Der Verein Hamara Bandhan e.V.
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Bei Streit in der Ehe und der Familie hilft Familienmediation.
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§ 108 Abs. 1 AO 1977
§ 108 Abs. 3 AO 1977
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Urteil vom 7. März
2006 X R 18/05
Für
die Richtigkeit und Vollständigkeit der in einer Einspruchsentscheidung
erteilten Rechtsbehelfsbelehrung ist ein Hinweis auf die Bedeutung des
§ 108 Abs. 3 AO 1977 für die Ermittlung des Tages der
Bekanntgabe (§ 122 Abs. 2 Nr. 1 AO 1977) nicht erforderlich.
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Urteil vom 9. November
2005 I R 111/04
Wird
ein Steuerbescheid mit der Post übermittelt und wird die betreffende
Postsendung später als drei Tage nach Absendung in den Hausbriefkasten des
Empfängers eingeworfen, so beginnt die Einspruchsfrist am Tag des Einwurfs.
Das gilt auch dann, wenn der Empfänger des Steuerbescheids ein Unternehmen
ist, der Einwurf an einem Sonnabend erfolgt und in dem betreffenden Unternehmen
sonnabends nicht gearbeitet wird (Abgrenzung zum BFH-Urteil vom 14. Oktober
2003 IX R 68/98, BFHE 203, 26, BStBl II 2003,
898).
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Urteil vom 14. Oktober 2003
IX R 68/98
Die
Dreitagesfrist zwischen der Aufgabe eines Verwaltungsakts zur Post und seiner
vermuteten Bekanntgabe (§ 122 Abs. 2 Nr. 1 AO 1977)
verlängert sich, wenn das Fristende auf einen Sonntag, gesetzlichen
Feiertag oder Sonnabend fällt, bis zum nächstfolgenden
Werktag.
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Beschluss vom 23. September
2003 IX R 68/98
Der
Vorlagebeschluss an den Großen Senat vom 17. September 2002
IX R 68/98 (BFHE 199, 493, BStBl II 2003, 2) wird
aufgehoben.
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Beschluss vom 17. September
2002 IX R 68/98
Dem
Großen Senat wird gemäß § 11 Abs. 2 FGO folgende
Rechtsfrage zur Entscheidung
vorgelegt:
Verlängert
sich die Dreitagesfrist zwischen der Aufgabe eines Verwaltungsakts zur Post und
seiner vermuteten Bekanntgabe (§ 122 Abs. 2 Nr. 1 AO 1977), wenn
das Fristende auf einen Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder Sonnabend
fällt, bis zum nächstfolgenden Werktag?
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