Der Verein Hamara Bandhan e.V.
braucht Ihre Unterstützung.
Bei Streit in der Ehe und der Familie hilft Familienmediation.
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§ 110 AO 1977
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Urteil vom 22. Mai 2006
VI R 15/02
Eine
Einkommensteuererklärung ist auch dann "nach amtlich vorgeschriebenem
Vordruck" abgegeben, wenn ein --auch einseitig-- privat gedruckter oder
fotokopierter Vordruck verwendet wird, der dem amtlichen Muster
entspricht.
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Urteil vom 22. Mai 2006
VI R 51/04
Hat
ein Steuerpflichtiger die Frist für den Antrag auf Veranlagung
gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG ohne Verschulden
nicht gekannt, kann ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren
sein.
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Urteil vom 30. Oktober
2003 III R 24/02
1.
Hat der Steuerpflichtige im Formular für die Einkommensteuererklärung
in der "Anlage Kinder" die Geburtsdaten, das erhaltene Kindergeld, die Zeiten
der Berufsausbildung und die Bruttoarbeitslöhne der Kinder angegeben, hat
er damit konkludent Ausbildungsfreibeträge für die Kinder beantragt,
auch wenn er die Rubrik "Ausbildungsfreibetrag" nicht ausgefüllt hat.
Übergeht das FA derartige Anträge, ohne darauf im
Einkommensteuerbescheid hinzuweisen, kann wegen der versäumten
Einspruchsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Betracht
kommen.
2. Der nach
Bestandskraft des Einkommensteuerbescheids gestellte Antrag auf Gewährung
von Ausbildungsfreibeträgen ist keine die Änderung des Bescheids
rechtfertigende neue Tatsache i.S. des § 173 AO 1977. Ist aus den
Angaben in der Einkommensteuererklärung ersichtlich, dass sich die Kinder
in der Ausbildung befinden, wird dem FA durch den Antrag auch nicht
nachträglich als neue Tatsache bekannt, dass dem Steuerpflichtigen
Aufwendungen für die Berufsausbildung seiner Kinder entstanden
sind.
§ 110 Abs. 1 AO
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Urteil vom 20. November 2008
III R 66/07
1. Ein Steuerbescheid, der vor dem Datum des
Bescheids zugestellt wird, ist wirksam bekanntgegeben, so dass die
Einspruchsfrist mit Bekanntgabe des Bescheids zu laufen beginnt.
2. Versäumt der Empfänger die
Einspruchsfrist, weil er darauf vertraut hat, die Frist ende nicht vor Ablauf
eines Monats nach dem Datum des Bescheids, ist regelmäßig
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
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Urteil vom 24. Januar 2008
VII R 3/07
Fällt der Ablauf der Frist für die
Beantragung einer Steuervergütung mit dem Ablauf der Festsetzungsfrist
zusammen und wird ein entsprechender Antrag erst nach Ablauf der
Festsetzungsfrist und damit nach dem Erlöschen des Vergütungsanspruchs
gestellt, kommt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 110
Abs. 1 AO mit der Folge einer rückwirkenden Ablaufhemmung nach
§ 171 Abs. 3 AO nicht in Betracht.
§ 110 Abs. 1 Satz 1 und 2 AO 1977
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Urteil vom 19. Dezember 2000 VII R
7/99
1.
Wird ein Rechtsbehelf fehlerhaft an eine andere als die in der
Rechtsbehelfsbelehrung benannte Behörde adressiert, so ist weder das
Verhalten der empfangenden Behörde bei der Weiterleitung noch die
Verzögerung des Eingangs bei der zuständigen Behörde geeignet,
die Sorgfaltspflichtverletzung des Absenders oder die Kausalität seines
Verhaltens für die Fristversäumnis entfallen zu
lassen.
2. Die einen
fehlgeleiteten Schriftsatz empfangende Behörde ist nicht verpflichtet,
diesen auf seinen rechtlichen Gehalt zu überprüfen, ggf. den richtigen
Adressaten zu ermitteln und das Schriftstück unverzüglich
weiterzuleiten.
3. Eine
etwaige Fehlleistung der unzuständigen Behörde bei der Weiterleitung
eines Rechtsbehelfs führt im Fall der Fristversäumnis jedenfalls bei
einer falschen Bezeichnung der Rechtsbehelfsbehörde in der Regel nicht zur
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
§ 110 Abs. 1 bis 3 AO 1977
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Urteil vom 21. März 2002
III R 30/99
1.
Setzt das FA die Investitionszulage lediglich abweichend vom Antrag des
Anspruchsberechtigten in geringerer Höhe fest, so ist statthafte Klageart
für ein auf die antragsgemäße Festsetzung gerichtetes
Klagebegehren die Anfechtungsklage in der Form der Abänderungsklage
(ständige Rechtsprechung, zuletzt Urteil des erkennenden Senats vom
20. Dezember 2000 III R 17/97, BFH/NV 2001, 914,
m.w.N.).
2. Ein
wirksamer Investitionszulagenantrag setzt in formeller Hinsicht u.a. voraus,
dass innerhalb der --für das Streitjahr geltenden-- Antragsfrist die
einzelnen Wirtschaftsgüter so genau bezeichnet worden sind, dass der
für die Prüfung des Antrags und für die Festsetzung der Zulage
zuständige Bedienstete mit Ablauf der Antragsfrist klar und eindeutig
erkennen kann, für welche konkreten Wirtschaftsgüter die Zulage
begehrt wird.
3.
Eine unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergehende Festsetzung der
Investitionszulage verhindert grundsätzlich die Entstehung eines
Vertrauensschutzes. Die Finanzbehörde ist an einer Änderung einer
solchen Vorbehaltsfestsetzung auch nicht ausnahmsweise nach Treu und Glauben
allein deswegen gehindert, weil das FA bei einer für zwei vorangegangene
Wirtschaftsjahre durchgeführten Investitionszulagen-Sonderprüfung
formelle Mängel der für diese Jahre gestellten Anträge nicht
beanstandet hatte.
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