Der Verein Hamara Bandhan e.V.
braucht Ihre Unterstützung.
Bei Streit in der Ehe und der Familie hilft Familienmediation.
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§ 105 Abs. 1 AO 1977
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Urteil vom 19. Dezember 2006
VII R 46/05
1.
Die Finanzbehörden sind grundsätzlich berechtigt, von einer
Rechtsanwaltskammer Auskünfte über für die Besteuerung erhebliche
Sachverhalte eines Kammermitglieds einzuholen; die Vorschriften der
Berufsordnung über die Verschwiegenheitspflicht des Kammervorstandes stehen
dem nicht
entgegen.
2. Ein
solches Auskunftsersuchen ist auch im Vollstreckungsverfahren
zulässig.
3. Es
ist nicht unverhältnismäßig oder unzumutbar, wenn das FA
für Zwecke der Zwangsvollstreckung eine Rechtsanwaltskammer zur Auskunft
über die Bankverbindung eines Kammermitglieds auffordert, sofern
diesbezügliche Aufklärungsbemühungen beim Vollstreckungsschuldner
erfolglos waren.
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Urteil vom 18. März
2004 III R 50/02
1.
Der Abzug von Unterhaltsleistungen nach § 33a Abs. 1 Satz 2
EStG 1996 an gesetzlich unterhaltsberechtigten Personen gleichgestellte Personen
setzt zum einen eine tatsächliche Kürzung oder den vollständigen
Wegfall entsprechender öffentlicher Mittel wegen der Unterhaltsleistungen
des Steuerpflichtigen voraus, zum anderen ist im Regelfall ein Nachweis durch
eine Bescheinigung der zuständigen Behörde zu
erbringen.
2. Die
Bescheinigung kann noch nachträglich erbracht werden und kann sogar
gänzlich entbehrlich sein, wenn der Wegfall öffentlicher Mittel
offenkundig ist. Ausnahmsweise kann die Finanzbehörde gehalten sein,
entsprechende Auskünfte von der zuständigen Behörde im Wege der
Amtshilfe einzuholen, wenn es der unterstützten Person trotz ihres
ernsthaften und nachhaltigen Bemühens nicht gelingt, die Bescheinigung von
der zuständigen Behörde zu erlangen.
§ 105 Abs. 1 und 2 AO 1977
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Beschluss vom 26. Februar 2001 VII
B 265/00
1.
Das Erfassen bestimmter Fernmeldevorgänge durch die
Strafverfolgungsbehörden und die Weitergabe der hieraus resultierenden
Aufzeichnungen an die Finanzverwaltung zur Durchführung eines
Besteuerungsverfahrens greift in den durch Art. 10 Abs. 1 GG
geschützten Bereich ein.
2. Das dem Art. 10
Abs. 1 GG zu entnehmende Verwertungsverbot für Erkenntnisse aus
Abhörmaßnahmen hat für Zwecke der Besteuerung keine i.S. des
Art. 10 Abs. 2 Satz 1 GG zulässige Durchbrechung erfahren.
§ 100a StPO ermächtigt ausschließlich die
Strafverfolgungsbehörden zur Telefonüberwachung, wenn der Verdacht
besteht, dass eine Katalogstraftat begangen worden ist. Die AO 1977 selbst
enthält weder eine Befugnisnorm für eine Beschränkung des
Fernmeldegeheimnisses noch eine Vorschrift, die die Verwertung von
Aufzeichnungen zulässt, die auf der Grundlage des § 100a StPO
gewonnen worden sind.
3.
Für Aufzeichnungen, die unmittelbar aus einer Telefonüberwachung in
einem Strafverfahren resultieren, besteht folglich im Besteuerungsverfahren ein
Verwertungsverbot, das gleichermaßen für Sicherungsmaßnahmen
--wie den dinglichen Arrest-- gilt.
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