Der Verein Hamara Bandhan e.V.
braucht Ihre Unterstützung.
Bei Streit in der Ehe und der Familie hilft Familienmediation.
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§ 118 AO
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Urteil vom 24. April 2008
IV R 30/05
Für die Bestimmung des zur Wohnung
gehörenden Grund und Bodens, der bei der Abwahl der Nutzungswertbesteuerung
gemäß § 52 Abs. 15 EStG a.F. steuerfrei entnommen
werden kann, ist auf den bis zum Entnahmezeitpunkt bestehenden Nutzungs- und
Funktionszusammenhang abzustellen. Der Nutzungs- und Funktionszusammenhang
bestimmt sich nach der tatsächlichen Nutzung sowie den tatsächlichen
gegendüblichen Verhältnissen im Entnahmezeitpunkt. Auf eine
zukünftige andere Zweckbestimmung nach diesem Zeitpunkt kommt es
demgegenüber nicht an (Aufgabe der Rechtsprechung des Senats im Urteil vom
24. Oktober 1996 IV R 43/95, BFHE 181, 333, BStBl II 1997,
50).
Der Nutzungs- und Funktionszusammenhang mit der
Wohnung ist auch dann bereits im Zeitpunkt der Abwahl der
Nutzungswertbesteuerung gelöst, wenn die Nutzungsänderung der
Grundstücksfläche tatsächlich erst nach dem Abwahlzeitpunkt
erfolgt, die Kausalkette für die spätere Nutzungsänderung indes
schon vor dem Abwahlzeitpunkt unwiderruflich in Gang gesetzt worden ist.
§ 118 AO 1977
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Urteil vom 7. März
2006 VII R 12/05
1.
Wird der Fiskus gesetzlicher Erbe, so erledigt sich ein noch offener
Einkommensteueranspruch --auch aus einer Zusammenveranlagung-- vollen Umfangs
durch die Vereinigung von Forderung und Schuld (Konfusion). Es kommt nicht
darauf an, ob die Erbschaft bei dem Bundesland des letzten Wohnsitzes oder beim
Bund eingetreten ist (§ 1922 i.V.m. § 1936 BGB). Der
Fiskalerbe muss sich hinsichtlich des gesamten aus der
Einkommensteuerveranlagung herrührenden Anspruchs als Gläubiger
behandeln
lassen.
2. Die
Konfusion steht der Inanspruchnahme des anderen zusammenveranlagten Ehegatten,
der den Vollstreckungszugriff im Umfang des Wertes unentgeltlicher Zuwendungen
des anderen Ehegatten nach § 278 Abs. 2 Satz 1 AO 1977 dulden
muss, nicht entgegen. Soweit das Bestehen der Einkommensteuerschuld
Voraussetzung für die Realisierung des gesetzlichen Zugriffsrechts nach
§ 278 Abs. 2 Satz 1 AO 1977 ist, geht die Regelung inzident
von deren Fortbestehen aus.
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Urteil vom 15. November
2005 VII R 55/04
Für
eine in der Form des Verwaltungsakts getroffene zollamtliche Feststellung, der
Ausführer habe für eine nach Rumänien exportierte Ausfuhrsendung
die Ursprungserklärung auf der Rechnung zu Unrecht abgegeben, enthält
das Abkommen EG-Rumänien keine Rechtsgrundlage.
§ 118 Satz 1 AO
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Urteil vom 30. April 2009 VI R 54/07
1. Eine dem Arbeitgeber erteilte
Anrufungsauskunft (§ 42e EStG) stellt nicht nur eine
Wissenserklärung (unverbindliche Rechtsauskunft) des
Betriebsstätten-FA darüber dar, wie im einzelnen Fall die Vorschriften
über die Lohnsteuer anzuwenden sind. Sie ist vielmehr feststellender
Verwaltungsakt i.S. des § 118 Satz 1 AO, mit dem sich das FA
selbst bindet.
2. Die Vorschrift des § 42e EStG gibt
dem Arbeitgeber nicht nur ein Recht auf förmliche Bescheidung seines
Antrags. Sie berechtigt ihn auch, eine ihm erteilte Anrufungsauskunft
erforderlichenfalls im Klagewege inhaltlich überprüfen zu
lassen.
Leitsätze 1 und 2: Änderung der
Rechtsprechung
§ 118 Satz 1 AO 1977
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Urteil vom 11. Juli 2006
VIII R 10/05
Wird
in der Anlage "ESt 1,2,3 B" zum einheitlichen und gesonderten
Gewinnfeststellungsbescheid die Spalte zum Korrekturbetrag nach § 15a
Abs. 1, 2 oder 3 EStG von der Finanzbehörde nicht
ausgefüllt, so kann ohne zusätzliche Anhaltspunkte der Empfänger
des Gewinnfeststellungsbescheides unter Berücksichtigung von Treu und
Glauben nicht von einer zugleich getroffenen --negativen-- einheitlichen und
gesonderten Feststellung auch über die Höhe des verrechenbaren
Verlustes dieses Feststellungszeitraums
ausgehen.
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Urteil vom 18. November 2004
V R 37/03
Die
formlose Mitteilung des Ergebnisses der Neuberechnung der Steuer
gemäß § 100 Abs. 2 Satz 3, 1. Halbsatz FGO
ist kein Verwaltungsakt.
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Urteil vom 19. Mai 2004
III R 18/02
1.
Das Veranlagungswahlrecht darf zwar bis zur Unanfechtbarkeit der
Einkommensteuerfestsetzung auch während eines Einspruchs- und
Klageverfahrens abweichend ausgeübt werden. Wegen der Verschiedenartigkeit
der Veranlagungsarten hat das FA jedoch stets ein eigenständiges
Veranlagungsverfahren
durchzuführen.
2.
Wird eine Klage auf Anfechtung eines Zusammenveranlagungsbescheids geändert
in eine Klage auf Verpflichtung des FA zur Durchführung einer getrennten
Veranlagung, ist die Klageänderung nur zulässig, wenn neben den
Voraussetzungen des § 67 FGO die Sachentscheidungsvoraussetzungen
für das Verpflichtungsbegehren erfüllt sind. Dazu gehört
insbesondere, dass die Verwaltung zuvor die beantragte Veranlagung durch
Bescheid abgelehnt hat oder der Kläger bei Untätigkeit der
Behörde einen sog. Untätigkeitseinspruch eingelegt
hat.
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Urteil vom 28. Februar 2002 V
R 42/01
1.
Eine Steuererklärung ohne die gesetzlich vorgeschriebene Unterschrift ist
zwar unwirksam. Dieser Mangel ist aber unbeachtlich, wenn auf eine solche
Steuererklärung ein wirksamer Steuerbescheid
ergeht.
2. Eine
Zustimmung zu einer Steueranmeldung ist ein Verwaltungsakt, wenn sie dem
Steuerpflichtigen durch eine Abrechnung bekannt gegeben
wird.
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