Der Verein Hamara Bandhan e.V.
braucht Ihre Unterstützung.
Bei Streit in der Ehe und der Familie hilft Familienmediation.
|
§ 119 AO
§ 119 AO 1977
-
Urteil vom 24. August 2005 II R 16/02
1. Ein ausdrücklich so bezeichneter "Erbschaftsteuerbescheid" für einen Erwerb von Todes wegen schließt nach seinem objektiven Erklärungsinhalt eine zusammenfassende Steuerfestsetzung für weitere Erwerbe (Vorschenkungen) aus.
2. Der "Erbschaftsteuerbescheid" ist wegen Verstoßes gegen § 14 Abs. 1 ErbStG rechtswidrig, soweit seine Steuerfestsetzung auf einer Zusammenrechnung des Werts des Erwerbs von Todes wegen mit dem Wert der Vorschenkungen beruht, ohne einen Steuerabzug für die früheren Erwerbe (Vorschenkungen) vorzunehmen.
-
Urteil vom 23. August 2000 X R
27/98
1.
Die Aufgabe des Willens der Finanzbehörde zur Bekanntgabe eines
Steuerbescheids führt nur dann zu dessen Unwirksamkeit, wenn der Wille
aufgegeben wird, bevor der Bescheid den Herrschaftsbereich der Verwaltung
verlassen hat; die Rechtzeitigkeit der Aufgabe des Bekanntgabewillens muss in
den Akten hinreichend klar und eindeutig dokumentiert sein (Anschluss an
BFH-Rechtsprechung).
2.
Ein Einkommensteuerbescheid ist wegen fehlender hinreichender Bestimmtheit
nichtig, wenn er für einen Veranlagungszeitraum ergeht, für den
bereits ein --wirksamer-- Einkommensteuerbescheid gegenüber demselben
Adressaten erlassen wurde, ohne das Verhältnis zu diesem Bescheid
klarzustellen.
§ 119 Abs. 1 AO
-
Urteil vom 16. Januar 2008
II R 30/06
1. Private Steuererstattungsansprüche des
Erblassers unterfallen mit dem beim Eintritt des Erbfalls materiell-rechtlich
zutreffenden Wert der Erbschaftsteuer, ohne dass es auf deren Durchsetzbarkeit
zu diesem Zeitpunkt ankommt. Werden die Ansprüche erst später
fällig, entsteht die Erbschaftsteuer insoweit erst mit Eintritt der
Fälligkeit.
2. Erwirbt der Erbe mit dem Nachlass einen
aufschiebend bedingten, betagten oder befristeten Anspruch, verschiebt
§ 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Halbsatz 2 ErbStG nicht
den Erwerbszeitpunkt, sondern lediglich den Zeitpunkt der
Steuerentstehung.
-
Urteil vom 13. Dezember 2007
II R 28/07
1. Ein unaufgegliederter
Grunderwerbsteuerbescheid über den Erwerb mehrerer Grundstücke
aufgrund eines Gesamtausgebots in einem Zwangsversteigerungsverfahren ist
hinreichend bestimmt, wenn die Grunderwerbsteuer für jedes Grundstück
anhand des Bescheids und ggf. weiterer dem Steuerpflichtigen bekannter
Unterlagen zweifelsfrei ermittelt werden kann.
2. Der gemäß § 74a
Abs. 5 ZVG festgesetzte Grundstückswert ist für die Berechnung
des neben dem Meistgebot als weitere Gegenleistung anzusetzenden
Forderungsverlusts gemäß § 114a ZVG nicht bindend, wenn der
Erwerber mangels Rechtsschutzinteresses im Zwangsversteigerungsverfahren keinen
Antrag auf Änderung dieser Festsetzung stellen konnte.
-
Urteil vom 22. August 2007 II R 44/05
Ein Erstbescheid, der in der unzutreffenden
Annahme der Nichtigkeit eines vorangegangenen nach § 165 AO
vorläufigen Bescheides ergeht, kann gemäß § 128 AO
auch noch im Revisionsverfahren in einen Änderungsbescheid i.S. des
§ 165 Abs. 2 AO umgedeutet werden, sofern die das Revisionsgericht
bindenden tatsächlichen Feststellungen (§ 118 Abs. 2 FGO)
ausreichen, den Beteiligten hierzu rechtliches Gehör gewährt worden
ist und sie in ihrer Rechtsverteidigung hierdurch nicht beeinträchtigt
sind.
-
Urteil vom 12. Juli 2007
X R 22/05
Ein Vorläufigkeitsvermerk, der keine Angaben
über den Umfang der Vorläufigkeit enthält und bei dem dieser
für den Steuerpflichtigen auch weder aufgrund seines dem Erlass des
Bescheides vorausgehenden Verhaltens noch aufgrund des Inhalts der
Steuererklärung oder des Bescheides erkennbar ist, ist unwirksam, selbst
wenn Gegenstand des Bescheides nur eine Einkunftsart ist.
-
Urteil vom 6. Juni 2007 II R 17/06
1. Ein mehrere freigebige Zuwendungen
zusammenfassender Schenkungsteuerbescheid, der die einzelnen der Besteuerung
unterworfenen Lebenssachverhalte nicht konkret bezeichnet, ist mangels
hinreichender inhaltlicher Bestimmtheit nichtig (BFH-Urteil vom
15. März 2007 II R 5/04, BStBl II 2007, 472).
2. Bleiben dem FA die Umstände, die es ihm
ermöglichen würden, die Steuer für die Einzelzuwendungen getrennt
festzusetzen, deshalb unbekannt, weil der Steuerpflichtige seine
Mitwirkungspflichten (§ 90 AO), insbesondere seine
Steuererklärungspflichten (§ 149 Abs. 1 AO), verletzt hat, kann
sich das FA darauf beschränken, die Steuer unter Angabe des
mutmaßlichen Zeitraums, in dem mehrere, der Anzahl und Höhe nach
unbekannte Zuwendungen vorgenommen wurden, nach einem einheitlichen
(Schätz-)Betrag, der alle Zuwendungen umfassen soll, einheitlich
festzusetzen.
-
Urteil vom 15. März 2007
II R 5/04
1.
Ein mehrere freigebige Zuwendungen zusammenfassender Schenkungsteuerbescheid,
der die einzelnen der Besteuerung unterworfenen Lebenssachverhalte nicht konkret
bezeichnet, ist mangels hinreichender inhaltlicher Bestimmtheit
nichtig.
2.
Außerordentliche (d.h. nicht satzungsmäßig oder allen
Vereinsmitgliedern durch entsprechenden Beschluss auferlegte) Leistungen des
Förderers eines Vereins an einen Sportverein unterliegen als freigebige
Zuwendungen der Schenkungsteuer, soweit ihnen keine Gegenleistung des Vereins
gegenübersteht. Das Recht des Zuwendenden, auf die Zusammensetzung einer
Vereinsmannschaft Einfluss nehmen zu können, ist keine Gegenleistung des
Vereins im schenkungsteuerrechtlichen Sinne.
§ 119 Abs. 1 AO 1977
-
Urteil vom 13. Oktober 2005
IV R 55/04
1.
Geht das Vermögen einer zweigliedrigen Personengesellschaft beim
Ausscheiden eines der beiden Gesellschafter auf den verbleibenden Gesellschafter
über, so sind für das Jahr des Formwechsels zwei
Gewerbesteuermessbescheide, jeweils für die Zeit vor und nach dem Wechsel
zu erlassen (Anschluss an Abschn. 35 Abs. 1 Satz 3 und 4
GewStR).
2. In einem
solchen Fall ist eine Prüfungsanordnung, die an die erloschene
Personengesellschaft adressiert ist, nicht infolge Unbestimmtheit nichtig, wenn
der das Geschäft als Einzelunternehmer fortführende Gesellschafter
weiterhin unter der Firma der Gesellschaft auftritt und (andererseits) beim FA
darauf hinweist, dass das Unternehmen ab dem Zeitpunkt des Formwechsels eine
"Scheingesellschaft" darstellt.
-
Urteil vom 21. April 2005
III R 10/03
1.
Setzt das FA die Investitionszulage im Hinblick auf den noch nicht feststehenden
Abschlusszeitpunkt der Investition vorläufig fest, hat es bei der
endgültigen Festsetzung zwischenzeitliche, die vorläufige Festsetzung
betreffende Gesetzesänderungen (Verkürzung des Investitionszeitraums)
zu
berücksichtigen.
2.
Wird der gesetzliche Investitionszeitraum verlängert, nachdem der Investor
die Investitionsentscheidung getroffen und den Antrag auf Investitionszulage
gestellt hat, die Verlängerung aber vor der endgültigen Festsetzung
der Investitionszulage aus gemeinschaftsrechtlichen Gründen wieder
rückgängig gemacht, verletzt diese rückwirkende
Gesetzesänderung jedenfalls dann kein von Verfassungs wegen
geschütztes Vertrauen des Investors, wenn er im Hinblick auf die
ursprüngliche Verlängerung des Investitionszeitraums seine Disposition
nicht geändert hat.
-
Urteil vom 20. Dezember 2000 I R
50/00
1.
Zur Adressierung und Bekanntgabe eines Feststellungsbescheides gemäß
§ 18 AStG i.V.m. § 183 Abs. 1 AO
1977.
2. Grobe
Schätzungsfehler bei der Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen führen
regelmäßig nur zur Rechtswidrigkeit und nicht zur Nichtigkeit des
Schätzungsbescheides. Anders verhält es sich allerdings, wenn das FA
bewusst und willkürlich zum Nachteil des Steuerpflichtigen schätzt
(Anschluss an BFH-Beschluss vom 14. April 1989 III B 5/89, BFHE
156, 376, BStBl II 1990, 351; Urteil vom 1. Oktober 1992
IV R 34/90, BFHE 169, 503, BStBl II 1993,
259).
§§ 119 Abs. 1, 125 Abs. 1, 179 Abs. 1 und 2 AO 1977
-
Urteil vom 22. Juni 2006
IV R 31, 32/05
1.
Der Bescheid über die Feststellung des verrechenbaren Verlustes i.S. des
§ 15a Abs. 4 Satz 1 EStG ist Grundlagenbescheid für die
Feststellung des Gewinns bzw. des ausgleichs- und abzugsfähigen Verlustes
eines Kommanditisten gemäß §§ 179 Abs. 1 und 2,
180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AO
1977.
2. Eine Anlage
ESt 1, 2, 3 B (V), die sich auf die bloße rechnerische Ermittlung des
verrechenbaren Verlustes beschränkt, enthält keine Feststellung des
verrechenbaren Verlustes und ist deshalb nicht hinreichend
bestimmt.
|