Beschluss vom 26. Februar 2001 VII
B 265/00
1.
Das Erfassen bestimmter Fernmeldevorgänge durch die
Strafverfolgungsbehörden und die Weitergabe der hieraus resultierenden
Aufzeichnungen an die Finanzverwaltung zur Durchführung eines
Besteuerungsverfahrens greift in den durch Art. 10 Abs. 1 GG
geschützten Bereich ein.
2. Das dem Art. 10
Abs. 1 GG zu entnehmende Verwertungsverbot für Erkenntnisse aus
Abhörmaßnahmen hat für Zwecke der Besteuerung keine i.S. des
Art. 10 Abs. 2 Satz 1 GG zulässige Durchbrechung erfahren.
§ 100a StPO ermächtigt ausschließlich die
Strafverfolgungsbehörden zur Telefonüberwachung, wenn der Verdacht
besteht, dass eine Katalogstraftat begangen worden ist. Die AO 1977 selbst
enthält weder eine Befugnisnorm für eine Beschränkung des
Fernmeldegeheimnisses noch eine Vorschrift, die die Verwertung von
Aufzeichnungen zulässt, die auf der Grundlage des § 100a StPO
gewonnen worden sind.
3.
Für Aufzeichnungen, die unmittelbar aus einer Telefonüberwachung in
einem Strafverfahren resultieren, besteht folglich im Besteuerungsverfahren ein
Verwertungsverbot, das gleichermaßen für Sicherungsmaßnahmen
--wie den dinglichen Arrest-- gilt.