Der Verein Hamara Bandhan e.V.
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Bei Streit in der Ehe und der Familie hilft Familienmediation.
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§ 109 AO 1977
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Beschluss vom 20. Januar
2005 II B 52/04
Eine
Anzeige ist i.S. des § 16 Abs. 5 GrEStG ordnungsgemäß,
wenn der Erwerbsvorgang innerhalb der Anzeigefristen dem FA in einer Weise
bekannt wird, dass es die Verwirklichung eines Tatbestands nach § 1
Abs. 2, 2a und 3 GrEStG prüfen kann. Aufgrund eines innerhalb der
Anzeigefrist zu stellenden Fristverlängerungsantrags können noch
fehlende Angaben binnen einer vom FA zu setzenden angemessenen Frist
nachgereicht werden.
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Urteil vom 29. Januar 2003 XI
R 82/00
Das
FA ist nicht verpflichtet, aufgrund der gleichlautenden Erlasse der obersten
Finanzbehörden der Länder über Steuererklärungsfristen (hier
vom 4. Januar 1999, BStBl I 1999, 152) einem Steuerberater die Frist zur Abgabe
der eigenen Steuererklärung zu
verlängern.
§ 109 Abs. 1 Satz 1 AO 1977
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Urteil vom 11. April 2006
VI R 64/02
1.
Sind Ermessensrichtlinien erlassen, überprüfen die Steuergerichte
auch, ob die Richtlinie die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einhält und
ob sie von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden
Weise Gebrauch
macht.
2. Lehnt das
Finanzamt, gestützt auf den Erlass über Steuererklärungsfristen
vom 2. Januar 1997 (BStBl I 1997, 125) einen Fristverlängerungsantrag
allein mit der Begründung ab, der Steuerpflichtige habe nicht Personen oder
Gesellschaften i.S. des § 3 StBerG oder Buchstellen von
Körperschaften und Vereinigungen i.S. des § 4 Nr. 3 und 8
StBerG, sondern einen Lohnsteuerhilfeverein mit der Anfertigung seiner
Einkommensteuererklärung beauftragt, ist diese Entscheidung
rechtswidrig.
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Urteil vom 21. Februar
2006 IX R 78/99
Das
FA ist nicht verpflichtet, eine aufgrund der gleich lautenden Ländererlasse
über Steuererklärungsfristen (hier vom 2. Januar 1998, BStBl I
1998, 97) im vereinfachten Verfahren beantragte Fristverlängerung bis zum
28. Februar des übernächsten, auf den Veranlagungszeitraum
folgenden Jahres (ohne eigenes Ermessen) in jedem Falle
auszusprechen.
§ 109 Abs. 1 Satz 2 AO 1977
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Urteil vom 19. Juni 2001
X R 83/98
Bearbeitet
das FA eine verspätet abgegebene Steuererklärung nicht alsbald nach
Eingang, ist die Festsetzung eines Verspätungszuschlags jedenfalls dann
nicht ermessensfehlerhaft, wenn die Verspätung nicht nur geringfügig
war und die Veranlagung innerhalb einer angemessenen Zeit (hier: 71 Tage)
nach Eingang der Erklärung abschließend gezeichnet worden
ist.
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