Der Verein Hamara Bandhan e.V.
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Bei Streit in der Ehe und der Familie hilft Familienmediation.
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Art. 4, Art. 6
Art. 4
Art. 4 und 2.FGOÄndG
-
Beschluss vom 29. April 2002
IV B 29/01
1.
Die Frage nach einer exakten Bestimmung der zulässigen
Größenordnung einer Laborarztpraxis und der zulässigen Anzahl
der bearbeiteten Aufträge, die Maßstab für die Bejahung der
Eigenverantwortlichkeit des Berufsträgers sein könnten, ist durch die
Rechtsprechung in dem Sinne geklärt, dass es solche Grenzen nicht
gibt.
2. Die
widersprüchliche Gesetzeslage, wonach für die Prüfung der
Zulässigkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde einerseits und der
Begründetheit eines Zulassungsgrundes andererseits bei vor dem 1. Januar
2001 verkündeten oder von Amts wegen anstelle einer Verkündung
zugestellten Urteilen unterschiedliche Fassungen des § 115 Abs. 2
FGO maßgebend sind, führt nicht dazu, in solchen Fällen
hinsichtlich der neuen Zulassungsgründe (hier § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO
n.F.) auf Darlegungserfordernisse völlig zu verzichten. Insoweit sind
jedenfalls Mindestanforderungen an die Darlegung zu stellen, auch wenn diese
sich nicht unmittelbar auf die neuen Zulassungsgründe beziehen
können.
Art. 6
Art. 6 2.FGOÄndG
-
Beschluss vom 29. April 2002
IV B 29/01
1.
Die Frage nach einer exakten Bestimmung der zulässigen
Größenordnung einer Laborarztpraxis und der zulässigen Anzahl
der bearbeiteten Aufträge, die Maßstab für die Bejahung der
Eigenverantwortlichkeit des Berufsträgers sein könnten, ist durch die
Rechtsprechung in dem Sinne geklärt, dass es solche Grenzen nicht
gibt.
2. Die
widersprüchliche Gesetzeslage, wonach für die Prüfung der
Zulässigkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde einerseits und der
Begründetheit eines Zulassungsgrundes andererseits bei vor dem 1. Januar
2001 verkündeten oder von Amts wegen anstelle einer Verkündung
zugestellten Urteilen unterschiedliche Fassungen des § 115 Abs. 2
FGO maßgebend sind, führt nicht dazu, in solchen Fällen
hinsichtlich der neuen Zulassungsgründe (hier § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO
n.F.) auf Darlegungserfordernisse völlig zu verzichten. Insoweit sind
jedenfalls Mindestanforderungen an die Darlegung zu stellen, auch wenn diese
sich nicht unmittelbar auf die neuen Zulassungsgründe beziehen
können.
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