Der Verein Hamara Bandhan e.V.
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Bei Streit in der Ehe und der Familie hilft Familienmediation.
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§ 107 AO 1977
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Urteil vom 8. August 2006
VII R 29/05
Ein
(reines) Vorlageverlangen i.S. des § 97 AO 1977 liegt nur dann vor,
wenn das FA die vorzulegenden Unterlagen so konkret und eindeutig benennt, dass
sich die geforderte Tätigkeit des Vorlageverpflichteten auf rein
mechanische Hilfstätigkeiten wie das Heraussuchen und Lesbarmachen der
angeforderten Unterlagen beschränkt. Das setzt bei der Anforderung von
Bankunterlagen voraus, dass das FA die Konten- und Depotnummern benennt oder
vergleichbar konkrete Angaben zu sonstigen Bankverbindungen macht.
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