Der Verein Hamara Bandhan e.V.
braucht Ihre Unterstützung.
Bei Streit in der Ehe und der Familie hilft Familienmediation.
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§ 111 Abs. 1 und 5 AO 1977
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Urteil vom 18. März
2004 III R 50/02
1.
Der Abzug von Unterhaltsleistungen nach § 33a Abs. 1 Satz 2
EStG 1996 an gesetzlich unterhaltsberechtigten Personen gleichgestellte Personen
setzt zum einen eine tatsächliche Kürzung oder den vollständigen
Wegfall entsprechender öffentlicher Mittel wegen der Unterhaltsleistungen
des Steuerpflichtigen voraus, zum anderen ist im Regelfall ein Nachweis durch
eine Bescheinigung der zuständigen Behörde zu
erbringen.
2. Die
Bescheinigung kann noch nachträglich erbracht werden und kann sogar
gänzlich entbehrlich sein, wenn der Wegfall öffentlicher Mittel
offenkundig ist. Ausnahmsweise kann die Finanzbehörde gehalten sein,
entsprechende Auskünfte von der zuständigen Behörde im Wege der
Amtshilfe einzuholen, wenn es der unterstützten Person trotz ihres
ernsthaften und nachhaltigen Bemühens nicht gelingt, die Bescheinigung von
der zuständigen Behörde zu erlangen.
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