Der Verein Hamara Bandhan e.V.
braucht Ihre Unterstützung.
Bei Streit in der Ehe und der Familie hilft Familienmediation.
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§ 101, § 103, § 132
§ 101
§ 101 AFG
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Urteil vom 15. Juli 2003
VIII R 56/00
Ein
Kind ist nur dann als arbeitsloses Kind i.S. des § 32 Abs. 4
Satz 1 Nr. 1 EStG 1997 zu berücksichtigen, wenn es seine
Arbeitsbereitschaft dokumentiert. An der Arbeitsbereitschaft des Kindes fehlt es
regelmäßig dann, wenn es sich zwar arbeitslos meldet, in der
Folgezeit jedoch die Meldepflicht gemäß § 132 Abs. 1
AFG mehrfach verletzt.
§ 103
§ 103 AFG
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Urteil vom 15. Juli 2003
VIII R 56/00
Ein
Kind ist nur dann als arbeitsloses Kind i.S. des § 32 Abs. 4
Satz 1 Nr. 1 EStG 1997 zu berücksichtigen, wenn es seine
Arbeitsbereitschaft dokumentiert. An der Arbeitsbereitschaft des Kindes fehlt es
regelmäßig dann, wenn es sich zwar arbeitslos meldet, in der
Folgezeit jedoch die Meldepflicht gemäß § 132 Abs. 1
AFG mehrfach verletzt.
§ 132
§ 132 Abs. 1 AFG
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Urteil vom 15. Juli 2003
VIII R 56/00
Ein
Kind ist nur dann als arbeitsloses Kind i.S. des § 32 Abs. 4
Satz 1 Nr. 1 EStG 1997 zu berücksichtigen, wenn es seine
Arbeitsbereitschaft dokumentiert. An der Arbeitsbereitschaft des Kindes fehlt es
regelmäßig dann, wenn es sich zwar arbeitslos meldet, in der
Folgezeit jedoch die Meldepflicht gemäß § 132 Abs. 1
AFG mehrfach verletzt.
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