Der Verein Hamara Bandhan e.V.
braucht Ihre Unterstützung.
Bei Streit in der Ehe und der Familie hilft Familienmediation.
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§ 13, § 73, § 74
§ 13
§ 13 Abs. 1 AMG
-
Urteil vom 23. Februar
2005 VII R 27/04
1.
Ein Unternehmen, dessen Tätigkeitsschwerpunkt im Parallelimport und
Abpacken von Arzneimitteln besteht, ist kein Unternehmen des Produzierenden
Gewerbes i.S. von § 9 Abs. 3 StromStG. Die Gewährung einer
Steuerbegünstigung kommt daher nicht in
Betracht.
2. Der
Versagung der Steuerbegünstigung steht nicht entgegen, dass das Unternehmen
eine Herstellungserlaubnis nach § 13 Abs. 1 AMG
besitzt.
§ 73
§ 73 Abs. 3 AMG
-
Urteil vom 21. Juli 2009
VII R 2/08
1. Stellt sich nach Annahme der Zollanmeldung
für eingeführte Arzneimittel heraus, dass die Voraussetzungen des
§ 73 Abs. 3 Satz 1 AMG nicht vorliegen, kann die
Zollanmeldung nicht von Amts wegen für ungültig erklärt, jedoch
unter den Voraussetzungen des Art. 8 ZK die Annahme der Zollanmeldung
zurückgenommen werden.
2. Ob ein Apotheker gemäß
§ 73 Abs. 3 Satz 2 AMG berechtigt ist, Arzneimittel zu
beziehen, die unter den Voraussetzungen des Satzes 1 der Vorschrift
eingeführt worden sind, entscheidet nicht das HZA, sondern die
zuständige Arzneimittelüberwachungsbehörde. Hat das HZA Zweifel
an der Bezugsberechtigung, kann es die Annahme der Zollanmeldung nicht
zurücknehmen; es kann jedoch vor Überlassung der Waren die Sendung
vorübergehend anhalten, um der Arzneimittelüberwachungsbehörde
Gelegenheit zu geben, die Frage der Bezugsberechtigung binnen angemessener Frist
zu entscheiden.
§ 74
§ 74 AMG
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Urteil vom 21. Juli 2009
VII R 2/08
1. Stellt sich nach Annahme der Zollanmeldung
für eingeführte Arzneimittel heraus, dass die Voraussetzungen des
§ 73 Abs. 3 Satz 1 AMG nicht vorliegen, kann die
Zollanmeldung nicht von Amts wegen für ungültig erklärt, jedoch
unter den Voraussetzungen des Art. 8 ZK die Annahme der Zollanmeldung
zurückgenommen werden.
2. Ob ein Apotheker gemäß
§ 73 Abs. 3 Satz 2 AMG berechtigt ist, Arzneimittel zu
beziehen, die unter den Voraussetzungen des Satzes 1 der Vorschrift
eingeführt worden sind, entscheidet nicht das HZA, sondern die
zuständige Arzneimittelüberwachungsbehörde. Hat das HZA Zweifel
an der Bezugsberechtigung, kann es die Annahme der Zollanmeldung nicht
zurücknehmen; es kann jedoch vor Überlassung der Waren die Sendung
vorübergehend anhalten, um der Arzneimittelüberwachungsbehörde
Gelegenheit zu geben, die Frage der Bezugsberechtigung binnen angemessener Frist
zu entscheiden.
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