Der Verein Hamara Bandhan e.V.
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Bei Streit in der Ehe und der Familie hilft Familienmediation.
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§ 12 AO 1977
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Urteil vom 13. Juni 2006
I R 84/05
1.
Verpachtet ein Mineralölunternehmen Tankstellen an Personen, die die an den
Tankstellen angebotenen Produkte als selbständige Handelsvertreter
vertreiben, so sind regelmäßig weder die Tankstellen insgesamt noch
einzelne dort befindliche Einrichtungen Betriebsstätten des
Mineralölunternehmens (Anschluss an BFH-Urteil vom 30. Juni 2005
III R 76/03, BFHE 210, 551, BStBl II 2006,
84).
2. Die
Inanspruchnahme der degressiven AfA-Methode setzt voraus, dass diese Methode in
der Handelsbilanz zu Grunde gelegt wird (Bestätigung des Senatsurteils vom
24. Januar 1990 I R 17/89, BFHE 160, 155, BStBl II 1990,
681).
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Urteil vom 4. Dezember
2003 III R 30/01
1.
Unterhält ein Anspruchsberechtigter mehrere Betriebsstätten sowohl
inner- als auch außerhalb des Fördergebiets, so gehören die
einer Betriebsstätte im Fördergebiet nicht räumlich zugeordneten
Wirtschaftsgüter zum Anlagevermögen derjenigen Betriebsstätte, zu
der die engeren Beziehungen bestehen (Fortführung der Grundsätze des
BFH-Urteils vom 7. Juni 2000 III R 9/96, BFHE 192, 363, BStBl II
2000, 592).
2.
Gründet ein außerhalb des Fördergebiets ansässiges
Unternehmen im Fördergebiet eine Zweigniederlassung, so können die vor
der Gründung angeschafften Wirtschaftsgüter dem Anlagevermögen
dieser Betriebsstätte nicht nach den Grundsätzen über die
Zulagenbegünstigung von vor Betriebseröffnung angeschafften
Wirtschaftsgütern zugeordnet werden.
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Urteil vom 17. September 2003
I R 12/02
1.
Eine Verkaufsstelle (§ 12 Satz 2 Nr. 6 AO 1977) ist nur dann eine
Betriebsstätte, wenn sie eine i.S. des § 12 Satz 1 AO 1977 feste
Geschäftseinrichtung oder Anlage
ist.
2. Ein
Verkaufsstand, den ein Unternehmen einmal im Jahr vier Wochen lang auf einem
Weihnachtsmarkt unterhält, begründet keine
Betriebsstätte.
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Urteil vom 13. September 2000 X R
174/96
Der
Kehrbezirk eines Bezirksschornsteinfegermeisters ist gewerbesteuerrechtlich
nicht dessen Betriebsstätte i.S. des § 12 Satz 1 AO 1977.
Diese Vorschrift ist maßgebend für den Begriff der
Betriebsstätte im GewStG; die hiervon abweichende einkommensteuerrechtliche
Auslegung des Begriffs der Betriebsstätte in § 4 Abs. 5
Nr. 6 EStG durch die BFH-Rechtsprechung (Urteile vom 13. Juli 1989
IV R 55/88, BFHE 157, 562, BStBl II 1990, 23; vom 19. September
1990 X R 44/89, BFHE 162, 77, BStBl II 1991, 97, und
X R 110/88, BFHE 162, 82, BStBl II 1991, 208; vom 18. September
1991 XI R 34/90, BFHE 165, 411, BStBl II 1992, 90) gilt nicht für
den Anwendungsbereich des GewStG.
§ 12 Satz 1 AO
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Urteil vom 4. Juni 2008
I R 30/07
1. Eine Betriebsstätte i.S. von
§ 12 Satz 1 AO erfordert, dass der Unternehmer eine nicht nur
vorübergehende Verfügungsmacht über die von ihm genutzte
Geschäftseinrichtung oder Anlage hat (Bestätigung der ständigen
Rechtsprechung).
2. Das bloße Tätigwerden in den
Räumlichkeiten des Vertragspartners genügt für sich genommen
selbst dann nicht zur Begründung der erforderlichen Verfügungsmacht,
wenn die Tätigkeit über mehrere Jahre hinweg erbracht wird. Neben der
zeitlichen Komponente müssen zusätzliche Umstände auf eine auch
örtliche Verfestigung der Tätigkeit schließen lassen (Abgrenzung
zum Senatsurteil vom 14. Juli 2004 I R 106/03, BFH/NV 2005,
154).
§ 12 Satz 1 AO 1977
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Urteil vom 26. Januar
2006 III R 5/04
Die
Regelung in § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 InvZulG 1999,
nach der die gesamten Betriebsstätten des Fördergebiets als ein
Betrieb gelten, hat nur Bedeutung für die Einordnung des Betriebs in das
verarbeitende Gewerbe. Die Voraussetzung in § 2 Abs. 7 InvZulG
1999 für die erhöhte Investitionszulage, dass die
Wirtschaftsgüter während des Fünfjahreszeitraums in Betrieben
verbleiben, die nicht mehr als 250 Arbeitnehmer beschäftigen, bezieht sich
dagegen auf Betriebe im einkommensteuerrechtlichen Sinn. Bei
Personengesellschaften ist daher die Zahl der Arbeitnehmer in den
Betriebsstätten innerhalb und außerhalb des Fördergebiets
maßgebend.
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Urteil vom 23. Mai 2002 III R
8/00
Wird
einem Fuhrunternehmer durch einen angestellten Fahrer die Mitbenutzung eines
Raumes in dessen Privatwohnung ohne vertragliche Grundlage gestattet, so fehlt
es an der für die Annahme einer Betriebsstätte unerlässlichen
mindestens allgemein-rechtlichen Absicherung einer nicht nur
vorübergehenden, unbestrittenen Verfügungsmacht des Unternehmers
bezüglich dieses Raumes.
§ 12 Satz 1, Satz 2 Nrn. 5 und 6 AO 1977
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Urteil vom 30. Juni 2005
III R 47/03
Überlässt
ein Mineralölunternehmen mit Zweigstellen im Fördergebiet Tankstellen,
die es im Fördergebiet errichtet hat, Tankstellenverwaltern als
selbständigen Handelsvertretern zum Betrieb, sind die Tankstellen nicht
--auch nicht teilweise-- (Vertriebs-)Betriebsstätten des
Mineralölunternehmens, sondern ausschließlich
(Handels-)Betriebsstätten der Tankstellenverwalter.
Wirtschaftsgüter,
die das Mineralölunternehmen nach dem 31. Dezember 1992 und vor dem
1. Januar 1997 für die überlassenen Tankstellen angeschafft oder
hergestellt hat, sind nicht zulagenbegünstigt, weil sie in einer von der
Gewährung der Investitionszulage ausgeschlossenen Betriebsstätte des
Handels verblieben sind.
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Urteil vom 30. Juni 2005
III R 76/03
Im
Fördergebiet errichtete Tankstellen, die ein außerhalb des
Fördergebiets ansässiges Mineralölunternehmen
Tankstellenverwaltern als selbständigen Handelsvertretern zum Betrieb
überlässt, sind nicht --auch nicht teilweise-- Betriebsstätten
des Mineralölunternehmens, sondern ausschließlich
Betriebsstätten der Tankstellenverwalter. Von dem Mineralölunternehmen
für diese Tankstellen angeschaffte oder hergestellte Wirtschaftsgüter
sind daher mangels Zugehörigkeit zum Anlagevermögen einer
Betriebsstätte im Fördergebiet nicht
zulagenbegünstigt.
§ 12 Satz 2 Nr. 1 AO
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Urteil vom 19. Dezember 2007
I R 19/06
1. Nicht ausländische Einkünfte i.S.
von § 2 Abs. 1 AStG i.V.m. § 34c Abs. 1 EStG sind
auch solche aus beschränkter Steuerpflicht i.S. von § 1
Abs. 4 und § 49 EStG.
2. Bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb,
die ein Berufssportler durch Werbeeinnahmen (z.B. durch das Mitwirken in
Werbefilmen, bei Fotoreklamen, Pressekonferenzen oder Autogrammstunden,
Überlassung von Namens- und Bildrechten) erzielt, handelt es sich um
ausländische Einkünfte i.S. des § 34c Abs. 1 i.V.m.
§ 34d Nr. 2 Buchst. a EStG, wenn sie durch eine in einem
ausländischen Staat belegene Betriebsstätte erzielt werden. Eine
solche Betriebsstätte kann der Wohnsitz sein, wenn sich dort der
Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit befindet und wenn von diesem aus die
geschäftlichen Planungen vorgenommen werden. Der Sportler unterfällt
mit den der Betriebsstätte zuzurechnenden Werbeeinkünften auch dann
nicht der "erweitert" beschränkten Steuerpflicht nach § 2 AStG,
wenn er in einem Land mit niedriger Besteuerung ansässig ist (entgegen
BMF-Schreiben vom 2. Dezember 1994, BStBl I 1995, Sondernummer 1;
nunmehr BMF-Schreiben vom 14. Mai 2004, BStBl I 2004, Sondernummer 1, dort
jew. Tz. 2.5.0.1 Nr. 1 Buchst. a).
3. Überlässt ein im Ausland
ansässiger Berufssportler einem anderen Rechte an seiner Person
(Namensrecht, Recht am eigenen Bild), so unterliegen die dafür gezahlten
Vergütungen unbeschadet des gewerblichen Charakters der
Rechteüberlassung dann der "einfach" beschränkten Steuerpflicht
gemäß § 49 Abs. 1 Nr. 6 EStG, wenn es sich um
eine bloß passive Nutzungsüberlassung handelt, die im Grundsatz nicht
mit aktiven Dienstleistungen verbunden ist (Anschluss und Abgrenzung von dem
Senatsurteil vom 28. Januar 2004 I R 73/02, BFHE 205, 174, BStBl
II 2005, 550).
4. § 2 AStG steht gegenüber
§ 49 EStG im Verhältnis der Spezialität (Bestätigung
des Senatsbeschlusses vom 3. November 1982 I R 3/79, BFHE 137,
275, BStBl II 1983, 259). Im Rahmen der Veranlagung gemäß
§ 2 Abs. 5 AStG sind deswegen nur solche Einkünfte aus
beschränkter Steuerpflicht gemäß § 49 EStG
einzubeziehen, die zu veranlagen sind, nicht jedoch Einkünfte, bei denen
die darauf entfallende Einkommensteuer im Wege des Steuerabzugs als abgegolten
gilt.
§ 12 Satz 2 Nr. 2 AO 1977
§ 12 Satz 2 Nr. 8 AO 1977
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Urteil vom 16. Mai 2001
I R 47/00
Bei
der Prüfung der zeitlichen Voraussetzungen für das Vorliegen einer
Baubetriebsstätte i.S. des DBA-Ungarn sind mehrere Bauausführungen
nicht zusammenzurechnen. Bauarbeiten an verschiedenen Orten können
allenfalls dann als einheitliche Bauausführung angesehen werden, wenn
zwischen ihnen ein technischer und organisatorischer Zusammenhang besteht. Es
reicht nicht aus, dass es sich um gleichartige Arbeiten handelt, die für
ein und denselben Auftraggeber ausgeführt
werden.
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