Dreitagesfrist zwischen der Aufgabe eines Verwaltungsakts zur Post und seiner
vermuteten Bekanntgabe (§ 122 Abs. 2 Nr. 1 AO 1977)
verlängert sich, wenn das Fristende auf einen Sonntag, gesetzlichen
Feiertag oder Sonnabend fällt, bis zum nächstfolgenden
Werktag.
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Beschluss vom 23. September
2003 IX R 68/98
Der
Vorlagebeschluss an den Großen Senat vom 17. September 2002
IX R 68/98 (BFHE 199, 493, BStBl II 2003, 2) wird
aufgehoben.
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Beschluss vom 17. September
2002 IX R 68/98
Dem
Großen Senat wird gemäß § 11 Abs. 2 FGO folgende
Rechtsfrage zur Entscheidung
vorgelegt:
Verlängert
sich die Dreitagesfrist zwischen der Aufgabe eines Verwaltungsakts zur Post und
seiner vermuteten Bekanntgabe (§ 122 Abs. 2 Nr. 1 AO 1977), wenn
das Fristende auf einen Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder Sonnabend
fällt, bis zum nächstfolgenden Werktag?
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Urteil vom 13. Dezember 2001
III R 13/00
Ein
materiell unrichtiger Einkommensteuerbescheid eines örtlich
unzuständigen FA wahrt die Festsetzungsfrist nicht, wenn er dem
Steuerpflichtigen erst nach Ablauf der Festsetzungsfrist
zugeht.
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Urteil vom 13. Dezember 2000 X R
96/98
Der
Lauf der Zinsen gemäß § 233a AO 1977 endet mit Ablauf des
dritten Tages nach Aufgabe des Steuerbescheids zur Post (Bekanntgabe des
Verwaltungsakts i.S. des § 122 Abs. 2 AO 1977), auch wenn der
Steuerbescheid dem Inhaltsadressaten tatsächlich früher
zugeht.
§§ 122 Abs. 2 Nr. 1, 169 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1, 171 Abs. 10 AO 1977
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Urteil vom 28. September 2000 III
R 43/97
1.
Die Frist nach § 169 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 AO 1977 ist
gewahrt, wenn der Steuerbescheid vor Ablauf der Festsetzungsfrist den Bereich
der für die Steuerfestsetzung zuständigen Finanzbehörde verlassen
und die Finanzbehörde alle Voraussetzungen eingehalten hat, die für
den Erlass eines wirksamen Steuerbescheides vorgeschrieben sind. Daher kommt es
auf den Zugang des Steuerbescheides nicht an, wenn dessen Bekanntgabe wiederholt
wird (Anschluss an BFH-Urteile vom 31. Oktober 1989 VIII R 60/88,
BFHE 160, 7, BStBl II 1990, 518; vom 19. März 1998
IV R 64/96, BFHE 186, 94, BStBl II 1998, 556; vom 18. Juni 1998
V R 24/97, BFH/NV 1999,
281).
2. Die
Finanzbehörde ist beweispflichtig, dass der Steuerbescheid ihren Bereich
rechtzeitig verlassen hat. Dieser Beweis kann nicht nach den Regeln des
Anscheinsbeweises geführt werden, wenn die Absendung des Bescheides nicht
in einem Absendevermerk festgehalten ist.
§ 122 Abs. 5 AO 1977
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Urteil vom 13. Oktober 2005 IV
R 44/03
Bei
der förmlichen Zustellung eines Bescheids über die gesonderte
Feststellung von Besteuerungsgrundlagen durch Postzustellungsurkunde müssen
Zustellungsurkunde und Sendung einen Hinweis auf den Gegenstand der Feststellung
enthalten.
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Urteil vom 18. März
2004 V R 11/02
Nach
§ 3 Abs. 1 Satz 2 VwZG muss die zuzustellende Sendung mit
einer ausreichenden, den Inhalt der Sendung einwandfrei identifizierenden
Geschäftsnummer versehen
sein.
Diese
Voraussetzung ist jedenfalls bei Zustellung des ersten Umsatzsteuerbescheides
für den Veranlagungszeitraum erfüllt, wenn die Postzustellungsurkunde
als "Geschäftsnummer" (§ 3 Abs. 1 Satz 2 VwZG) die
zutreffende Steuernummer verbunden mit dem Zusatz "UStB 97"
ausweist.
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