Der Verein Hamara Bandhan e.V.
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Bei Streit in der Ehe und der Familie hilft Familienmediation.
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§ 102 AO 1977
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Urteil vom 27. September
2006 IV R 45/04
Das
sog. Bankengeheimnis nach § 30a AO 1977 schließt nicht aus,
dass einer Bank die von ihr vereinnahmten Erträge aus ausländischen
Wertpapieren nach § 159 AO 1977 zugerechnet werden, wenn sie
nicht nachweist, dass sie die Papiere lediglich treuhänderisch für
ihre Kunden hält.
§ 102 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b AO
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Urteil vom 8. April 2008
VIII R 61/06
1. Auch gegen gesetzlich zur Verschwiegenheit
verpflichtete und zur Verweigerung von Auskünften berechtigte Personen, wie
Steuerberater und Wirtschaftsprüfer, kann eine Außenprüfung
angeordnet werden.
2. Die Rechtmäßigkeit der
Prüfungsanordnung wird nicht durch die spätere Form der
Durchführung der Außenprüfung beeinträchtigt.
3. Für eine vorbeugende Unterlassungsklage
gegen die Finanzbehörde, sich bereits vor Beginn der
Außenprüfung zu verpflichten, keine mandantenbezogenen Kopien oder
Kontrollmitteilungen anzufertigen, fehlt in aller Regel das erforderliche
besondere Rechtsschutzbedürfnis.
4. Die Finanzbehörde muss im Einzelfall im
Rahmen pflichtgemäßer Ermessensausübung über die
Anfertigung von Kontrollmitteilungen entscheiden und den Steuerpflichtigen
(Berufsträger) rechtzeitig von einer entsprechenden Absicht informieren.
Dem Steuerpflichtigen wird dadurch die Möglichkeit eröffnet, sich mit
den gesetzlich eingeräumten Rechtsbehelfen im konkreten Fall gegen die
Umsetzung zur Wehr zu setzen.
§ 102 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b, Abs. 2 AO 1977
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Urteil vom 14. Mai 2002
IX R 31/00
1.
Die Befugnis des Steuerberaters zur Zeugnisverweigerung nach § 84
Abs. 1 FGO i.V.m. § 102 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b AO
1977 bezieht sich auch auf die Identität des Mandanten und die Tatsache
seiner Beratung.
2.
Ergeben sich solche Tatsachen aus vorzulegenden Urkunden (Postausgangsbuch,
Fahrtenbuch), so erstreckt sich das Zeugnisverweigerungsrecht auch darauf
(§ 85 FGO i.V.m. § 104 Abs. 1 AO
1977)
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